Paragraphen in EnVR 112/18
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1 | 90 | EnWG |
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BUNDESGERICHTSHOF EnVR 112/18 BESCHLUSS vom 21. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:210319BENVR112.18.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2019 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Schoppmeyer beschlossen:
Die Rechtsbeschwerdeführer tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin je zur Hälfte.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 446.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerdeführer haben nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde haben sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2018 - EnVR 58/17, juris Rn. 1 mwN).
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht auf 446.000 € festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 24 - Netzentgeltbefreiung I).
Limperg Sunder Kirchhoff Schoppmeyer Bacher Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 24.07.2013 - 2 Kart 10/11 -
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