Paragraphen in 2 StR 67/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 140 | StPO |
1 | 141 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 140 | StPO |
1 | 141 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 67/25 BESCHLUSS vom 20. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ECLI:DE:BGH:2025:200325B2STR67.25.0
2 Die Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2025 beschlossen:
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Pflichtverteidiger bestellt.
B. aus E.
zum Gründe:
Der Wahlverteidiger des Angeklagten, dem bisher noch kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, hat sein Mandat niedergelegt und seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. Dem Antrag ist zu entsprechen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 StR 474/24, Rn. 2). Mit der Niederlegung des Wahlmandats ist der Angeklagte unverteidigt im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Menges Vorinstanz: Landgericht Aachen, 04.12.2023 - 60 KLs-105 Js 37/23-1/23
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 140 | StPO |
1 | 141 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 140 | StPO |
1 | 141 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen