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2 StR 67/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 67/25 BESCHLUSS vom 20. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ECLI:DE:BGH:2025:200325B2STR67.25.0

2 Die Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2025 beschlossen:

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Pflichtverteidiger bestellt.

B. aus E.

zum Gründe:

Der Wahlverteidiger des Angeklagten, dem bisher noch kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, hat sein Mandat niedergelegt und seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. Dem Antrag ist zu entsprechen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 StR 474/24, Rn. 2). Mit der Niederlegung des Wahlmandats ist der Angeklagte unverteidigt im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Menges Vorinstanz: Landgericht Aachen, 04.12.2023 - 60 KLs-105 Js 37/23-1/23

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