Paragraphen in 5 StR 391/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 391/18 BESCHLUSS vom 24. September 2018 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:240918B5STR391.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht für die Taten 3 bis 7 zum Nachteil des Geschädigten F. jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt hat. Zwar kann – wie das Landgericht ausgeführt hat – bei gleichförmigen Taten nach ständiger Rechtsprechung der Schuldgehalt der Folgetaten vermindert sein, wenn auf Grund des inneren Zusammenhangs eine herabgesetzte Hemmschwelle in Betracht kommt. Die – gerade bei Serientaten des sexuellen Kindesmissbrauchs ohnehin problematische – strafmildernde Wirkung dieses Umstandes kann aber durch die in Bezug auf die Einzeltaten infolge einer Mehrheit von Taten erhöhte Schuld des Täters ausgeglichen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 5 StR 541/17, NStZ 2018, 537, 538; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 653, 656, 1213, jeweils mwN).
Sander König Berger Mosbacher Köhler
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