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2 ARs 180/15

BUNDESGERICHTSHOF ARs 180/15 2 AR 135/15 BESCHLUSS vom 7. September 2015 in der Führungsaufsichtssache des wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern Az.: 110 Ws 153/14 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Az.: 508 StVK 73/14 Landgericht Stendal Az.: 1 Ws (s) 131/14 Oberlandesgericht Naumburg Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2015 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 2014 - Az.: 1 Ws (s) 131/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 15. April 2015 - Az.: 508 StVK 73/14 - ist prozessual überholt und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Fischer Eschelbach Ott ECLI:DE:BGH:2015:070915B2ARS180.15.0

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