Paragraphen in 6 W (pat) 53/08
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 53/08 Verkündet am 9. April 2013
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BESCHLUSS In der Einspruchs-Beschwerdesache betreffend das Patent 102 39 746
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hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. Juni 2008 insoweit aufgehoben, als das Patent 102 39 746 mit folgenden Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechterhalten wird:
- Patentansprüche 1 bis 6 vom 9. April 2013, eingereicht in der mündlichen Verhandlung;
- Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe I.
Gegen das Patent 102 39 746, dessen Erteilung am 3. Mai 2007 veröffentlicht wurde, ist am 3. August 2007 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung
1.25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 30. Juni 2008 das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 20. Oktober 2008 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden.
Sie führt aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht patentfähig sei.
Ferner habe das Patent im Zuge des Einspruchsverfahrens eine unzulässige Fassung erhalten, indem gegenüber der erteilten Fassung ein zusätzlicher Unteranspruch aufgenommen wurde.
Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) stellt den Antrag aus der Beschwerdeschrift vom 20. Oktober 2008 (Bl. 7 GA)
Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) stellt den Antrag,
das Patent im Umfang der in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Patentansprüche 1 bis 6 beschränkt aufrecht zu erhalten.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Beschwerdebegründung auf die bereits im vorangegangenen Einspruchsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften
(D1) EP 1 124 017 A1, (D2) US 51 76 491 A,
(D3) (D4) (D5) (D6) (D7)
DE 299 20 652 U1, US 58 06 313 A, JP 11-013 083 A, JP 08-134 948 A und DE 14 56 439 C3.
Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 einen
„Löffelbagger mit: einem Fahrgestell (30); einem Drehgestell (32), das um eine vertikale Drehachse (31) verdrehbar auf dem Fahrgestell montiert ist; einem Schwenkträger (5), der um eine Vertikaldrehachse verschwenkbar durch eine Flanscheinheit (4) gehalten wird, die an einem vorderen Ende des Drehgestells angeordnet ist; einem Ausleger (2), der ein näheres Ende (2B) um eine Horizontalachse (6) verschwenkbar an dem Schwenkträger angebracht hat; einem Auslegerzylinder (3), der an einem Ende mit dem Schwenkträger und an dem anderen Ende mit dem Ausleger verbunden ist, um den Ausleger zu verschwenken; einer Hydraulikdruckabnahmevorrichtung (10), die in einem entfernteren Endbereich (2B) des Auslegers angeordnet ist; und Hydraulikdruckabnahmeleitungen (12A, 12B), um Hydraulikdruck an die Hydraulikdruckabnahmevorrichtung (10) zu liefern; wobei der Ausleger (2) ein hohler Kasten ist, der eine Vorderwand (17) hat, eine linke Wand (16A), eine rechte Wand (16B) und eine Rückwand (14), die sich entlang des Auslegers erstrecken und wobei der Auslegerzylinder (3) außerhalb des Auslegers angeordnet ist, um sich entlang der Rückwand des Auslegers zu erstrecken; und wobei die Hydraulikdruckabnahmeleitungen (12A, 12B) von dem Drehgestell durch eine nähere Öffnung (15), die benachbart zu dem näheren Ende (2B) des Auslegers ausgebildet ist, in den Ausleger hinein verlaufen, um die Hydraulikdruckabnahmevorrichtung zu erreichen, dadurch gekennzeichnet, dass die Hydraulikabnahmevorrichtung (10) in dem Ausleger montiert ist, indem L-förmige Verbindungsrohre (53A, 53B) der Hydraulikdruckabnahmevorrichtung an einer Tragewand (58) befestigt sind, die benachbart zum entfernten Endbereich (2C) des Auslegers (2) angeordnet ist, und die im Wesentlichen horizontal und nach hinten von einer im Wesentlichen mittleren Position einer Trennwand, die sich von der Vorderwand erhebt, in den Ausleger vorspringt, und wobei die Hydraulikdruckabnahmeleitungen (12A, 12B) an die Verbindungsrohre (53A, 53B) angeschlossen sind, und dass die Hydraulikdruckabnahmevorrichtung (10) linke und rechte Hydraulikabnahmeanschlüsse (11A, 11B) aufweist, die mit den linken und rechten Verbindungsrohren (53A, 53B) verbunden sind und sich durch die linke Wand (16A) bzw. die rechte Wand (16B) nach außerhalb des Auslegers (2) erstrecken“.
Zu den Unteransprüchen 2 bis 6 sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als das Patent gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 eine Beschränkung erfahren hat, und der zusätzliche Unteranspruch 7 gestrichen worden ist.
2. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten, gemäß Hauptantrag nunmehr geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig. Das in den erteilten Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal der Befestigung der L-förmigen Verbindungsrohre (53A, 53B) der Hydraulikdruckabnahmevorrichtung (10) an einer Tragewand (58) und deren Positionierung relativ zu einer im Ausleger angeordneten Trennwand findet seine Stütze in Absatz [0047] der Streitpatentschrift und ist in dem inhaltsgleichen Absatz [0045] der Offenlegungsschrift ursprungsoffenbart. Dem Einwand der Einsprechenden, das betreffende Merkmal sei aus dem dort jeweils beschriebenen und in der Zeichnung (Fig. 2 bis 5) dargestellten konkreten Ausführungsbeispiel in verallgemeinernder Weise herausgegriffen und erweitere damit den Schutzbereich des Streitpatents, kann der Senat nicht folgen. Im Verständnis des Fachmanns wird an den angegebenen Stellen nämlich lediglich beispielhaft eine mögliche Form der Anordnung von Trage- und Trennwand in einem Ausleger sowie der Positionierung der Hydraulikdruckabnahmevorrichtung beschrieben, deren mögliche Abwandlungen im Griffbereich des Fachmanns liegen. Dieser erkennt im Rahmen seines Fachwissens in der a. a. O. gezeigten bzw. beschriebenen Ausführungsform ohne weiteres das zugrunde liegende allgemeinere Prinzip, wie eine der Hydraulikversorgung dienende Baugruppe in vorteilhafter Weise sicher und geschützt an einem Ausleger untergebracht werden kann. Die übrigen Patentansprüche sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert geblieben.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit außer Zweifel steht, ist patentfähig.
3.1 Er ist gegenüber jeder der zum Stand der Technik angeführten Druckschriften neu, wie auch die Einsprechende nicht bestreitet. Keine der im schriftsätzlichen Vorbringen und in der mündlichen Verhandlung erörterten Entgegenhaltungen offenbart einen Löffelbagger mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1.
3.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Hauptaspekt der Erfindung ist nach dem geltenden Patentanspruch 1 auf die Anordnung der Hydraulikabnahmevorrichtung (10) gerichtet, welche mit ihren L-förmigen Verbindungsrohren (53A, 53B) an einer Tragewand (58) befestigt ist, die ihrerseits im Wesentlichen horizontal und nach hinten von einer im Wesentlichen mittleren Position einer sich von der Vorderwand erhebenden Trennwand in den Ausleger hinein vorspringt. Damit ist die Hydraulikabnahmevorrichtung sehr stabil befestigt und vor Beschädigungen und Verschmutzung optimal geschützt angeordnet. Die einzige Entgegenhaltung, der überhaupt eine an einer Art Tragewand im Bereich eines Baggerauslegers angeordnete Halterung für eine Hydraulikkomponente zu entnehmen ist, ist die EP 1 124 017 A1 (D1). Wie in Figur 7 dieser Druckschrift gezeigt und in der zugehörigen Beschreibung (Abs. 0063) erläutert, ist dort ein Schlauchverbinder („end portion connector 25“) einer Hydraulikleitung („oil hose 22“) an einem Befestigungsblech („attachment plate 33“) angeordnet und durch eine Hülse („cover 35“) nach außen geführt, welche ihrerseits wieder an einem abgewinkelten Blech befestigt ist. Weder springt dieses Blech nach hinten von einer im Wesentlichen mittleren Position einer sich von der Vorderwand erhebenden Trennwand in den Ausleger hinein, noch trägt es L-förmige Verbindungsrohre, welche im Sinne des Streitpatents Bestandteil einer Hydraulikabnahmevorrichtung sind. Eine Anregung in diese Richtung kann daher aus der Druckschrift D1 nicht hervorgehen. Noch weniger Veranlassung zu einer derartigen Ausbildung einer Hydraulikabnahmevorrichtung geben die weiteren aufgegriffenen Entgegenhaltungen, da sie insbesondere keinerlei Hinweise auf Art und Ort der Befestigung einer Hydraulikabnahmevorrichtung enthalten. Soweit die Einsprechende geltend macht, der Merkmalsumfang des geltenden Patentanspruchs 1 stelle keine wirkliche, zu einer besonderen, ggf. überraschenden Gesamtwirkung führende Merkmalskombination dar, sondern komme einer bloßen Aggregation von einzelnen, jeweils für sich aus dem Stand der Technik bekannten bzw. fachnotorischen Einzelmerkmalen gleich, kann dem der Senat nicht folgen. Denn zur Erzielung einer gemäß der objektiv zugrunde liegenden Aufgabenstellung stabilen, vor Beschädigung und Verschmutzung sicheren Verlegung von nach außen führenden Hydraulikleitungen, welche den leichten Anschluss bzw. Wechsel von unterschiedlichen Werkzeugen ermöglichen soll, musste der Fachmann ein schlüssiges Gesamtkonzept schaffen, das in gegenseitiger Abstimmung aller beteiligter Komponenten insbesondere auch ein rasches und verwechslungssicheres Herstellen und Trennen der betroffenen Hydraulikverbindungen sicherstellt. Auch wenn eine Vielzahl der von der Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 umfassten Merkmale für sich aus einer oder mehreren der aufgezeigten Druckschriften bekannt sein mag, so fehlt dort jedenfalls jegliche Anregung dazu, diese Maßnahmen gezielt in Richtung auf die Lehre des Streitpatents hin zu verbinden.
4. Mit dem demnach gewährbaren geltenden Patentanspruch 1 sind auch die von diesem getragenen, auf vorteilhafte Ausgestaltungen seines Gegenstand gerichteten Unteransprüche 2 bis 6 gewährbar.
5. Der von der Einsprechenden schriftsätzlich aufgeworfenen und in der mündlichen Verhandlung diskutierten Frage der Zulässigkeit eines gegenüber dem erteilten Anspruchsumfang hinzugefügten Unteranspruchs brauchte nicht mehr nachgegangen zu werden, da der in der Verhandlung überreichte geltende Satz von Patentansprüchen diesen zusätzlichen Anspruch nicht mehr enthält.
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest Cl
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