Paragraphen in IX ZA 6/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 6/21 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:071021BIXZA6.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 7. Oktober 2021 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2021, berichtigt durch Beschluss vom 26. August 2021, wird abgelehnt.
Der Wert des Verfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision erfüllt sind. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor, wenn nur gegen eine von zwei selbständig tragenden Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006
- IX ZR 178/02, BeckRS 2594 Rn. 5; vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 17/20, NJWRR 2021, 34 Rn. 21). Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung ausdrücklich auf weitere Umstände gestützt, die unabhängig von der Frage durchgreifen, ob die Beklagte eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hinsichtlich dieser die Entscheidung selbständig tragenden Gründe fehlt es an einem Zulassungsgrund.
Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Grupp Schoppmeyer Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.11.2020 - 4 O 29/20 OLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2021 - 18 U 11/20 - Röhl
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen