Paragraphen in AnwZ (Brfg) 11/20
Sortiert nach der Häufigkeit
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3 | 46 | BRAO |
3 | 112 | BRAO |
3 | 124 | VwGO |
1 | 5 | BRAO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 11/20 BESCHLUSS vom
28. Mai 2020 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ECLI:DE:BGH:2020:280520BANWZ.BRFG.11.20.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 28. Mai 2020 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2020 wird zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Seit dem 1. Februar 2019 ist sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom
6. Dezember 2018 bei der l.
GmbH als "Inhouse Lawyer Privacy & Compliance/Syndikusrechtsanwältin" mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche tätig. Die Arbeitgeberin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das insbesondere Beratungsleistungen in den Bereichen Datenschutz, IT-Sicherheit und Compliance erbringt.
Mit am 21. Januar 2019 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Beigeladene für diese Tätigkeit ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Klägerin wurde angehört und ist dem Antrag entgegengetreten. Die Beklagte hat die Beigeladene mit Bescheid vom 1. August 2019 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Zulassungsbescheids erreichen wollte.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung angehört. Sie hat sich unter anderem dahingehend eingelassen, dass sie als reine Innendienstlerin tätig sei und man sie als den juristischen Coach der Außendienstmitarbeiter (Consultants) bezeichnen könne. Die Fragen der Kunden, soweit sie rechtlich bedeutsam seien, würden ihr über den Außendienst zugetragen. Sie prüfe sie dann und gebe ihre Antworten dem Außendienst. Zu den Kunden habe sie keinen direkten Kontakt. Den Umfang ihrer juristischen Tätigkeit gebe sie mit etwa 75 % an. Hiervon würden die Fragen des Datenschutzes überwiegen.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin gemäß § 46a Abs. 1, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO seien erfüllt. Die Beigeladene sei ausschließlich in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Sie erbringe keine Beratungsleistungen in Angelegenheiten von deren Kunden. Die Beratungsleistung gegenüber den Mitarbeitern ihrer Arbeitgeberin sei nicht deshalb eine arbeitgeberfremde und damit eine gegenüber Dritten erbrachte Leistung, weil die von der Beigeladenen beratenen Mitarbeiter ihre Informationen im Kontakt mit Kunden anwenden, umsetzen und weitergeben würden.
Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung, mit der sie weiterhin die Aufhebung des Zulassungsbescheids erreichen will.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Voraussetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist eine anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff. und vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 11). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Antragsteller unmittelbar mit den Kunden seines Arbeitgebers in Kontakt tritt oder nicht. Maßgeblich ist allein der objektive Inhalt der Tätigkeit, also ob diese sich auf Rechtsangelegenheiten des Kunden bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 1/18 Rn. 20, zur Veröffentlichung bestimmt).
Vor diesem Hintergrund bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Beigeladene auch in Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin tätig wird, wenn sie die rechtliche Beratung gegenüber den Außendienstmitarbeitern ihrer Arbeitgeberin erbringt, die die Ergebnisse dann im Kontakt mit den Kunden anwenden, umsetzen und weitergeben. Unabhängig von der vom Senat noch nicht entschiedenen Frage, ob nach § 46 Abs. 5 BRAO jede rechtliche Beratung von Kunden eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausschließt, ist vorliegend demnach bereits eine Prägung durch anwaltliche Tätigkeiten in Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin zweifelhaft.
III. 9 Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig verworfen.
Limperg Wolf Lohmann Merk Liebert Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.01.2020 - 1 AGH 33/19 -
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