• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

AnwZ (Brfg) 24/12

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 24/12 BESCHLUSS vom 13. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Gestattung zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 13. Juni 2013 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.

Gründe: I.

Mit am 11. März 2013 verkündetem Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Berufung der Beklagten die auf Verpflichtung zur Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung gerichtete Klage abgewiesen. Mit am 19. März 2013 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger "vorsorglich […] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" sowie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Eine zugleich ausgesprochene Richterablehnung ist ohne Erfolg geblieben. Das Urteil wurde dem Kläger mit Gründen am 25. März 2013 zugestellt.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens grundsätzlich kein Raum. Dies gilt auch im Streitfall unter Berücksichtigung des Wiedereinsetzungsantrags des Klägers. Sollte sich dieser gegen das Senatsurteil vom 11. März 2013 richten, wäre er als Gegenvorstellung auszulegen und - ungeachtet der Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Gegenvorstellung jedenfalls unbegründet. Die Ausführungen des Klägers geben dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Selbst der Kläger bringt keine Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Senatsurteils vor, das auch nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere solchen über Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen, zustande gekommen ist.

Die Eingabe des Klägers könnte auch keinen Erfolg haben, wollte man sie als nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge auffassen. Der - in der Verhandlung persönlich angehörte - Kläger hat nicht dargelegt, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Tolksdorf Wüllrich König Stüer Seiters Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 21.03.2012 - AGH 2/10 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in AnwZ (Brfg) 24/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 112 BRAO
1 152 VwGO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 112 BRAO
1 152 VwGO

Original von AnwZ (Brfg) 24/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von AnwZ (Brfg) 24/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum