Paragraphen in 1 StR 352/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 352/13 BESCHLUSS vom 3. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision mit der als „Inbegriffsrüge“ bezeichneten Verfahrensrüge letztlich auch die Nichteinhaltung der Wahrunterstellung hinsichtlich der durch die Vernehmung des Zeugen KHK W. unter Beweis gestellten Angaben des Zeugen L.
in seiner Vernehmung am 9. Oktober 2008 rügt, ist diese unbegründet. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen nicht zu den als wahr unterstellten Beweistatsachen in Widerspruch gesetzt. Mit der Auskehr von Darlehen des Zeugen L.
an den Angeklagten sowie deren zeitlichen Einordnung hat sich das Landgericht auseinandergesetzt, aus den als wahr unterstellten Tatsachen jedoch lediglich nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluss gezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2005 - 1 StR 443/05 mwN). Die Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch Gewährung von Anteilen an einer Mine war bereits nicht Gegenstand des Beweisantrages und unterfiel damit auch nicht der Wahrunterstellung.
Wahl Rothfuß Jäger Cirener Mosbacher
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen