• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 291/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 291/17 BESCHLUSS vom 22. August 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2017 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten betreffend die Ablehnung seines Antrages auf Vernehmung seiner Mutter und seines Bruders bleibt ohne Erfolg. Es handelt sich dabei nicht um einen Beweisantrag, sondern - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - um einen Beweisermittlungsantrag, da keine hinreichend ECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR291.17.0 konkretisierten Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Beim Zeugenbeweis ist für einen Beweisantrag die Angabe dessen, was der Zeuge im Kern bekunden soll, unverzichtbar (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nach dem entsprechenden Hinweis des Gerichts vorgelegten und verlesenen Unterlagen über die Arbeitsunfähigkeit der Zeugen.

Diesen Antrag hat das Landgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Die aus § 244 Abs. 2 StPO folgende Aufklärungspflicht drängte nicht dazu, ihm nachzugehen.

Becker Gericke Tiemann Berg Hoch

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 291/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 244 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 244 StPO
1 349 StPO

Original von 3 StR 291/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 291/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum