• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZB 129/15

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 129/15 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BIIIZB129.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 5. Zivilkammer - vom 2. November 2015 - 5 S 182/15 - wir auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 4.403 €

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und überdies erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingegangen ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits mit einer E-Mail vom 15. Dezember 2015 hingewiesen worden, deren Inhalt er auch aufgrund der ihm bewilligten, jedoch von ihm nicht wahrgenommenen Akteneinsicht hätte zur Kenntnis nehmen können.

Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 23.06.2015 - 1 C 5803/14 LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2015 - 5 S 182/15 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZB 129/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 78 ZPO
1 522 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 78 ZPO
1 522 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO

Original von III ZB 129/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZB 129/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum