Paragraphen in V ZR 205/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 101 | ZPO |
3 | 319 | ZPO |
2 | 321 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 101 | ZPO |
3 | 319 | ZPO |
2 | 321 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 205/20 BESCHLUSS vom 23. August 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:230821BVZR205.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2021 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:
Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 1. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juli 2021 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO über die Kosten des Streithelfers der Beklagten enthält der Beschluss nicht. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers am 6. Juli 2021 zugestellt worden. Mit am 26. Juli 2021 eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, den Beschluss im Wege eines Berichtigungsbeschlusses gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die Kosten des Streithelfers zu ergänzen.
II. 2 Der zulässige Berichtigungsantrag ist nicht begründet. 3 1. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in Betracht.
Zwar ist eine Berichtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich. Erforderlich ist aber, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und die Abweichung „offenbar“ ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 3 mwN).
An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Zwar wollte der Senat bei dem Erlass des Beschlusses vom 1. Juli 2021 der Klägerin auch die Kosten des Streithelfers gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auferlegen; dies ist lediglich versehentlich nicht im Tenor ausgesprochen worden. Dieses Versehen ist aber nicht „offenbar“ im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da weder die Gründe des Beschlusses Ausführungen zu den Kosten des Streithelfers enthalten noch im Beschluss die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO genannt wird noch etwa jegliche Entscheidung über die Kosten fehlte und auch sonst hinreichende, nach außen ohne Weiteres erkennbare Anhaltspunkte für ein offenkundiges Versehen nicht vorliegen. Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3).
2. Eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Ergänzung des Beschlusses gemäß § 321 Abs. 1 ZPO (analog), der bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 3 mwN), scheidet angesichts des Ablaufs der in § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist aus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3).
Schmidt-Räntsch Kazele Brückner Weinland Hamdorf Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.01.2020 - 15 O 16626/18 OLG München, Entscheidung vom 15.09.2020 - 8 U 455/20 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 101 | ZPO |
3 | 319 | ZPO |
2 | 321 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 101 | ZPO |
3 | 319 | ZPO |
2 | 321 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen