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1 StR 561/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 561/12 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ausweislich der Revisionsschrift soll trotz formal weiterreichenden Antrags mit dem Rechtsmittel lediglich eine andere, dem Angeklagten ungünstigere Rechtsfolge - die Nichtaussetzung der Maßregel zur Bewährung - erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel für den Nebenkläger jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO). Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet.

Nack Rothfuß Jäger Cirener Radtke

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