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5 StR 433/13

StR 433/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. November 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen schweren Raubes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2013 beschlossen:

1. a) Auf die Revisionen der Angeklagten B. , A.

,

J.

und F.

wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. März 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit es diese Angeklagten betrifft.

b) In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. a) Die Revision des Angeklagten K.

gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

b) Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe Jeweils wegen schweren Raubes hat das Landgericht den geständigen Angeklagten K.

unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter Strafen zu zwei Jahren vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Angeklagten B. , A.

, J.

und F. , die sämtlich die Einlassung verweigert haben, zu Freiheits- bzw. Gesamtfreiheitsstrafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten K.

ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), die Revisionen der übrigen Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Beweiswürdigung zum Nachteil der schweigenden Angeklagten hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist vor dem Hintergrund,

dass der Angeklagte K.

deren Belastung im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung widerrufen hat und auch sonst im Hinblick auf Bedrohungen durch die Mitangeklagten Anhaltspunkte für Falschaussagen K.

s zum Nachteil der Mitangeklagten bestehen, nicht ausreichend begründet.

a) Das Landgericht hat den Bekundungen des Angeklagten K. im Ermittlungsverfahren, die nicht im Zusammenhang wiedergegeben werden, „kein genaues Ereignis“ entnehmen können, bei dem er „seine Mittäter (für sich selbst) identifiziert hat“ (UA S. 24). Dies weist darauf hin, dass K. zur Art und Weise der Tatplanung und insbesondere zu den daran unmittelbar Beteiligten bei seiner Vernehmung keine Angaben gemacht hat. Zwar hält das Landgericht es – nachvollziehbar – für „plausibel“, dass K. in die Tatplanung mit einbezogen war. Ohne genauere Erkenntnisse über die Art und Weise und die Beteiligten der Tatplanung bleibt indes die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte im Rahmen der Tatplanung nicht alle Mittäter als solche kennengelernt und diese lediglich aufgrund von Rückschlüssen „für sich selbst identifiziert“ hat. Dass er „subjektiv absolut sicher war, alle vier übrigen Beteiligten zu kennen“ (UA S. 24), schließt diese Möglichkeit nicht aus.

b) Darüber hinaus vermisst der Senat nähere Feststellungen im Urteil zu einem anonymen Schreiben, auf dessen Vorhalt K.

die Beschuldigungen der Mitangeklagten erhoben haben will. Aus den Erwägungen des Landgerichts (UA S. 19) folgt, dass es ein entsprechendes anonymes Schreiben gegeben hat. Das Urteil enthält keine Angaben dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Zusammenhang und auf welche Weise K.

vom Inhalt des anonymen Schreibens Kenntnis erlangt hat. Insbesondere verhält es sich nicht dazu, ob die Vernehmungsbeamten K.

daraus möglicherweise Vorhalte gemacht haben. Die bloße Erwägung, dass der Angeklagte J.

in jenem Schreiben nicht benannt worden sei, und K.

s Erklärung auch für dessen Benennung, es sei ihm ein Bild von J.

gezeigt worden, als widerlegt angesehen wurde, schließt den Erörterungsmangel nicht aus: Aus dem Urteil folgt, dass J.

den Ermittlungsbehörden vor K.

s Vernehmung bekannt war (UA S. 21). Daher kann diesem im Zusammenhang mit einem – offen gebliebenen – Vorhalt aus dem anonymen Schreiben dessen Name – oder Vorname – zunächst noch ohne Zeigen eines Bildes von den Vernehmungsbeamten bei der Befragung nach den Mittätern genannt worden sein.

c) Der Senat weist ferner darauf hin, dass der ergänzend verwertete Magazinfund beim Angeklagten J.

nach der Unterstellung des Landgerichts, es seien möglicherweise nur Waffenattrappen zur Tatbegehung verwendet worden, kaum indiziellen Wert hat.

2. Bei dieser Sachlage kann der Senat offen lassen, ob die von den Angeklagten B. und J.

erhobenen Verfahrensrügen wegen der in Verletzung des § 273 Abs. 1a StPO gänzlich unterbliebenen Dokumentation zur Frage etwaiger Verständigungsgespräche Anlass zu einer freibeweislichen Klärung geben müsste, ob mit den Mitangeklagten – insbesondere mit K. – Verständigungsgespräche geführt worden sind, nachdem der Strafkammervorsitzende nach Erhebung der Verfahrensrügen keinen Anlass zur Korrektur der Sitzungsniederschrift gesehen hat (vgl. dazu Moldenhauer/ Wenske in KK, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 83).

Basdorf Sander Berger Schneider Bellay

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