Paragraphen in 20 W (pat) 3/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 22 | PatG |
1 | 123 | GVG |
1 | 21 | PatG |
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1 | 123 | GVG |
1 | 21 | PatG |
2 | 22 | PatG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/14 Verkündet am 27. Juni 2016
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn und den Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das am 3. Mai 2012 veröffentlichte Patent mit der Nummer 10 2006 050 297 und der Bezeichnung
„lmpulslichtbogenprozess“
im Einspruchsverfahren mit am Ende der Anhörung am 24. Oktober 2013 verkündetem Beschluss widerrufen. Zur Begründung hat sie insbesondere ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag - vor dem Hintergrund der geltend gemachten Einspruchsgründe - nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe, seine Ausführbarkeit und gewerbliche Anwendbarkeit gegeben und dieser auch neu sei, aber letztlich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem seinerzeit gültigen Hilfsantrag 1 hat die Patentabteilung festgestellt, dass dieser nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe, aber ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem seinerzeit gültigen Hilfsantrag 2 sei dagegen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss der Patentabteilung verwiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. Dezember 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Oktober 2013 aufzuheben und das Patent 10 2006 050 297 in unverändertem Umfang aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragt er,
das Patent auf der Grundlage von dem folgenden Hilfsantrag 1 aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 16, überreicht als 1. Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2016 Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.
Der 2. und 3. Hilfsantrag vom 17. Juni 2016, beim BPatG per Fax eingegangen am selben Tag, werden derzeit nicht weiterverfolgt. Die Bevollmächtigten der Einsprechenden beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag - d. h. wie erteilt - lautet:
Der Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag 1 lautet:
„1. Schutzgas-Lichtbogenschweißverfahren zur Durchführung eines Schweißprozesses bei welchem Material eines als abschmelzende Elektrode verwendeten Schweißdrahtes in ein Schweißbad übertragen wird, mit einem Prozesszyklus, der eine Grundphase sowie eine Impulsphase umfasst, in denen ein Lichtbogen brennt und der Schweißdraht positiv gepolt ist, wobei Material des Schweißdrahtes in einer Kurzschlussphase in das Schmelzbad übertragen wird und die Auflösung des Kurzschlusses durch Stoppen oder Zurückziehen des Schweißdrahtes vom Werkstück zumindest unterstützt wird und nach der Auflösung des Kurzschlusses ein Lichtbogen wieder zündet sowie der Schweißdraht wieder reversiert wird zur Bewegung desselben in Richtung zum Werkstück, wobei zu dem Kurzschluss ein erster Polaritätswechsel durchgeführt wird, bei welchem der Schweißdraht negativ gepolt wird, und nach dem Polaritätswechsel ein Lichtbogen mit negativ gepoltem Schweißdraht zündet, und wobei nach Ablauf einer Lichtbogenphase mit negativ gepoltem Schweißdraht ein zweiter Polaritätswechsel innerhalb des Prozesszyklus durchgeführt wird, bei welchem der Schweißdraht positiv gepolt wird, wobei nach der Impulsphase eine dritte Prozessphase mit positiv gepoltem Schweißdraht und mit im Vergleich zur Impulsphase niedrigerem Schweißstrom und vermindertem Energieeintrag in den Schweißdraht durchgeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass am Ende der dritten Prozessphase (t41, t51), bei welcher bis zum Ende kein Kurzschluss auftritt, nach Ablauf einer Maximalzeit (t41) der erste Polaritätswechsel durchgeführt wird, bei welchem der Schweißdraht von positiv nach negativ gepolt wird, in einer anschließenden Prozessphase (t42, t52) der Lichtbogen erlischt sodass Leerlaufspannung mit negativer Polarität anliegt und der Draht weiter in Richtung des Werkstücks bewegt, sodass am Ende der anschließenden Prozessphase (t42, t52) der Kurzschluss erzeugt wird und der erste Polaritätswechsel vor Erreichen des Kurzschlusses durchgeführt wird.“
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass mit dem Anspruchssatz gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag 1 jeweils Gegenstände beansprucht seien, die ursprünglich offenbart und neu seien sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Der Schutzbereich werde durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 auch nicht erweitert.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die seitens der Patentinhaberin gemäß Hauptantrag beanspruchten Gegenstände nicht ursprünglich offenbart seien und auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, und mit dem Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1 andere Gegenstände unter Schutz gestellt werden würden, als ursprünglich mit dem Streitpatent erteilt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patents gemäß Hauptantrag über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde (DPMA) ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), und durch die Fassung des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 1 der Schutzbereich des Patents unzulässig erweitert worden ist (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432 – Spleißkammer; § 22 Abs. 1, letzter Halbsatz PatG).
1. Das Streitpatent betrifft laut seinen Absätzen [0001] und [0002], ein Schutzgas-Lichtbogenschweißverfahren zur Durchführung eines Schweißprozesses, sowie ein Schweißgerät mit einer Schweißstromquelle zur Durchführung eines Schweißprozesses.
Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein herkömmliches Schutzgas-Lichtbogenschweißverfahren soweit zu verbessern, dass auch dünnste Bleche verarbeitbar seien und darüber hinaus das Entstehen von Schweißspritzern besser vermieden werde (Streitpatent, Absatz [0007]).
2. Die Anmeldung richtet sich ihrem technischen Sachgehalt nach an einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Schweißtechnik, der insbesondere auf dem Gebiet des Kurzlichtbogenschweißens tätig ist.
3. Zum Hauptantrag
3.a Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags kann wie folgt gegliedert werden (Änderungen im Vergleich zu den Ursprungsunterlagen in Fettdruck bzw. durchgestrichen):
1.1 Schutzgas-Lichtbogenschweißverfahren zur Durchführung eines Schweißprozesses
1.2 bei welchem Material eines als abschmelzende Elektrode verwendeten Schweißdrahtes ( 11) in ein Schweißbad übertragen wird,
1.3 mit einem Prozesszyklus, der eine Grundphase (t14, t38, t48, t58) sowie eine Impulsphase (t15, t39, t49, t59) umfasst, in denen ein Lichtbogen brennt und der Schweißdraht positiv gepolt ist,
1.3.1 wobei Material des Schweißdrahtes in einer Kurzschlussphase in das Schmelzbad übertragen wird
1.3.2 und die Auflösung des Kurzschlusses durch Stoppen oder Zurückziehen des Schweißdrahtes vom Werkstück (9) zumindest unterstützt wird
1.3.3 und nach der Auflösung des Kurzschlusses ein Lichtbogen wieder zündet
1.3.4 sowie der Schweißdraht wieder reversiert wird zur Bewegung desselben in Richtung zum Werkstück,
1.3.5 dadurch gekennzeichnet, dass wobei zu einem Kurzschluss ein erster Polaritätswechsel durchgeführt wird, bei welchem der Schweiß- draht negativ gepolt wird,
1.3.6 und nach dem Polaritätswechsel ein Lichtbogen mit negativ gepoltem Schweißdraht zündet,
1.3.7 und wobei nach Ablauf einer Lichtbogenphase (t13; t34, t35; t44,
t45; t54, t55) mit negativ gepoltem Schweißdraht ein zweiter Polaritätswechsel innerhalb des Prozesszyklus durchgeführt wird, bei welchem der Schweißdraht positiv gepolt wird,
1.3.8 wobei nach der Impulsphase eine dritte Prozessphase mit im Vergleich zur Impulsphase vermindertem Energieeintrag in den Schweißdraht durchgeführt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.4 in der dritten Prozessphase (t41, t51) nach Ablauf einer Maximalzeit (t41) und vor Erreichen des Kurzschlusses ein Polaritätswechsel durchgeführt wird, bei welchem der Schweißdraht von positiv nach negativ gepolt wird.
3.b Mit dem erteilten, gegenüber den Ursprungsunterlagen geänderten Patentanspruch 1 wird ein Sachverhalt beansprucht, der den ursprünglich beim DPMA eingereichten Unterlagen so nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist und den beanspruchten Gegenstand folglich gegenüber der Ursprungsoffenbarung der Anmeldung unzulässig erweitert.
Im Merkmal 1.4 werden für die Durchführung eines Polaritätswechsels in der anspruchsgemäß so genannten dritten Prozessphase explizit zwei unmittelbar miteinander verknüpfte Bedingungen formuliert, die beide erfüllt sein müssen, damit derselbe stattfinden kann, nämlich, dass „in der dritten Prozessphase (t41, t51) nach Ablauf einer Maximalzeit (t41) und vor Erreichen des Kurzschlusses ein Polaritätswechsel durchgeführt wird, bei welchem der Schweißdraht von positiv nach negativ gepolt wird.“ In den Ursprungsunterlagen ist jedoch eine derartige kausale Abhängigkeit eines Polaritätswechsels von einem Zeitpunkt und einem Faktor, der einem physikalischen Effekt (kein Kurzschluss) geschuldet ist, nicht offenbart.
Die Patentinhaberin argumentiert, dass es sich bei diesem Merkmal lediglich um die Beschreibung eines zeitlichen Verlaufs des Prozesszyklus bezogen auf die so genannte „dritte Prozessphase“ handelt, wie dieser auch in Absatz [0057] des Streitpatents bzw. in den Ursprungsunterlagen Seite 20, Zeile 15 bis Seite 21, Zeile 9 im Zusammenhang mit der dortigen Figur 4 offenbart sei. Der Senat kann sich dieser Sichtweise nicht anschließen, da im genannten Beschreibungsteil anhand konkret benannter mehrerer Phasen beschrieben ist, dass nach „der Pulsphase t49 ... eine Prozessphase t41 [folgt], bei welcher bis zum Ende kein Kurzschluss auftritt. Aus diesem Grunde wird nach Ablauf der Maximalzeit t41 ein Polaritätswechsel durchgeführt, bei welchem der Schweißdraht von positiv nach negativ gepolt wird. Der Lichtbogen erlischt, sodass in einer [nicht zwingend unmittelbar an die t41 anschließenden] Prozessphase t42 die Leerlaufspannung mit ne- gativer Polarität anliegt ... Der Draht wird weiter in Richtung des Werkstückes bewegt, sodass am Ende der Prozessphase t42 ein Kurzschluss erzeugt wird. ...“. Diese Passage vermittelt dem Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass am Ende der Prozessphase, die dort mit t41 bezeichnet wird, ein Polaritätswechsel unabhängig vom Auftreten eines Kurzschlusses nach Ablauf einer Maximalzeit erfolgt, und am Ende einer ggf. durch eine Totzeit (vgl. ebenfalls Absatz [0057] bzw. Ursprungsunterlagen, S. 20, Z. 28-30) von dieser getrennten weiteren Prozessphase t42 der Kurzschluss erfolgt. Es handelt sich also ausdrücklich um die Offenbarung eines zeitlichen Ablaufs von getrennten Prozessphasen eines Schweißzyklus.
Den Hinweis in der Beschreibung „eine Prozessphase t41, bei welcher bis zum Ende kein Kurzschluss stattfindet“ versteht der Fachmann dahingehend, dass er die Zeit t41 für diese Prozessphase vor der Anwendung des anspruchsgemäßen Schweißverfahrens in der Praxis durch Versuche ermitteln und festlegen muss, in dem er die durchschnittliche Zeit bis zum Auftreten eines Kurzschlusses bestimmt. Als Zeit t41 für die zugehörige Prozessphase wird er dann eine Zeit wählen, die kleiner ist als diese durchschnittliche Zeit bis zum Auftreten eines Kurzschlusses.
Im Patenanspruch 1 ist jedoch eine kausale Verknüpfung zweier Faktoren (Ablauf Maximalzeit und vor Erreichen Kurzschluss) für eine einzige Prozessphase (die so genannte „dritte“) gefordert mit dem Ergebnis, dass innerhalb dieser Prozessphase bzw. an deren Ende kein Polaritätswechsel durchgeführt werden soll, wenn vor Ablauf einer Maximalzeit t41 ein Kurzschluss erreicht wird. Dies widerspricht dem ursprünglich offenbarten Verfahrensablauf.
Wie der Vertreter der Patentinhaberin selbst ausgeführt hat, ist in der Praxis der Fall nicht auszuschließen, dass ein Kurzschluss vor dem Ablauf der Maximalzeit auftreten kann, da es sich hierbei um einen stochastischen Prozess handelt. Bei Anwendung des anspruchsgemäßen Verfahrens in der Praxis wird dann kein Polaritätswechsel am Ende dieser Prozessphase durchgeführt.
Die Patentinhaberin ist zwar nicht gehindert, im Erteilungsverfahren Merkmale aus der Beschreibung mit eigenen Formulierungen abgeändert in den Patentanspruch aufzunehmen. Sie kann dann aber entgegen ihrem Vorbringen nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die abgeänderten Formulierungen eingeschränkt nur so verstanden bzw. ausgelegt werden dürften bzw. müssten, wie sie ursprünglich gemeint bzw. offenbart waren.
Damit ist mit dem Patentanspruch 1 offensichtlich ein anderer Gegenstand unter Schutz gestellt, als er ursprünglich in den Ursprungsunterlagen offenbart war.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag - wie erteilt - ist somit gegenüber den Ursprungsunterlagen unzulässig erweitert und daher nicht patentfähig.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Kombination einzelner Prozessphasen im erteilten Patentanspruch 1 zulässig ist, wenn diese ohne Berücksichtigung ihres Zusammenhangs mit anderen Prozessphasen aus zwei sehr unterschiedlichen komplexen Ausführungsbeispielen (vgl. Figur 2 und Figur 4 i. V. m. den zugehörigen Figurenbeschreibungen) entnommen sind.
4. Zum Hilfsantrag 1 Nachdem mit dem Hilfsantrag 1 das Patent im vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahren in veränderter Fassung verteidigt wird, ist die Zulässigkeit dieser Fassung ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder weitere geltend gemachte Widerrufsgründe zu prüfen (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1998 - X ZB 6/97, GRUR 1998, 901 - Polymermasse).
Eine Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des Hilfsantrages 1 ist nicht möglich, da durch die Fassung seines Patentanspruches 1 der Schutzbereich des Pa- tents unzulässig erweitert wird (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432 - Spleißkammer; § 22 Abs. 1, letzter Halbsatz PatG).
4.a Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 kann in Anlehnung an den Hauptantrag wie folgt gegliedert werden (Änderungen im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 markiert):
1.1 – 1.3.4
1.3.51 wobei zu einem dem Kurzschluss ein erster Polaritätswechsel durchgeführt wird, bei welchem der Schweißdraht negativ gepolt wird,
1.3.6, 1.3.7
1.3.81 wobei nach der Impulsphase eine dritte Prozessphase mit positiv gepoltem Schweißdraht mit im Vergleich zur Impulsphase niedrigerem Schweißstrom und vermindertem Energieeintrag in den Schweißdraht durchgeführt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.41 in am Ende der dritten Prozessphase (t41, t51), bei welcher bis zum Ende kein Kurzschluss auftritt, nach Ablauf einer Maximalzeit (t41) und vor Erreichen des Kurzschlusses ein der erste Polaritätswechsel durchgeführt wird, bei welchem der Schweißdraht von positiv nach negativ gepolt wird.,
in einer anschließenden Prozessphase (t42, t52) der Lichtbogen erlischt sodass Leerlaufspannung mit negativer Polarität anliegt und der Draht weiter in Richtung des Werkstücks bewegt, sodass am Ende der anschließenden Prozessphase (t42, t52) der Kurzschluss erzeugt wird und der erste Polaritätswechsel vor Erreichen des Kurzschlusses durchgeführt wird.
4.b Dieser Anspruch zielt mit seinem geänderten Merkmal 1.41 – in der Absicht, den o.g. Mangel des erteilten Patentanspruchs 1 zu heilen - nun auf eine festgelegte zeitliche Abfolge für das beanspruchte Verfahren ab. Diese Abfolge schreibt u. a. vor, dass „... am Ende der dritten Prozessphase ... nach Ablauf einer Maxi- malzeit (t41) der erste Polaritätswechsel durchgeführt wird ...“, und „in einer anschließenden Prozessphase der Lichtbogen erlischt ...“, „sodass am Ende der anschließenden Prozessphase (t42, t52) der Kurzschluss erzeugt wird ...“.
Im Vergleich zum Merkmal 1.4 des erteilten Patentanspruchs 1 ist im Merkmal 1.41 des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1 somit die Doppelbedingung für die so genannte „dritte Prozessphase“ (vgl. Abschnitt 3.b) ersatzlos gestrichen und wird in Anlehnung an die Offenbarung aus dem Absatz [0057] des Streitpatents bzw. Seite 20, Zeilen 15 bis 32 der Ursprungsunterlagen durch einen nur von rein zeitlichen Faktoren bestimmten Ablaufplan ersetzt. Hierdurch wird an die Stelle des erteilten Verfahrens ein anderes Verfahren gesetzt, denn der durchzuführende Polaritätswechsel hängt nur noch vom Ablauf der Maximalzeit ab, unabhängig davon, ob ein Kurzschluss aufgetreten ist.
Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 liegt daher eine unzulässige Änderung des Gegenstands des Streitpatents vor, die der Gewährung des Hilfsantrags 1 entgegensteht.
5. Mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 fallen auch alle anderen Ansprüche der jeweiligen Anspruchsfassungen, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät, m. w. N.).
6. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend ferner dahingestellt bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des DPMA möglicherweise an Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.05.2014 – 20 W (pat) 28/12, BlPMZ 2014, 355 - u. a. im Hinblick auf das Erfordernis einer signierten Urschrift in der elektronischen Akte).
7. Im Ergebnis konnte somit dem Antrag der Patentinhaberin, nämlich den Beschluss der Patentabteilung vom 24. Oktober 2013 aufzuheben und in Folge den Bestand des Patents auf Basis eines der von ihr gestellten Anträge zu beschließen, nicht stattgegeben werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Dr. Mayer Gottstein Dorn Dr. Wollny Pr
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