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17 W (pat) 18/16

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/16 Verkündet am 1. März 2018

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 047 893.2 - 53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder sowie der Richter Dipl.-Ing. Baumgardt und Dipl.-Ing. Hoffmann beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2018:010318B17Wpat18.16.0 Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 10. Oktober 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in den USA vom 1. Dezember 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

„Eingabevorrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei, weil er durch die Druckschrift D1 (s. u.) nahegelegt sei.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie führt aus, der angefochtene Beschluss behaupte das Vorliegen eines fachmännischen Grundwissens, das der Lehre der intensiv diskutierten Druckschrift D2 (s. u.) widerspreche. Dass sich Anspruch 1 laut Zurückweisungsbeschluss in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe, resultiere aus einer fehlerhaften Interpretation des Offenbarungsgehalts der Druckschrift D1.

Ferner macht sie eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend, weil sich der Zurückweisungsbeschluss (insbesondere durch den Bezug auf die Figuren 41 und 42 der Druckschrift 1) auf Argumente stütze, zu denen sie sich nicht habe äußern können.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin fünf Hilfsanträge eingereicht. Sie stellt den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 1 bis 17, jeweils vom 8. Juni 2015, 9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 15 vom Anmeldetag; gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 6 vom 27. Februar 2018, noch anzupassender Beschreibung und Zeichnungen mit Figuren wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 5 vom 27. Februar 2018, im Übrigen wie Hilfsantrag 1; gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 bis 3 vom 27. Februar 2018, im Übrigen wie Hilfsantrag 1; gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentanspruch 1 vom 27. Februar 2018, im Übrigen wie Hilfsantrag 1; gemäß Hilfsantrag 5 mit Patentansprüchen 1 und 2 vom 27. Februar 2018, im Übrigen wie Hilfsantrag 1.

Gemäß Hauptantrag lauten der geltende Patentanspruch 1 (mit einer gegenüber dem Zurückweisungsbeschluss erweiterten Merkmalsgliederung, und Korrektur eines offensichtlichen Fehlers in Merkmal (e) in Anpassung an die Formulierung in Anspruch 7) und die ihm nebengeordneten Patentansprüche 4 und 7 (wobei im Anspruch 7 die Unterschiede zum Anspruch 1 markiert und in den Merkmalen (g) und (h) die Bezugszeichen 60 – 63 für das Bedienelement korrigiert wurden):

(a) 1. Eingabevorrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug (1) mit

(b) einem Display (12),

(c) einem über dem Display (12) angeordneten Touchscreen (11) mit einer Bedienfläche (16),

(d) einem Aktor (13) zum Bewegen des Touchscreens (11) in zumindest eine Richtung

(e) und einer Steuerung (10) zur optischen Darstellung von veränderbaren Bedieninformationen und Bedienelementen (60 – 63) auf dem Display (12), zum Erkennen einer Position einer Berührung der Bedienfläche (16) und zur haptischen Rückkopplung durch Ansteuerung des Aktors (13),

(f) wobei in der Steuerung (10) oder in einem der Steuerung (10) zugeordneten Speicher (10A) eine Datei oder ein Datensatz (81 – 85) gespeichert ist, und

(g) wobei die Datei oder der Datensatz eine graphische Information (81A – 85A) zur Darstellung zumindest eines Bedienelementes (60 – 63)

(h) sowie eine Steuerinformation (81B – 85B) für eine dem Bedienelement (60 – 63) zugeordnete haptische Rückkopplung umfasst.

4. Datenträger mit einer darauf gespeicherten Datei oder mit einem darauf gespeicherten Datensatz (81 – 85); die Datei oder der Datensatz umfassend:

eine graphische Information (81A – 85A) zur Darstellung zumindest eines Bedienelementes (60 – 63) auf einem Display (12); und eine Steuerinformation für eine dem Bedienelement (60 – 63) zugeordnete haptische Rückkopplung durch Bewegen eines über dem Display (12) angeordneten Touchscreens (11)

oder eines mit dem Display (12) zusammenwirkenden Eingabeelementes.

