Paragraphen in 3 StR 349/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 349/20 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:281020B3STR349.20.0 Mit Blick auf das Revisionsvorbringen bemerkt der Senat ergänzend:
Der auf die Sachrüge gestützte und in der Revisionsbegründung vom 11. September 2020 näher ausgeführte Angriff gegen die Beweiswürdigung und die Strafzumessung des Landgerichts in Fall 5 der Urteilsgründe deckt keinen Rechtsfehler auf.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen, der Angeklagte habe an der Herstellung des Amphetamins mitgewirkt und jedenfalls ein Teil dessen sei für den gewinnbringenden Weiterverkauf durch ihn bestimmt gewesen, werden durch eine nach revisionsrechtlichem Maßstab (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. September 2019 - 3 StR 166/19, juris Rn. 5) rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung getragen. Das Landgericht hat insbesondere aus der erheblichen Menge des Amphetamins und der zu seiner Herstellung erforderlichen Grundstoffe, die bei der Durchsuchung der Wohnung und des Kellers des Angeklagten aufgefunden worden sind, sowie seinen zeitlich davorliegenden Amphetaminverkäufen den möglichen Schluss gezogen, der Angeklagte sei täterschaftlich an der Herstellung des Betäubungsmittels beteiligt gewesen.
Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers stellen sich zum Teil als eigene, revisionsrechtlich unbeachtliche Beweiswürdigung dar oder betreffen für den Schuld- und Strafausspruch unwesentliche Feststellungen. Soweit darüber hinaus das Fehlen zusätzlicher Feststellungen bemängelt wird, sind solche für die Überzeugungsbildung des Landgerichts nicht erforderlich gewesen; ihr Fehlen begründet deshalb keine im Rahmen der Sachrüge erhebliche Lücke in der Beweiswürdigung. Als rechtsfehlerfrei erweisen sich schließlich ebenfalls die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei sich der Verfügbarkeit der Waffe bewusst gewesen, sowie die Ablehnung eines minderschweren Falls (vgl. zum revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab der Strafzumessung BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 3 StR 401/19, juris Rn. 11).
Schäfer Anstötz Wimmer Erbguth Paul Vorinstanz: Koblenz, LG, 08.06.2020 - 2090 Js 48986/19 6 KLs
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