Paragraphen in V ZB 157/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 2 | RVG |
1 | 26 | RVG |
1 | 559 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 157/13 BESCHLUSS vom 17. Juli 2014 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2014 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 6. September 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 390.000 €.
Gründe:
I. 1 In dem Zwangsversteigerungsverfahren über das im Rubrum genannte Grundstück hat das Amtsgericht am 20. März 2012 den Zuschlag auf das Meistgebot versagt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 - eines Gläubigers, der die Erteilung des Zuschlags erreichen will - hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 3 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 3; vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; vom 11. Mai 2006 – V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030, jeweils mwN). Diese Anforderungen gelten auch für Beschlüsse über Zuschlagsbeschwerden, gegen die das Beschwerdegericht - wie hier - zur Klärung von für die gerichtliche Praxis bedeutsamen Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2013 - V ZB 13/13, Rpfleger 2014, 36 Rn. 6). Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030 mwN).
So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Er enthält hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen weder eine Bezugnahme auf Beschlüsse des Amtsgerichts noch auf andere (konkret bezeichnete) Aktenbestandteile, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsbeschwerdebegründung enthaltenen Ausführungen zu befassen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten sind nicht angefallen; ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 26 Nr. 1 und 2 RVG.
Lemke Weinland Roth Kazele Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 04.03.2013 - 46 K 118/10 LG Duisburg, Entscheidung vom 06.09.2013 - 11 T 59-60/13 - Brückner
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