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V ZB 31/13

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 31/13 BESCHLUSS vom 6. März 2014 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 7. März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe: I.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zu Lasten des Grundstücks des Beklagten ist im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen, die dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Klägerin ein Geh- und Fahrrecht einräumt. Der Beklagte hat auf seinem Grundstück im Bereich der Fahrgasse, durch die das Grundstück der Klägerin erreicht werden kann, eine mobile Kunststoffwelle verlegt.

Die Klägerin verlangt die Beseitigung der Bodenwelle und die Verurteilung des Beklagten, die Beeinträchtigung ihres Fahrrechts zu unterlassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es auf 600 € festgesetzt. Die Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Das Berufungsgericht meint die Berufung sei unzulässig, weil die Beschwer der Klägerin 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des Beseitigungsverlangens sei nach freiem Ermessen zu schätzen. Die Beschwer der vollständig unterlegenen Klägerin entspreche dem Gebührenstreitwert, den das Amtsgericht zu Recht auf 600 € festgesetzt habe. Hiermit sei das Interesse der Klägerin an der Beseitigung der Bodenwelle ausreichend berücksichtigt.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte, namentlich das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103. Abs. 1 GG), verletzt hat (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 226; Urteil vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 f.) und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, aaO, 227). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

Das Berufungsgericht stellt bei der Bemessung der Beschwer lediglich auf den Wert des Beseitigungsverlangens ab und lässt dabei unbeachtet, dass die Klägerin - wie sie mit Recht rügt - auch die Unterlassung von Beeinträchtigungen ihres Fahrrechts auf dem Grundstücks des Beklagten verlangt. Dieser Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs führt zu Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219 f mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich der Wert des Rechts nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Für den Wert einer Beseitigungsklage ist das Interesse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; auch dieses ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314 f.; Beschluss vom 18. Juli 2013 - V ZR 3/13, juris Rn. 5).

b) Das Berufungsgericht geht bei seiner Bestimmung der Beschwer rechtsfehlerhaft nur von der Beseitigungsklage aus. Lediglich diese ist Gegenstand seiner Erörterung. Auch aus dem in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Februar 2012, mit dem die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen wurde, ergibt sich nichts anderes. Auf den Wert des Unterlassungsanspruchs, der sich gemäß § 7 ZPO nach der durch die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit eintretenden Wertminderung des herrschenden Grundstücks bemisst, geht es nicht ein. Zwar trägt auch die Klägerin hierzu nichts vor. Dies ist jedoch im Hinblick darauf, dass bereits die aus der Abweisung des Beseitigungsanspruchs folgende Beschwer von dem Berufungsgericht auf 600 € festgesetzt wurde, entbehrlich, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Unterlassungsanspruch, der zukünftigen Beeinträchtigungen gleicher Art begegnen soll, keinen eigenen Wert hat. Wird zusätzlich der Wert des Unterlassungsanspruchs berücksichtigt, ist der zur Zulässigkeit der Berufung notwendige Wert des Beschwerdegegenstands überschritten. Der Senat schätzt diesen Wert auf insgesamt 1.000 €.

Stresemann Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 10.10.2012 - 10 C 607/12 LG Ravensburg, Entscheidung vom 07.03.2013 - 1 S 195/12 - Brückner

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