Paragraphen in 1 StR 233/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 30 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 30 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 233/12 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2012 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen Beihilfe zum Bankrott Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Bundesgerichtshof Cirener zu rechtfertigen.
Gründe:
Richterin am Bundesgerichtshof Cirener hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass sie in der ersten Hälfte des Jahres 2010 von einer Berliner Richterkollegin aus dem zivilrechtlichen Bereich um die Benennung eines auch wirtschaftsrechtlich erfahrenen Strafverteidigers gebeten worden sei. Der Schwiegervater ihrer Freundin sei inhaftierter Beschuldigter in einem großen Wirtschaftsstrafverfahren im Augsburger Gerichtsbezirk. Sie habe daraufhin mehrere ihr bekannte Strafverteidiger genannt, darunter auch Rechtsanwalt Dr. L. , der dann - wie sie im März des Jahres 2012 bei einer Feier von der Schwiegertochter des Angeklagten H. erfahren habe - das Mandat übernommen und die Revisionsbegründungsschrift verfasst habe. Gespräche über die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe habe sie zu keinem Zeitpunkt geführt; der Angeklagte H. sei ihr nicht bekannt.
Das Verfahren betreffend den Angeklagten H. (1 StR 234/12) steht mit vorliegendem Revisionsverfahren in sachlichem Zusammenhang. Auch die Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren erhielten deshalb rechtliches Gehör. Stellungnahmen haben der Generalbundesanwalt und die Verteidiger Rechtsanwälte Dr. K. und Dr. B. abgegeben. Sie haben jeweils mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Mitwirkung von Richterin am Bundesgerichtshof Cirener bestehen.
Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der angezeigte Sachverhalt, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen Richterin am Bundesgerichtshof Cirener zu begründen.
Nack Sander Rothfuß Radtke Jäger
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 30 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 30 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen