• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZB 85/22

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 85/22 BESCHLUSS vom 24. November 2022 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2022:241122BIIIZB85.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann sowie die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. September 2022 - 1 S 68/22 - wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung für zahnärztliche Leistungen in Höhe von 143,67 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 16. August 2022 antragsgemäß verurteilt. Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte hat mit Schreiben vom 22. August 2022 erklärt, er "widerspreche der in einer erfassten beglaubigten Abschrift" dieses Urteils. Das Landgericht hat dieses Schreiben - nach entsprechenden Hinweisen an den Beklagten - als Berufung ausgelegt und diese durch den angefochtenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen. Mit Schreiben vom 30. September 2022 hat der Beklagte dem Beschluss "widersprochen".

II.

1. Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 30. September 2022 als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2022 aus.

2. Die Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie hätte zudem keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Berufung zu Recht verworfen hat. Die Berufung war nicht statthaft, weil sie vom Amtsgericht nicht zugelassen worden war und der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 ZPO). Sie war zudem unzulässig, da der Kläger nicht von einem Rechtsanwalt vertreten war (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Herrmann Reiter Kessen Herr Liepin Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 16.09.2022 - 1 S 68/22 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZB 85/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 78 ZPO
1 511 ZPO
1 522 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 78 ZPO
1 511 ZPO
1 522 ZPO

Original von III ZB 85/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZB 85/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum