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5 StR 310/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 310/24 BESCHLUSS vom 2. Juli 2024 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR310.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 29. Januar 2024, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis schuldig sind,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen den Angeklagten So. hat es auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und gegen den Angeklagten S.

auf eine solche von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von

§ 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen unterstützten die Angeklagten als Mitglieder einer Bande den nicht revidierenden Mitangeklagten bei dessen Drogengeschäft, indem sie in einer Wohnung etwa 76 kg Cannabis (Wirkstoffmenge: etwa 22,2 kg THC) lagerten.

2. Die Schuldsprüche können keinen Bestand haben. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt jeglicher Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – hier milderen – KCanG (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24).

Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr jeweils als Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 27 StGB) in Tateinheit mit Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b KCanG) strafbar. Dass sich der Besitz auf eine nicht geringe Menge bezieht, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN).

Der Senat stellt den Schuldspruch jeweils entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die umfassend geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

3. Die Strafaussprüche unterliegen der Aufhebung, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG gegenüber § 30a Abs. 1 BtMG milder ist und der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens auf jeweils niedrigere Strafen erkannt hätte.

Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 29.01.2024 - (511 KLs) 279 Js 259/22 (22/23)

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