Paragraphen in 1 StR 294/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 356 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 294/17 BESCHLUSS vom 10. April 2018 in der Strafsache gegen Alias: wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2018:100418B1STR294.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss vom 20. Februar 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht Landshut hat mit Urteil vom 7. März 2017 die Verurteilte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Verurteilten hat der Senat mit dem o.g. Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gegen den Beschluss hat die Verurteilte mit Schreiben vom 5. März 2018 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. Februar 2018 zum Nachteil der Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
Hierzu ergibt sich auch nichts anderes aus dem Rügeschreiben der Verurteilten, in welchem sie bereits geltend gemachte Einwände und Ausführungen zur Beweiswürdigung (erneut) thematisiert, welche jedoch bereits Gegenstand der Revision waren und vom Senat bei seiner Entscheidung auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wurden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 433/14 Rn. 6).
Raum Graf Radtke Bär Hohoff
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2 | 356 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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