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AnwZ (Brfg) 64/13

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 64/13 BESCHLUSS vom 18. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 18. November 2013 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 10. Juni 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der Kläger greift den Widerruf seiner Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung an. Seine dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof unter Zurückweisung eines auf eine Erkrankung gestützten Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO als unzulässig abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO war kein Raum. Eine Erkrankung greift als Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumung nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene nicht bloß zu eigenem Handeln unfähig, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 4 NB 35.93, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 20; vom 22. Juli 2008 - 5 B 50.08, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185). Weder dem Vortrag des Klägers noch den zur Glaubhaftmachung vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen lassen sich aber Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich der Kläger in einem Zustand befand, der es ihm sogar unmöglich machte, sich hilfesuchend etwa an den von ihm später betrauten Prozessbevollmächtigten zu wenden. Geht man entsprechend seinem Vorbringen davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand nach zwischenzeitlicher Besserung gegen Ende der Frist hin unvorhergesehen wieder gravierend verschlechtert hat, so hätte es ein Prozessbevollmächtigter zur Fristwahrung dabei bewenden lassen können, die Klage einzureichen und die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorzubehalten (vgl. §§ 81, 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Ergänzend wird auf die im angefochtenen Urteil angestellten weiteren Erwägungen verwiesen, denen der Senat beitritt. Eine Überspannung der Pflichten zur Glaubhaftmachung ist mit den darin bezeichneten Erfordernissen entgegen der Auffassung des Klägers nicht verbunden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 GKG.

Kayser König Fetzer Stüer Martini Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 10.06.2013 - BayAGH III - 4 - 3/13 -

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