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5 StR 267/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 267/21 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:261021B5STR267.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Januar 2021 wird mit der Maßgabe zum Feststellungsausspruch in der Adhäsionsentscheidung als unbegründet verworfen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige materielle Schäden der Adhäsionsklägerin festgestellt wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsions- und Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Daneben hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Rügen einer Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen die strafrechtliche Verurteilung richtet. Hinsichtlich der Aussprüche im Adhäsionsverfahren hat es den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

Der Ausspruch über die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin aus den genannten Straftaten resultierende immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn anders als bei den künftigen materiellen Schäden, bei denen sich die erforderliche Begründung eines Feststellungsinteresses (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19, BGHR StPO § 406 Feststellungsurteil 1) hier noch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen lässt, ergibt sich ein solches bei den immateriellen Schäden nicht schon aus dem Umstand, dass eine therapeutische Aufarbeitung der Taterlebnisse bislang noch nicht stattgefunden hat. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes werden von dem Schmerzensgeldanspruch alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19, aaO mwN). Die Möglichkeit künftiger immaterieller Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Schmerzensgeldzahlung in der ausgeurteilten Höhe umfasst sind, erschließt sich danach nicht ohne weiteres.

Insoweit sieht der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin (§ 472a Abs. 2 StPO).

Cirener Berger Gericke Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Bremen, 18.01.2021 - 3 KLs 180 Js 10710/17 (4/20)

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