Paragraphen in X ZR 73/23
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2 | 66 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 73/23 BESCHLUSS vom 14. Mai 2024 in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2024:140524BXZR73.23.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin zu 2 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 19. März 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet.
1. Zu Recht hat die Kostenbeamtin die Gebühr nach Nr. 1252 GKGKV angesetzt.
a) Wenn eine Entscheidung in einem Patentnichtigkeitsverfahren von mehreren Parteien mit der Berufung angegriffen wird, entsteht die Gebühr nach Nr. 1250 GKG-KV insgesamt nur einmal.
Eine Rücknahme der Berufung oder Klage führt nach Nr. 1251 oder Nr. 1252 GKG-KV nur dann zu einer Ermäßigung dieser Gebühr, wenn sie zur Beendigung des gesamten Verfahrens führt.
b) Im Streitfall ist danach nur eine Ermäßigung von 6 auf 3 Gebühren gemäß Nr. 1252 GKG-KV eingetreten, nicht aber eine Ermäßigung auf 1 Gebühr gemäß Nr. 1251 GKG-KV.
aa) Die Klägerin zu 2 hat ihre Klage zwar zurückgenommen, bevor eine Begründungsschrift eingegangen ist.
Dies hat aber nicht zu einer Ermäßigung nach Nr. 1251 GKG-KV geführt, weil damit nicht das gesamte Verfahren beendet worden ist.
bb) Zur Beendigung des Verfahrens ist es erst mit der Klagerücknahme durch die Klägerin zu 1 gekommen.
Zu diesem Zeitpunkt war bereits eine Berufungsbegründung eingereicht. Folglich ist nur der Ermäßigungstatbestand von Nr. 1252 GKG-KV erfüllt.
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 gelten die aufgezeigten Regelungen auch dann, wenn das Patentgericht mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat.
Durch die Verbindung entsteht ein einheitliches Verfahren, das in der Berufungsinstanz in seiner Gesamtheit den Regelungen nach Nr. 1250 bis 1252 GKG-KV unterliegt. Für die Berufungskläger hat dies den bereits erwähnten Vorteil, dass die Gebühr für das Berufungsverfahren nur einmal anfällt, die Kostenbelastung für jeden einzelnen Streitgenossen also geringer ausfällt als bei getrennten Verfahren.
Diese gesetzliche Regelung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit keinen Bedenken. Eine Partei, die nach einer erstinstanzlichen Verfahrensverbindung Berufung einlegt, muss von vornherein damit rechnen, dass ein Streitgenosse die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls anficht und eine Gebührenermäßigung durch die Rücknahme einer einzelnen Klage oder Berufung dann nicht mehr möglich ist.
2. Die jeweils hälftige Inanspruchnahme der beiden Klägerinnen ist nicht zu beanstanden.
Mehrere Berufungskläger haften gemäß § 32 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Eine solche Entscheidung ist im Streitfall nicht ergangen.
Bei gesamtschuldnerischer Haftung hat der Kostenbeamte gemäß § 8 Abs. 4 KostVfg nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der geschuldete Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll. Vor diesem Hintergrund unterliegt die im Streitfall getroffene Entscheidung, beide Klägerinnen je zur Hälfte in Anspruch zu nehmen, keinen rechtlichen Bedenken.
Dass die Klägerin zu 2 dadurch eine um 0,5 höhere Gebühr zahlen muss als im Falle einer nur von ihr eingelegten Berufung, ist eine Folge der aufgezeigten gesetzlichen Regelung, nach der das Berufungsverfahren auch bei Beteiligung mehrerer Berufungskläger eine gebührenrechtliche Einheit bildet.
Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.01.2023 - 2 Ni 7/21 (EP) verbunden mit 2 Ni 37/21 (EP) -
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