2 StR 126/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 126/25 BESCHLUSS vom 4. November 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis u.a. ECLI:DE:BGH:2025:041125B2STR126.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Juni 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis schuldig ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwarnt und ihm auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 1.500 Euro an eine näher bezeichnete Einrichtung zu zahlen. Daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.
1. Die dagegen gerichtete und auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zulässig. Die Anfechtungsbeschränkung gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 JGG und die aus ihr erwachsenden Anforderungen an den Revisionsvortrag (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6) greifen nicht ein, da das Landgericht nicht lediglich Zuchtmittel gemäß § 105 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JGG angeordnet, sondern daneben auch eine Einziehungsentscheidung nach § 74 Abs. 1 StGB getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 67/20, Rn. 4).
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs, weil der Umgang mit Marihuana seit dem 1. April 2024 dem Konsumcannabisgesetz (KCanG, BGBl. I Nr. 109) unterfällt (vgl. § 1 Nr. 4 KCanG). Aufgrund der im Wesentlichen jugendstrafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Sanktionszumessung des Landgerichts ist das neue Recht bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2022 – 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 12 f., und vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 70; Patzak/Möllinger, NStZ 2024, 321, 327) für den Angeklagten günstiger als das Tatzeitrecht, weil Taten nach dem Konsumcannabisgesetz gegenüber Taten nach dem Betäubungsmittelgesetz einen geringeren Schuldgehalt aufweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2024 – 2 StR 399/24, Rn. 3, und vom 26. März 2025 – 4 StR 313/24, Rn. 3).
Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
3. Die ausgesprochenen Sanktionen haben ungeachtet der Schuldspruchänderung Bestand. Der Senat schließt aus, dass die Jugendkammer, die die Sanktionen maßgeblich jugendspezifisch bestimmt hat, auf der Grundlage eines Schuldspruchs nach dem Konsumcannabisgesetz von einer Ahndung mit einer Auflage neben einer Verwarnung abgesehen oder nur eine Erziehungsmaßregel nach § 105 Abs. 1, § 9 Nr. 1 JGG angeordnet hätte. Die Einziehungsentscheidung ist rechtsfehlerfrei.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.
Menges Schmidt Zeng Herold Grube Vorinstanz: Landgericht Aachen, 16.06.2023 - 95 KLs-903 Js 150/21-2/22