Paragraphen in 5 StR 246/14
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1 | 349 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 246/14 BESCHLUSS vom 17. Juni 2014 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten K. und B. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Nach Rücknahme seiner Revision gegen das vorbezeichnete Urteil hat der Angeklagte F.
die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Der Senat schließt aus, dass der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten K. auf dem geltend gemachten Rechtsfehler (strafschärfende Berücksichtigung des Nachtatverhaltens) beruht.
Sander Berger Schneider Bellay König
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1 | 349 | StPO |
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