Paragraphen in 4 StR 113/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 113/21 BESCHLUSS vom 12. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:120521B4STR113.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Landgericht angeführten Erwägungen für die Ablehnung eines minder schweren Falls lassen zwar besorgen, dass es insoweit eine Maßstabsverengung vorgenommen hat. Ein minder schwerer Fall liegt nicht erst bei einem „seltenen Ausnahmefall“ oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 1989 – 3 StR 1/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; Urteil vom 13. Juli 1989 – 4 StR 283/89), sondern dann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018
– 4 StR 135/18). Der Senat kann aber angesichts der konkreten Zumessungserwägungen ausschließen, dass die Strafrahmenwahl auf den missverständlichen Formulierungen beruht.
Sost-Scheible Lutz Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Essen, LG, 14.12.2020 ‒ 25 KLs - 12 Js 2066/20 - 30/20
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