Paragraphen in II ZR 56/21
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 56/21 BESCHLUSS vom 15. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:150322BIIZR56.21.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie V. Sander beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25. März 2021 wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 ff. zugelassen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Drescher Bernau Wöstmann V. Sander Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2019 - 412 HKO 166/17 OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2021 - 1 U 181/19 - Born
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