Paragraphen in 2 StR 507/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 507/19 BESCHLUSS vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls ECLI:DE:BGH:2019:271119B2STR507.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung von Wertersatz als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur der Einziehungsentscheidung. Da der Angeklagte nach den Urteilsgründen die Taten mit mutmaßlich bekannten und unbekannten Mittätern begangen hat, bedarf die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 ‒ 2 StR 245/18 Rn. 9 f. mwN), ohne dass es einer Angabe der unbekannten oder der namentlich nicht sicher bekannten Mittäter bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 ‒ 4 StR 63/18 Rn. 16).
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach
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