Paragraphen in 6 StR 288/22
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 288/22 BESCHLUSS vom 23. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:230822B6STR288.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2022 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der Vorstrafen und des Umstands, dass die Angeklagte während der Tatbegehung unter Führungsaufsicht stand, erweisen sich die Strafen in den Fällen I.6, 8, 10 und 11 als angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
Sander Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 01.04.2022 - 1 KLs 85/21
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