(a) 7. Eingabevorrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug (1) mit

(b) einem Display (12),

(c7) einem mit dem Display (12) zusammenwirkendes Eingabeelement,

(d7) einem Aktor (13) zum Bewegen des mit dem Display (12) zusammenwirkenden Eingabeelementes in zumindest eine Richtung

(e7) und einer Steuerung (10) zur optischen Darstellung von veränderbaren Bedieninformationen und Bedienelementen (60 – 63) auf dem Display (12), zum Erkennen einer Bewegung des mit dem Display (12) zusammenwirkenden Eingabeelementes und zur haptischen Rückkopplung durch Ansteuerung des Aktors (13),

(f) wobei in der Steuerung (10) oder in einem der Steuerung (10) zugeordneten Speicher (10A) eine Datei oder ein Datensatz (81 – 85) gespeichert ist, und

(g) wobei die Datei oder der Datensatz eine graphische Information (81A – 85A) zur Darstellung zumindest eines Bedienelementes (60 – 63)

(h) sowie eine Steuerinformation (81B – 85B) für eine dem Bedienelement (60 – 63) zugeordnete haptische Rückkopplung umfasst.

Zu den Unteransprüchen 2, 3, 5, 6, 8 und 9 wird auf die Akte verwiesen.

Gemäß Hilfsantrag 1 lauten der Patentanspruch 1 und der ihm nebengeordnete Patentanspruch 4 (mit Markierung der Unterschiede zum Anspruch 1 bzw. Anspruch 7 des Hauptantrags):

(a) 1. Eingabevorrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug (1) mit

(b) einem Display (12),

(c) einem über dem Display (12) angeordneten Touchscreen (11) mit einer Bedienfläche (16),

(d) einem Aktor (13) zum Bewegen des Touchscreens (11) in zumindest eine Richtung

(e) und einer Steuerung (10) zur optischen Darstellung von veränderbaren Bedieninformationen und Bedienelementen (60 – 63) auf dem Display (12), zum Erkennen einer Position einer Berührung der Bedienfläche (16) und zur haptischen Rückkopplung durch Ansteuerung des Aktors (13),

(f) wobei in der Steuerung (10) oder in einem der Steuerung (10) zugeordneten Speicher (10A) eine Datei oder ein Datensatz (81 – 85) gespeichert ist, und

(g1) wobei die Datei oder der Datensatz eine graphische Information (81A – 85A) zur Darstellung eines Typs oder einer geometrischen Form zumindest eines Bedienelementes (60 – 63)

(h1) sowie eine Steuerinformation (81B – 85B) für eine dem Typ oder der geometrischen Form des Bedienelementes (60 – 63) zugeordnete haptische Rückkopplung umfasst.

(a) 7.4. Eingabevorrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug (1) mit

(b) einem Display (12),

(c7) einem mit dem Display (12) zusammenwirkenden Eingabeelement,

(d7) einem Aktor (13) zum Bewegen des mit dem Display (12) zusammenwirkenden Eingabeelementes in zumindest eine Richtung

(e7) und einer Steuerung (10) zur optischen Darstellung von veränderbaren Bedieninformationen und Bedienelementen (60 – 63) auf dem Display (12), zum Erkennen einer Bewegung des mit dem Display (12) zusammenwirkenden Eingabeelementes und zur haptischen Rückkopplung durch Ansteuerung des Aktors (13),

(f) wobei in der Steuerung (10) oder in einem der Steuerung (10) zugeordneten Speicher (10A) eine Datei oder ein Datensatz (81 – 85) gespeichert ist, und

(g1) wobei die Datei oder der Datensatz eine graphische Information (81A – 85A) zur Darstellung eines Typs oder einer geometrischen Form zumindest eines Bedienelementes (60 – 63)

(h1) sowie eine Steuerinformation für eine dem Typ oder der geometrischen Form des Bedienelementes (60 – 63) zugeordnete haptische Rückkopplung umfasst.

Zu den Unteransprüchen 2, 3, 5 und 6 wird auf die Akte verwiesen.

Gemäß Hilfsantrag 2 lauten der Patentanspruch 1 und der ihm nebengeordnete Patentanspruch 4 (mit Markierung der Unterschiede zum Anspruch 1 des Hauptantrags, wobei hier beide unabhängigen Ansprüche auf denselben Anspruch 1 zurückgehen):

(a) 1. Eingabevorrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug (1) mit

(b) einem Display (12),

(c) einem über dem Display (12) angeordneten Touchscreen (11) mit einer Bedienfläche (16),

(d) einem Aktor (13) zum Bewegen des Touchscreens (11) in zumindest eine Richtung

(e) und einer Steuerung (10) zur optischen Darstellung von veränderbaren Bedieninformationen und Bedienelementen (60 – 63) auf dem Display (12), zum Erkennen einer Position einer Berührung der Bedienfläche (16) und zur haptischen Rückkopplung durch Ansteuerung des Aktors (13),

(f2) wobei in der Steuerung (10) oder in einem der Steuerung (10) zugeordneten Speicher (10A) eine Datei oder ein Datensatz Bilddatei (81 – 85) gespeichert ist, und

(g2) wobei die Datei oder der Datensatz Bilddatei eine graphische Information (81A – 85A) zur Darstellung zumindest eines Bedienelementes (60 – 63)

(h2) sowie eine Steuerinformation (81B – 85B) für eine dem der geometrischen Form des Bedienelementes (60 – 63) zugeordnete haptische Rückkopplung umfasst.

(a) 1.4. Eingabevorrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug (1) mit

(b) einem Display (12),

(c) einem über dem Display (12) angeordneten Touchscreen (11) mit einer Bedienfläche (16),

(d) einem Aktor (13) zum Bewegen des Touchscreens (11) in zumindest eine Richtung

(e) und einer Steuerung (10) zur optischen Darstellung von veränderbaren Bedieninformationen und Bedienelementen (60 – 63) auf dem Display (12), zum Erkennen einer Position einer Berührung der Bedienfläche (16) und zur haptischen Rückkopplung durch Ansteuerung des Aktors (13),

(f) wobei in der Steuerung (10) oder in einem der Steuerung (10) zugeordneten Speicher (10A) eine Datei oder ein Datensatz (81 – 85) gespeichert ist, und

(gx) wobei die Datei oder der Datensatz eine graphische Information (81A – 85A) zur Darstellung zumindest eines Typs eines Bedienelementes (60 – 63), der einen Taster, einen Schalter, einen Schieber, einen Drehknopf oder einen Druckknopf umfassen kann,

(hx) sowie eine Steuerinformation (81B – 85B) für eine dem Typ des Bedienelementes (60 – 63) zugeordnete haptische Rückkopplung umfasst.

Zu den Unteransprüchen 2, 3 und 5 wird auf die Akte verwiesen.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 stimmt mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 überein, unter Hinzunahme des folgenden, nach Merkmal (h2) angefügten Merkmals:

(i3) wobei der geometrischen Form des Bedienelementes als rechteckiger Taster (55) eine erste Steuerinformation zugeordnet ist, und wobei der geometrischen Form des Bedienelementes als kreisrunder Drehknopf (56) eine zweite Steuerinformation zugeordnet ist.

Der unabhängige Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 3 ist identisch mit dem Patentanspruch 4 des Hilfsantrags 2. Zum Unteranspruch 3 wird auf die Akte verwiesen.

Der einzige Patentanspruch des Hilfsantrags 4 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3; jedoch sind die Ansprüche 2 und 3 des Hilfsantrags 3 im Hilfsantrag 4 gestrichen.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 ist identisch mit dem Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 3 (Patentanspruch 4 des Hilfsantrags 2), der Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 5 ist identisch mit dem Patentanspruch 3 des Hilfsantrags 3 – hier ist der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 gestrichen.

Die Anmeldung bezeichnet es als zugrundeliegende Aufgabe, eine verbesserte Eingabevorrichtung anzugeben (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0007]).

Im Laufe des Verfahrens wurden folgende Druckschriften als Stand der Technik entgegengehalten:

D1 US 2002 / 149 561 A1 D2 EP 1 544 720 A1 D3 EP 1 036 390 B1 D4 DE 199 29 330 C1 D5 WO 2005 / 89 357 A2 II.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil der Gegenstand der jeweiligen unabhängigen Patentansprüche in der Fassung nach Hauptantrag wie auch nach den fünf Hilfsanträgen zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1 und 4 PatG).

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Eingabevorrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit einem Display zur Anzeige von Bedieninformationen und von Bedienelementen, mit einem über dem Display angeordneten Touchscreen zur Bestimmung von Berühr-Positionen, und mit einer Erzeugung von „haptischer Rückkopplung“ durch Ansteuerung eines Aktors, der den Touchscreen bewegt.

Alternativ kann anstelle des Touchscreens ein spezielles Eingabeelement („haptische Mouse“ 151 – Figur 15) vorgesehen sein, dessen Bewegung eine BildschirmMarkierung wie z. B. einen Maus-Pfeil 155 steuert, wodurch vergleichbare Bedienmöglichkeiten wie bei einem Touchscreen erreicht werden. Dieses spezielle Eingabeelement wird dazu ebenfalls so angesteuert, dass eine „haptische Rückkopplung“ für den Benutzer entsteht.

Der Begriff „haptische Rückkopplung“ ist im Absatz [0009] der Offenlegungsschrift definiert insbesondere als „eine von einem Bediener fühlbare Bewegung, die eine erfolgreiche Bedienung oder eine (vermeintliche) räumliche Struktur vermittelt“.

Die Anmeldung will die zugrundeliegende Eingabevorrichtung mit haptischer Rückkopplung dadurch verbessern, dass sie Hilfsmittel angibt, mittels derer den auf dem Bildschirm dargestellten Bedienelementen (siehe z. B. Figur 9: rechteckiger Taster 55, runder Drehknopf 56) bestimmte unterschiedliche haptische Rückmeldungen (Figur 7: Haptik-Effekt „Puls“; Figur 10: Haptik-Effekt „Blip“ – siehe Abs. [0074] / [0075]) möglichst einfach zugeordnet werden können.

Dazu wird sowohl für den Touchscreen (Hauptantrag, Anspruch 1) als auch für die „haptische Mouse“ (Hauptantrag, Anspruch 7) eine für die Steuerung abrufbare gespeicherte Datei oder ein Datensatz vorgesehen, die/der eine graphische Information zur Darstellung eines Bedienelementes (Figur 9: Grafik für Taste 55, Drehknopf 56; siehe Abs. [0073]) und eine Steuerinformation für eine diesem zugeordnete haptische Rückkopplung umfasst (Offenlegungsschrift, Tabelle 2: area shape = … & hapticeffect = …). Unter „Steuerinformation“ wird eine Befehlscodierung verstanden, welche einen bestimmten haptischen Effekt beschreibt bzw. dessen Abruf bewirkt (siehe Abs. [0078]: <hapticeffect>sliderdetent1</hapticeffect>).

Der unabhängige Anspruch 4 des Hauptantrags ist allein auf einen Datenträger mit einer Datei bzw. mit einem Datensatz gerichtet, welcher eine solche Zuordnung zwischen einer Bedienelemente-Grafik und einer Steuerinformation für die haptische Rückkoppelung herstellt.

Mit den Hilfsanträgen werden Einzelheiten detaillierter beansprucht. So geht aus dem Hilfsantrag 1 genauer hervor, dass unterschiedliche haptische Rückkopplungen zu Typen von Bedienelementen (Hilfsantrag 2: „Typen“ können z. B. Taster, Schalter, Schieber, Drehknöpfe oder Druckknöpfe sein) oder zu geometrischen Formen (Hilfsantrag 3: rechteckige Tasten 55 bzw. kreisrunde Drehknöpfe 56)

zugeordnet sein sollen. Ferner sollen die graphische Information zur Darstellung eines Bedienelementes und die Steuerinformation für die zugeordnete haptische Rückkopplung in einer Bilddatei gespeichert sein (Hilfsantrag 2 / 3).

Die beiden im Hilfsantrag 3 beanspruchten Alternativen (Zuordnung zu geometrischer Form oder zum Typ des Bedienelementes) sind mit den Hilfsanträgen 4 und 5 je für sich allein beansprucht.

Nach alledem liegt die tatsächliche Leistung der Anmeldung nicht in einer Verbesserung der Eingabevorrichtung, insbesondere auch nicht für den späteren Nutzer, sondern in einer Vereinfachung der Zuordnung zwischen Elementen der Bedienoberfläche und den jeweils gewünschten haptischen Rückkopplungen für den Entwicklungsingenieur, der auf einen „Baukasten“ von Bedienelementen und von unterschiedlichen haptischen Rückkopplungen zugreifen kann und für eine konkrete Eingabevorrichtung eine Auswahl treffen und programmieren muss.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine solche Zuordnung bei der Gestaltung von Eingabevorrichtungen zu vereinfachen, sieht der Senat einen ausgebildeten Programmierer oder Informatiker mit zumindest Bachelor-Abschluss an.

2. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil der jeweilige Gegenstand seiner Patentansprüche 1, 4 und 7 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Inwieweit auch andere Gründe entgegenstehen, kann offenbleiben.

2.1 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift D1 (US 2002 / 149 561 A1).

Die Druckschrift D1 beschreibt insbesondere eine „erste Ausführungsform“ gemäß Abs. [0144] ff. und den Figuren 1 bis 3 in Form einer Eingabevorrichtung 10 mit einem Display (103) und einem darüber angeordneten Touchscreen (touch panel 102) mit einer Bedienfläche, und mit einem Aktor (actuator 115) zum Bewegen des Touchscreens in zumindest eine Richtung, wobei eine Steuerung (CPU 113) die optische Darstellung von Bedieninformationen und Bedienelementen auf dem Display bewirkt, die Position einer Berührung der Bedienfläche erkennt, und über den Schaltkreis 114 den Aktor zur haptischen Rückkopplung ansteuert, gemäß den Merkmalen (a) bis (e) des Patentanspruchs 1.

Hier von besonderem Interesse ist die „sechste Ausführungsform“ (Abs. [0258] bis [0284], welche basierend auf der „ersten Ausführungsform“ beschrieben wird (Absatz [0259]). Diese „sechste Ausführungsform“ lehrt unterschiedliche haptische Ausgaben (siehe z. B. Figur 34 bis 37 / Abs. [0263]) in Abhängigkeit von bestimmten Zusammenhängen, unter Steuerung der CPU 113, und zwar in einem „ersten Beispiel“ (Abs. [0260] bis [0268]) abhängig vom berührten Bedienelement (Fig. 32: Bedienelemente A bis G; Figur 33: Zuordnungs-Tabelle mit den Spalten „Bedienelement“, „Flächenbereich“ und „Wellenform der haptischen Ausgabe“; Abs. [0264] „drive signal linked with the identified touch button“). Damit sind auch die Merkmale (f) und (h) des Patentanspruchs 1 hier vorbeschrieben.

Darüber hinaus zeigt Figur 32 Bedienelemente A … G des Touchscreens. Der Fachmann liest mit, dass diese durch die Steuerung dort angezeigt werden, und dass dafür eine „graphische Information“ erforderlich ist, die irgendwo gespeichert sein muss, so dass die Steuerung sie zur Darstellung abrufen kann (Teil von Merkmal (g)).

Als einziger Unterschied verbleibt sonach, dass die graphische Information zur Darstellung eines Bedienfeldes und die dem Bedienfeld zugeordnete haptische Rückmeldung in D1 nicht als „in einer Datei oder in einem Datensatz gespeichert“ beschrieben sind. Eine solche Maßnahme lag für einen Programmierer aber nahe, da beide Informationen demselben Bedienelement zugeordnet sein sollen, und kann auch, für sich allein betrachtet, das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen, weil ihr keine auf technischen Überlegungen beruhenden Erkenntnisse zugrunde liegen.

2.2 Der nebengeordnete Patentanspruch 7 ist nicht günstiger zu beurteilen.

Er unterscheidet sich vom Patentanspruch 1, wie oben dargestellt, durch ein anderes Eingabeelement („haptische Mouse“ 151 – Figur 15) anstelle des Touchscreens, was sich in den Merkmalen (c7), (d7) und (e7) ausdrückt. Ein solches Eingabeelement ist aber in der Druckschrift D3 (EP 1 036 390 B1 – Figur 1/2 und Abs. [0017] bis [0035]) vorbeschrieben, worauf in der vorliegenden Anmeldung (Offenlegungsschrift Abs. [0033]) bereits hingewiesen wird.

Auch bei Verwendung einer solchen „haptischen Mouse“ ist es notwendig, den auf der Benutzeroberfläche dargestellten Bedienelementen jeweils bestimmte haptische Rückkopplungen zuzuordnen (siehe z. B. D3 Figur 5 und Abs. [0063] ff.: für die Bedienelement-Typen der Liste 242, wie „icons“, „menus“, „checkboxes“, „radio buttons“ …, lässt sich jeweils eine individuelle haptische Rückkoppelung einstellen, welche zahlreiche Einstell-Parameter 244, 248 umfasst wie „device gain“, „snap“, „spring“, … „vibration“ mit einem Einstellbereich 246 von „OFF“ bis „MAX“). Die gewählte Einstellung wird gespeichert und abgerufen, wenn der durch die „haptische Mouse“ bewegte Mauspfeil ein solches Bedienelement erreicht (Abs. [0064]). Auch hier liest der Fachmann mit, dass für die graphischen Bedienelemente eine „graphische Information“ erforderlich ist, die im Betriebssystem gespeichert ist.

Damit ergeben sich die Merkmale (f), (g) und (h) ebenfalls aus Druckschrift D3, wobei die weitere Maßnahme, die „graphische Information“ und die Steuerdaten für die haptische Rückmeldung „in einer Datei oder in einem Datensatz“ zu speichern, für einen Programmierer nahelag und auch grundsätzlich, wie bereits ausgeführt, das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen kann.

2.3 Der nebengeordnete Patentanspruch 4 ist gleichfalls nicht gewährbar.

Er ist auf einen Datenträger gerichtet mit einer Datei oder einem Datensatz, welche(r) eine graphische Information zur Darstellung zumindest eines Bedienelementes und eine Steuerinformation für eine dem Bedienelement zugeordnete haptische Rückkopplung umfasst.

Angesichts der Lehre der D1 (Tabellen Figur 33, Figur 40, Figur 42, Figur 46) oder der Lehre der D3 (Einstellbarkeit gemäß Figur 5), und weil allein das nötige Betriebssystem des jeweiligen Rechners (D1: CPU 113; D3: Prozessor 108) bekanntlich bereits in Form einer solchen gespeicherten Datei vorliegen kann, war für eine Speicherung auf einem Datenträger keine erfinderische Tätigkeit erforderlich.

Daher kann hier die Frage offenbleiben, ob ein Datenträger überhaupt allein wegen bestimmter darauf gespeicherter Datensätze patentierbar sein kann.

2.4 Mit den unabhängigen Patentansprüchen fallen auch die übrigen Ansprüche des Hauptantrags, weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

3. Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg.

3.1 Der Hilfsantrag 1 hat keinen Bestand, weil der jeweilige Gegenstand seiner unabhängigen Patentansprüche 1 und 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die Patentansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 1 unterscheiden sich von den zugrundeliegenden Patentansprüchen 1 und 7 des Hauptantrags durch eine klarstellende Ergänzung in den Merkmalen (g) und (h), welche nun lauten (Unterschiede zum Hauptantrag markiert; beim Anspruch 4 mit Korrektur der Bezugszeichen für das Bedienelement, so dass die Merkmale für beide Ansprüche identisch sind):

(g1) wobei die Datei oder der Datensatz eine graphische Information (81A – 85A) zur Darstellung eines Typs oder einer geometrischen Form zumindest eines Bedienelementes (60 – 63)

(h1) sowie eine Steuerinformation (81B – 85B) für eine dem Typ oder der geometrischen Form des Bedienelementes (60 – 63) zugeordnete haptische Rückkopplung umfasst.

Damit will die Anmelderin verdeutlichen, dass nicht eine Zuordnung zu einzelnen individuellen Bedienelementen gemeint ist, sondern zu Typen von Bedienelementen (Taste vs. Drehknopf) oder geometrischen Formen (eckig vs. rund).

Eine Zuordnung der haptischen Rückkopplung zu Typen von Bedienelementen ergibt sich jedoch bereits aus der Druckschrift D3, siehe dort Figur 5 mit der Auflistung 242 der Zuordnungsobjekte, u. a. „checkboxes“, „radio buttons“, „push buttons“, und Absatz [0063] „… force sensations 244 that are assigned to specified object types 242 …“.

Sonach geht die Alternative „Typen von Bedienelementen“ des Anspruchs 4 des Hilfsantrags 1 nicht über die Lehre der Druckschrift D3 hinaus, und dieselbe Alternative des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ergibt sich, wenn der Fachmann die Lehre der Druckschrift D3 auf den aus Druckschrift D1 bekannten Touchscreen als Eingabeelement anwendet. Mit der einen Alternative fällt jeweils der gesamte Anspruch, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

3.2 Der Hilfsantrag 2 kann nicht anders beurteilt werden.

Hilfsantrag 2 umfasst die unabhängigen Patentansprüche 1 und 4, welche beide auf den Anspruch 1 des Hauptantrags zurückgehen.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags durch die geänderten Merkmale (f2), (g2) und (h2) (s. o.).

Beim Patentanspruch 4 des Hilfsantrags 2 sind stattdessen die Merkmale (g) und (h) des Patentanspruchs 1 durch folgende Merkmale ersetzt (Änderungen gekennzeichnet):

(gx) wobei die Datei oder der Datensatz eine graphische Information (81A – 85A) zur Darstellung zumindest eines Typs eines Bedienelementes (60 – 63), der einen Taster, einen Schalter, einen Schieber, einen Drehknopf oder einen Druckknopf umfassen kann,

(hx) sowie eine Steuerinformation (81B – 85B) für eine dem Typ des Bedienelementes (60 – 63) zugeordnete haptische Rückkopplung umfasst.

D. h. dass hier der im Hilfsantrag 1 eingeführte Begriff „Typ des Bedienelementes“ konkretisiert wird anhand der beispielhaft („umfassen kann“) genannten Typen „Taster“, „Schalter“, „Schieber“, „Drehknopf“ und „Druckknopf“.

Dies deckt sich aber mit den in D3 Figur 5 aufgeführten GUI-Objekten „push buttons“, „checkboxes“, „scrollbars“, „radio buttons“. Somit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 4 des Hilfsantrags 2 für den Fachmann, wenn er die Lehre der Druckschrift D3 Figur 5 anwendet zum Einstellen des aus Druckschrift D1 bekannten Eingabeelementes (Touchscreen mit haptischer Rückkopplung).

Hiergegen wurde von der Anmelderin eingewendet, die Druckschrift D3 lehre eine Einstellung der haptischen Rückkoppelung durch den Benutzer, es liege aber keine „systembezogene“ Zuordnung zu „Typen von Bedienelementen“ vor.

Eine solche Unterscheidung kommt aber durch keines der Anspruchsmerkmale zum Ausdruck. Beansprucht ist lediglich, dass eine graphische Information zur Darstellung eines Typs eines Bedienelementes gespeichert sein soll (Merkmal (gx)) – das ist für den Fachmann beim Einsatz eines Touchscreens oder einer Mauspfeil-gesteuerten graphischen Benutzeroberfläche aber eine Selbstverständlichkeit – und dass dem Typ des Bedienelementes eine Steuerinformation für eine haptische Rückkopplung zugeordnet sein soll (Merkmal (hx)) – genau dies geschieht aber, wenn der Benutzer den Einstellvorgang gemäß Druckschrift D3 Figur 5 abschließt (wobei für die gespeicherte Zuordnung völlig unerheblich ist, durch wen sie vorgenommen wurde).

Mit dem Anspruch 4 des Hilfsantrags 2 fällt der gesamte Hilfsantrag, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

3.3 Nichts anderes gilt für den Hilfsantrag 3.

Der Hilfsantrag 3 umfasst den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2, welcher um das Merkmal (i3) ergänzt wurde (s. o.), den unveränderten Patentanspruch 4 des Hilfsantrags 2 als neuen unabhängigen Patentanspruch 2, sowie einen Unteranspruch.

Nachdem sich alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 2, wie oben im Abschnitt 3.2 für den Patentanspruch 4 des Hilfsantrags 2 dargestellt, für den Fachmann ergeben, wenn er die Lehre der Druckschrift D3 Figur 5 anwendet zum Einstellen des aus Druckschrift D1 bekannten Eingabeelementes, kann der Patentanspruch 2 nicht gewährt werden.

Mit dem Patentanspruch 2 fällt der gesamte Hilfsantrag 3.

3.4 Auch der Hilfsantrag 4 bleibt ohne Erfolg.

Der einzige Patentanspruch des Hilfsantrags 4 basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, wobei die Merkmale (f), (g) und (h) durch die folgenden Merkmale (f2), (g2) und (h2) ersetzt werden (Unterschiede zum Patentanspruch 1 des Hauptantrags sind markiert), und ist weiter eingeschränkt durch das Merkmal (i3):

(f2) wobei in der Steuerung (10) oder in einem der Steuerung (10) zugeordneten Speicher (10A) eine Datei oder ein Datensatz Bilddatei (81 – 85) gespeichert ist, und

(g2) wobei die Datei oder der Datensatz Bilddatei eine graphische Information (81A – 85A) zur Darstellung zumindest eines Bedienelementes (60 – 63)

(h2) sowie eine Steuerinformation (81B – 85B) für eine dem der geometrischen Form des Bedienelementes (60 – 63) zugeordnete haptische Rückkopplung umfasst,

(i3) wobei der geometrischen Form des Bedienelementes als rechteckiger Taster (55) eine erste Steuerinformation zugeordnet ist, und wobei der geometrischen Form des Bedienelementes als kreisrunder Drehknopf (56) eine zweite Steuerinformation zugeordnet ist.

Die Unterschiede zum Patentanspruch 1 des Hauptantrags betreffen folgende zwei Aspekte:

(i) Die Datei, in welcher die graphische Information zur Darstellung eines Bedienelementes sowie die Steuerinformation für die zugeordnete haptische Rückkopplung gespeichert sein soll, wird hier als „Bilddatei“ bezeichnet (Merkmale (f2) und (g2)).

Grundsätzlich versteht der Fachmann unter „Bilddatei“ eine Datei in einem speziellen Grafik-Format, wozu die Anmelderin auf die bekannten Formate JPEG, GIF oder BITMAP verweist (siehe z. B. Offenlegungsschrift Abs. [0012]). Solche bekannten Grafik-Formate umfassen aber keine definierten Speicherplätze für Haptik-Anweisungen. Absatz [0079] verdeutlicht die beanspruchte Lehre dahingehend, dass die Steuerinformation für die zugeordnete haptische Rückkopplung „in eine Bilddatei integriert“ werden solle. Gemäß Absatz [0073] zeigt Tabelle 2 ein Ausführungsbeispiel einer Bilddatei im imagemap-Format. Dieses bietet bekanntlich die Möglichkeit, Hyperlinks innerhalb einer Grafik einzubetten (siehe Wikipedia-Artikel „Verweissensitive Grafik“).

Die Verwendung eines bestimmten, an sich bekannten, erweiterten Bilddatei-Formats kann aber nicht als erfinderische Tätigkeit angesehen werden. Letztlich bleibt es dem Fachmann überlassen, wo und wie die Zuordnung von graphischer Information für eine Darstellung des Bedienelementes zur Steuerinformation für die haptische Rückkopplung im Rechner gespeichert wird. Die Auswahl eines geeigneten Dateiformats stellt nicht mehr als übliches fachmännisches Handeln dar.

Daher braucht an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass außerdem die Verwendung bestimmter Daten- oder Datei-Formate i. d. R. zur Lösung eines technischen Problems nichts beiträgt und deswegen bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen wäre.

(ii) Die Steuerinformation für eine haptische Rückkopplung soll hier einer geometrischen Form des Bedienelementes zugeordnet sein, also eine erste Steuerinformation allen rechteckigen Tastern, und eine zweite Steuerinformation allen kreisrunden Drehknöpfen (Merkmale (h2) und (i3)).

In dieser Hinsicht lehrt aber bereits die Druckschrift D3 mit der Auswahlliste 242 der Figur 5 eine Zuordnung unterschiedlicher (weil einstellbarer) haptischer Rückkopplungen zu bestimmten Benutzeroberflächen-Objekt-Typen, wie „checkboxes“

(Ein-/Aus-Schaltfelder), „push buttons“ (Drucktasten), „radio buttons“ (Drehknöpfe). Diese werden auf der Benutzeroberfläche gewöhnlich jeweils einheitlich dargestellt (vgl. – rein beispielhaft – Druckschrift D1 Figur 32: Bedienelemente vom Typ „Drucktaste“ mit i. W. gleicher „geometrischer Form“), unterscheiden sich voneinander aber gerade durch ihre „geometrische Form“. Damit lehrt D3, dass den Typen von Bedienelementen einerseits ihre „graphische Darstellung“ bzw. „geometrische Form“ und andererseits die für sie eingestellten Steuerdaten zur haptischen Rückkopplung zugeordnet werden sollen. Hier nun unmittelbar eine Zuordnung zwischen Bilddateien oder „geometrischen Formen“ und den Steuerdaten zur haptischen Rückkopplung vorzunehmen, geht über rein handwerkliches Abwägen und Auswählen des Programmierers nicht hinaus.

Nach alledem ist keine erfinderische Tätigkeit erforderlich, um zum Gegenstand des einzigen Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 4 zu gelangen.

3.5 Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 ist identisch mit dem Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 3 und deshalb, wie oben bereits im Abschnitt 3.3 bzw. 3.2 für den Patentanspruch 4 des Hilfsantrags 2 dargestellt, wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Damit fällt auch der Hilfsantrag 5.

4. Soweit die Anmelderin eine „Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör“ geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Die Prüfungsstelle hat im ersten Prüfungsbescheid vom 7. Oktober 2014 (Seite 1, letzter Strich der Strichaufzählung) u. a. auf die Figuren 41 bis 45 und Beschreibung [0276] bis [0284] „scale“ hingewiesen und dies im Ladungszusatz vom 7. Dezember 2015 (Seite 2 / 3) noch weiter ausgeführt. Ob diese Argumentation in der Anhörung noch vertieft wurde oder nicht, ist der (für eine über zweistündige Anhörung nur sehr kurzen) „Niederschrift“ nicht zu entnehmen. Jedoch wird eine erneute Bezugnahme auf diese Figuren und die zugehörige Beschreibung aus der D1 im Zurückweisungsbeschluss dennoch nicht als „die Anmeldern überraschend“ bezeichnet werden können.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek Eder Baumgardt Hoffmann Fa

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