Paragraphen in XI ZR 333/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 195 | BGB |
1 | 199 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 195 | BGB |
1 | 199 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 333/12 BESCHLUSS vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richterin Dr. Menges beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Verjährung der aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit den Wertpapierkennnummern
2..
und 4..
geltend gemachten nicht gesondert verbrieften Zinsansprüche für das Jahr 2004 lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorgenommen, indem es diese - anders als in den von derselben Senatsbesetzung gefällten, andere Anleihen betreffenden Urteilen vom 9. März 2012 (8 U 149/11) und 4. Mai 2012 (8 U 158/11) - nicht der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB unterworfen hat. Dies kann eine Divergenz nicht begründen (BGH, Beschluss vom 27. März 2003
- V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 21.238,30 €.
Joeres Pamp Grüneberg Menges Maihold Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2011 - 2-10 O 562/10 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.07.2012 - 8 U 258/11 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 195 | BGB |
1 | 199 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 195 | BGB |
1 | 199 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen