Paragraphen in IV ZR 137/21
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1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 137/21 BESCHLUSS vom 20. Juli 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:200722BIVZR137.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Rust und Piontek am 20. Juli 2022 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 9. März 2022 wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrügen gegen diesen Senatsbeschluss werden ebenfalls zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin i.R. Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde des Klägers ist unbegründet; sie gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 9. März 2022.
2. Die wegen Fristversäumung gemäß § 321a Abs. 2 ZPO bereits unzulässige Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.
3. Der Senat ist in der eingangs genannten regulären Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers berufen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris Rn. 1). Das Vorbringen des Klägers genügt nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die eine Befangenheit rechtfertigen. Der Kläger trägt keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die an der von ihm angegriffenen Senatsentscheidung beteiligten Richter beziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 aaO Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 10. September 2018 - II ZB 15/18, juris Rn. 1), sondern begründet dies nur mit einer seiner Ansicht nach offensichtlich fehlerhaften Entscheidung.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Rust Piontek Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.01.2019 - 5 O 152/15 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2021 - 4 U 14/19 -
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