Paragraphen in 20 W (pat) 11/13
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1 | 123 | GVG |
1 | 38 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/13 Verkündet am 30. Juli 2014
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 019 304.3-53 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny BPatG 154 05.11 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 07 C - hat die am 24. April 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Überwachungseinrichtung und Überwachungsverfahren für eine Luftfahrzeugeinrichtung“
durch Beschluss vom 16. Juli 2009 zurückgewiesen.
Der Zurückweisung lagen die mit der Eingabe vom 2. Juli 2008 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Haupt- und Hilfsantrag zugrunde.
Die Zurückweisung der Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag gegenüber der Druckschrift DE 101 44 655 A1 (D1) unter Berücksichtigung des fachmännischen Wissens nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin mit Schreiben vom 7. September 2009, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt im Original am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt.
Mit der mit dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2009 eingereichten Beschwerdebegründung verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung im Rahmen des Haupt- und Hilfsantrags gemäß ihrer Eingabe vom 2. Juli 2008 weiter. Ferner ist die Anmelderin bzw. der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin gemäß schriftsätzlicher Ankündigung vom 21. Juli 2014 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2014 nichterschienen.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin hat gemäß Schriftsatz vom 20. Oktober 2009 sinngemäß beantragt:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2009 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hauptantrag, beim DPMA eingegangen am 2. Juli 2008 Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1, 1a gemäß Hauptantrag, beim DPMA eingegangen am 2. Juli 2008, Beschreibungsseiten 2 bis 8 vom Anmeldetag (24. April 2007)
Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (24. April 2007)
Hilfsantrag:
Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag, beim DPMA eingegangen am 2. Juli 2008,
Beschreibungsseiten 1, 1a gemäß Hilfsantrag, beim DPMA eingegangen am 2. Juli 2008, Beschreibungsseiten 2 bis 8 vom Anmeldetag (24. April 2007)
Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (24. April 2007).
Die unabhängigen Ansprüche 1 und 13 gemäß Hauptantrag lauten:
„1. Luftfahrzeugeinrichtungs-Betriebszustandsparameter-Aufzeichnungsverfahren, mit den folgenden Schritten:
- wiederholtes Erfassen eines Ist-Wertes eines Betriebszustandsparameters durch Abtasten des Betriebszustandsparameters im Abstand von definierten Abtastintervallen;
- Zuordnen des Ist-Wertes des Betriebszustandsparameters zu einem Teilwertebereich einer Mehrzahl von Teilwertebereichen (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8); und
- Aufzeichnen der Zeltdauer, während der sich der Ist-Wert des Betriebszustandsparameters in jedem der Teilwertebereiche befindet, indem ein einem Teilwertebereich zugeordneter Speicher um einen Wert erhöht wird, der der Länge des Abtastintervalls entspricht.“
„13. Luftfahrzeugeinrichtung, insbesondere eine Luftfahrzeugkomforteinrichtung, mit einer Überwachungseinrichtung, die dazu ausgebildet ist, zumindest einen Betriebszustandsparameter der Luftfahrzeugkühleinrichtung aufzuzeichnen, wobei die Überwachungseinrichtung umfasst:
- eine Betriebszustandsparametererfassungseinrichtung, die zum wiederholten Erfassen eines Ist-Wertes eines Betriebszustandsparameters durch Abtasten des Betriebszustandsparameters im Abstand von definierten Abtastintervallen ausgebildet ist;
- eine Zuordnungseinrichtung zum Zuordnen des Ist-Wertes des Betriebszustandsparameters zu einem Teilwertebereich einer Mehrzahl von Teilwertebereichen (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8); und
- eine Zeitdaueraufzeichnungseinrichtung zum Aufzeichnen der Zeitdauer, während der sich der Ist-Wert des Betriebszustandsparameters in jedem der Teilwertebereiche befindet, wobei die Zeitdaueraufzeichnungseinrichtung dazu ausgebildet ist, einen einem Teilwertebereich zugeordneten Speicher um einen Wert zu erhöhen, der der Länge des Abtastintervalls entspricht.“
Bezüglich der Ansprüche 2 bis 12 gemäß Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen.
Die unabhängigen Ansprüche 1 und 13 gemäß Hilfsantrag lauten:
„1. Verfahren zum Aufzeichnen zumindest eines Betriebszustandsparameters einer Luftfahrzeugeinrichtung, insbesondere einer Luftfahrzeugkomforteinrichtung, mit den folgenden Schritten:
- wiederholtes Erfassen eines Ist-Wertes eines Betriebszustandsparameters durch Abtasten des Betriebszustandsparameters im Abstand von definierten Abtastintervallen;
- Zuordnen des Ist-Wertes des Betriebszustandsparameters zu einem Tellwertebereich einer Mehrzahl von Teilwertebereichen (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8); und
- Aufzeichnen der Zeitdauer, während der sich der Ist-Wert des Betriebszustandsparameters in jedem der Teilwertebereiche befindet, indem ein einem Teilwertebereich zugeordneter Speicher um einen Wert erhöht wird, der der Länge eines Abtastintervalls entspricht, wobei die Länge des Abtastintervalls zum Abtasten des Betriebszustandsparameters durch das Verfahren variiert wird.“
„13. Luftfahrzeugeinrichtung, insbesondere eine Luftfahrzeugkomforteinrichtung, mit einer Überwachungseinrichtung, die dazu ausgebildet ist, zumindest einen Betriebszustandsparameter der Luftfahrzeugkühleinrichtung aufzuzeichnen, wobei die Überwachungseinrichtung umfasst:
- eine Betriebszustandsparametererfassungseinrichtung, die zum wiederholten Erfassen eines Ist-Wertes eines Betriebszustandsparameters durch Abtasten des Betriebszustandsparameters im Abstand von definierten Abtastintervallen ausgebildet ist;
- eine Zuordnungseinrichtung zum Zuordnen des Ist-Wertes des Betriebszustandsparameters zu einem Teilwertebereich einer Mehrzahl von Teilwertebereichen (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8);
- eine Zeitdaueraufzeichnungseinrichtung zum Aufzeichnen der Zeitdauer, während der sich der Ist-Wert des Betriebszustandsparameters in jedem der Teilwertebereiche befindet, wobei die Zeitdaueraufzeichnungseinrichtung dazu ausgebildet ist, einen einem Teilwertebereich zugeordneten Speicher um einen Wert zu erhöhen, der der Länge des jeweiligen Abtastintervalls entspricht; und
- eine Abtastintervallvariationseinrichtung, die dazu ausgebildet ist, die Länge des Abtastintervalls zum Abtasten des Betriebszustandsparameters zu variieren.“
Bezüglich der Ansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.
Die Anmelderin hält den Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag für patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ebenfalls auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie führt jedoch nicht zum Erfolg, da in den Anspruchssätzen des Haupt- und des Hilfsantrages Gegenstände beansprucht werden, die den Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitern (§ 38 PatG).
1. Das Patent betrifft laut Ursprungsunterlagen (Seite 1, Absatz 1) eine Einrichtung und ein Verfahren zum Aufzeichnen zumindest eines Betriebszustandsparameters einer Luftfahrzeugeinrichtung, insbesondere einer Luftfahrzeugkomforteinrichtung.
Im Stand der Technik würden bei Geräten, die sich an Bord von Luftfahrzeugen befänden, die Ist-Werte von ausgewählten Betriebszustandsparametern über die Zeit aufgezeichnet. Die Ist-Werte der Betriebszustandsparameter würden in festen Zeitintervallen erfasst und in einem Speicher, vorzugsweise einem nicht flüchtigen Speicher, gespeichert. Sei der Speicher voll, würden die ältesten Ist-Werte überschrieben. Die gespeicherten Werte könnten ausgelesen und statistisch ausgewertet werden. In Abhängigkeit von der Größe des Speichers und der Abtastrate könnten zum Auslesezeitpunkt lediglich Ist-Werte der letzten Tage oder der letzten Stunden zur Verfügung stehen. Werde das Abtastintervall größer gewählt, könne ein längerer Zeitraum vollständig aufgezeichnet werden, wobei die Auflösung unzureichend werden könne. Folglich könne keine Aussage über Betriebszustandsparameter der Luftfahrzeugeinrichtung über deren gesamte Lebensdauer getroffen werden. Werde der Speicher sehr groß gewählt, könne der Zeitraum zum Auslesen des Speichers unakzeptabel lang werden (Ursprungsunterlagen, Seite 1, Absatz 2 und 3).
Es sei Aufgabe der Erfindung, zumindest einen Betriebszustandsparameter einer Luftfahrzeugeinrichtung über einen möglichst langen Zeitraum zu erfassen (Ursprungsunterlagen, Seite 1, Absatz 4).
2. Der Senat erachtet als zuständigen Fachmann für die Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes einen Diplom-Ingenieur der physikalischen Messtechnik mit Fachhochschulabschluss, der mit der Aufnahme und der Verarbeitung von physikalischen Messwerten (Betriebsparametern) aller Art während des Betriebs von Vorrichtungen vertraut ist.
3. Zum Hauptantrag Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist identisch mit dem Patentanspruch 1, wie er dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes zugrunde lag.
Diesem kann folgende Merkmalsgliederung zugrunde gelegt werden (Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Anspruch 1 fett und durchgestrichen):
(1.1) Verfahren zum Aufzeichnen zumindest eines Betriebszustandsparameters einer Luftfahrzeugeinrichtung, insbesondere einer Luftfahrzeugkomforteinrichtung Luftfahrzeugeinrichtungs-Betriebszustandsparameter-Aufzeichnungsverfahren, mit den folgenden Schritten:
(1.2) wiederholtes Erfassen eines Ist-Wertes eines Betriebszustandsparameters durch Abtasten des Betriebszustandsparameters im Abstand von definierten Abtastintervallen;
(1.3) Zuordnen des Ist-Wertes des Betriebszustandsparameters zu einem Teilwertebereich einer Mehrzahl von Teilwertebereichen (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8); und
(1.4) Aufzeichnen der Zeitdauer, während der sich der Ist-Wert des Betriebszustandsparameters in jedem der Teilwertebereiche befindet,
(1.5) indem ein einem Teilwertebereich zugeordneter Speicher um einen Wert erhöht wird, der der Länge des Abtastintervalls entspricht.
Durch den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag wird der Gegenstand der Anmeldung, wie er sich aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ergibt, unzulässig erweitert.
Im Einzelnen ist in den Ursprungsunterlagen nämlich an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig ausgeführt: „wiederholtes Erfassen eines Ist-Wertes eines Betriebszustandsparameters durch Abtasten des Betriebszustandsparameters im Abstand von definierten Abtastintervallen“ (Unterstreichungen hinzugefügt); lediglich das Erwähnen einer „Abtastrate“ (vgl. Seite 1, Absatz 3) und von „Abtastintervallen“
(vgl. Seite 1, Absatz 3 und Seite 6, Absatz 2 und 3) kann nicht als hinreichende Stütze für den Wortlaut des Merkmals 1.2 dienen. Unter dem sehr allgemein gehaltenen Wortlaut dieses Merkmals subsummiert der Fachmann zudem auch, dass „im Abstand von definierten Abtastintervallen“, also jeweils nach einem definierten Abtastintervall „wiederholt“, also mehrmals, Ist-Werte erfasst werden. Gerade diese Vorgehensweise ist vom Fachmann den Ursprungsunterlagen nicht entnehmbar.
Zudem weist auch das Merkmal 1.5 eine unzulässige Erweiterung auf. Zum Einen erfolgt laut Merkmal 1.4 das Aufzeichnen der Zeitdauer eben nicht nur im jeweils dem Ist-Wert des Betriebszustandsparameters zugeordneten Teilwertbereich, sondern in jedem der einzelnen Teilwertebereiche aus der Gesamtmenge aller Teilwertebereiche. Zum Anderen wird mit dem Merkmal 1.5 nicht nur beansprucht, dass in dem jeweils dem zugeordneten Speicher für den Ist-Wert des Betriebszustandsparameters zugeordneten Teilwertebereich eine Werteerhöhung stattfindet (vgl. Ursprungsunterlagen, Seite 6, Absatz 2), sondern nun auch, dass diese Werteerhöhung in den Speicher eines (beliebigen) Teilwertebereichs erfolgen kann. Ein derartiges Vorgehen ist so jedoch weder für sich noch in Kombination den Ursprungsunterlagen zu entnehmen.
Nachdem sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag als nicht patentfähig erweist, fallen jeweils auch die übrigen Ansprüche des Hauptantrags (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 – Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).
4. Zum Hilfsantrag Da der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ebenfalls die bereits im Rahmen des Hauptantrags als unzulässige Erweiterungen angesehenen Merkmale 1.2 und 1.5 enthält, ist auch der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag nicht gewährbar.
Nachdem sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag als nicht patentfähig erweist, fallen jeweils auch die übrigen Ansprüche des Hilfsantrags (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 – Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).
5. Bei dieser Sachlage konnte dem Antrag der Anmelderin, nämlich den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 16. Juli 2009 aufzuheben und in Folge ein Patent auf Basis eines der von ihr im Schriftsatz vom 20. Oktober 2009 gestellten Anträge zu erteilen, nicht stattgegeben werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Dr. Mayer Kopacek Albertshofer Dr. Wollny Pü
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