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3 StR 589/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 589/14 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2015 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. April 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Juli 2014 wird a) das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B II. 16. der Urteilsgründe (Tat 14) wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist und b) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B II. 21. (Tat 19) wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellungen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; c) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in jeweils vier Fällen sowie wegen Diebstahls verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, davon in vier Fällen wegen Versuchs, sowie wegen "besonders schweren" Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat es nachträglich dahin "berichtigt", dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen schuldig ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß

§ 206a Abs. 1 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall B II. 16. (Tat

14) der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren weitergehend gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B II. 21. (Tat

19) wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge, wobei die Tat B II. 8. (Tat 7, Einbruchdiebstahl bei Elektro H.

in B. ) in der Urteilsformel als Diebstahl zu bezeichnen ist (vgl. KK-Ott, 7. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN).

2. Die Verfahrenseinstellungen lassen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - den Strafausspruch unberührt. Der Wegfall der in den eingestellten Fällen festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten nötigt nicht zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese bleibt vielmehr bestehen. Der Senat kann angesichts der verbleibenden (neun) Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren und drei Monaten, zweimal zwei Jahren und fünfmal ein Jahr und neun Monaten ausschließen, dass das Landgericht ohne die Einzelstrafen der eingestellten Taten eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.

Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol

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