5 Ni 12/13 (EP)
BUNDESPATENTGERICHT Ni 12/13 (EP) (Aktenzeichen)
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL An Verkündungs Statt zugestellt am
3. Juli 2015 …
In der Patentnichtigkeitssache …
BPatG 253 08.05
…
betreffend das Patent 1 516 269 (DE 603 29 495)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Klante sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny für Recht erkannt:
I. Das Patent 1 516 269 wird im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32 teilweise für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist für die Parteien im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland am 30. September 2009 erteilten europäischen Patents EP 1 516 269 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme der Prioritäten der amerikanischen Patentanmeldungen US 180267 vom 26. Juni 2002 und US 600011 vom 19. Juni 2003 nach dem PCT am 24. Juni 2003 unter dem Aktenzeichen PCT/IB2003/002455 angemeldet worden ist. Die Anmeldung wurde am 8. Januar 2004 als WO 2004/003801 A1 veröffentlicht. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht worden und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem deutschen Aktenzeichen 603 29 495.2 geführt. Das Streitpatent hat die Bezeichnung „SYSTEM, APPARATUS, AND METHOD FOR EFFECTING NETWORK CONNECTIONS VIA WIRELESS DEVICES USING RADIO FREQUENCY IDENTIFICATION“ (Deutsch: „SYSTEM, VORRICHTUNG UND VERFAHREN ZUM BEWIRKEN VON NETZWERKVERBINDUNGEN ÜBER DRAHTLOSE EINRICHTUNGEN UNTER VERWENDUNG VON HOCHFREQUENZIDENTIFIKATION“). Es umfasst in der erteilten Fassung 33 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 25, 26 und 30 nebengeordnet und die Ansprüche 2 bis 24, 27 bis 29 und 31 bis 33 entsprechend unmittelbar oder mittelbar untergeordnet sind. Mit ihrer am 28. Januar 2013 erhobenen Nichtigkeitsklage hat die Klägerin zunächst nur die Ansprüche 1 und 26 angegriffen; mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 hat sie ihren Angriff auch auf die Ansprüche 2, 3, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 27, 29, 30, 31 und 32 erweitert.
Die streitgegenständlichen unabhängigen Patentansprüche 1, 25, 26 und 30 lauten in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:
1. A method of accessing information from a mobile terminal (100), wherein the information is stored on at least one transponder (120, 122) having at least an application identifier (606A) and content (608A) associated therewith, the method comprising:
transmitting a signal from the mobile terminal (100) for activating the transponder (120, 122); receiving at least the application identifier and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is within a transmission range of the transponder; and invoking an application (612) on the mobile terminal using the application identifier (606A).
25. A program for a mobile terminal, the program being operative, when running on the terminal, to perform the method of any one of the preceding claims.
26. A mobile terminal (100) comprising:
a radio frequency reader module (110) comprising a transceiver to send activation signals recognizable by transponders, and to receive at least an application identifier (606A) and content (608A) in response to the transponder being activated by the activation signals; a memory for storing one or more local applications (306-318) and a reader application (304); a processor coupled to the memory and the radio frequency reader module, wherein the processor is configured to invoke at least one of the local applications (612) identified by the application identifier and to provide the content to the local application, as directed by the reader application.
30. A system for facilitating physical browsing for information by mobile terminals, comprising:
at least one transponder (102, 104, 106, 108) having at least an application identifier and content stored thereon, wherein the transponder is capable of transmitting the application identifier (606A) and the content (608A) in response to an activation signal; at least one mobile terminal, comprising:
(a) a radio frequency reader module (110) comprising a transceiver to send the activation signal and to receive the application identifier and content in response to the transponder being activated by the activation signal;
(b) a memory for storing one or more local applications (306318) and a reader application (304); and
(c) a processor coupled to the memory and the radio frequency reader module, wherein the processor is configured to invoke at least one of the local applications (612) identified by the application identifier and to provide the content to the local application, as directed by the reader application.
In deutscher Übersetzung nach Streitpatentschrift lauten diese Ansprüche wie folgt:
1. Zugriffsverfahren auf Informationen von einem Mobilendgerät (100), wobei die Informationen auf wenigstens einem Transponder (120, 122) gespeichert sind, der wenigstens eine Anwendungskennung (606A) und dieser zugeordneten Inhalt (608A) besitzt, wobei das Verfahren aufweist: Senden eines Signals vom Mobilendgerät (100) zum Aktivieren des Transponders (120, 122); Empfangen wenigstens der Anwendungskennung und des Inhalts vom aktivierten Transponder am Mobilendgerät, sobald das Mobilendgerät sich innerhalb einer Sendereichweite des Transponders befindet; und Aufrufen einer Anwendung (612) auf dem Mobilendgerät unter Verwendung der Anwendungskennung (606A).
25. Ein Programm für ein Mobilendgerät, wobei das Programm operativ ist, sobald es auf dem Endgerät läuft, um das Verfahren gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche durchzuführen.
26. Mobilendgerät (100) aufweisend:
ein Funkfrequenzlesemodul (110) aufweisend eine Sende-Empfangseinrichtung, um Aktivierungssignale, die durch Transponder erkennbar sind, zu senden und wenigstens eine Anwendungskennung (606A) und Inhalt (608A) in Reaktion darauf, dass der Transponder durch die Aktivierungssignale aktiviert wird, zu empfangen; einen Speicher zum Speichern eines oder mehrerer lokaler Anwendungen (306-318) und eine Leseanwendung (304); einen Prozessor, der mit dem Speicher und dem Funkfrequenzlesemodul gekoppelt ist, wobei der Prozessor konfiguriert ist, wenigstens eine der lokalen Anwendungen (612) aufzurufen, die durch die Anwendungskennung identifiziert wird, und den Inhalt der lokalen Anwendung bereitzustellen, wie durch die Leseanwendung angewiesen.
30. System zum Erleichtern physikalischen Durchblätterns nach Informationen durch Mobilendgeräte, aufweisend:
wenigstens einen Transponder (102, 104, 106, 108), der wenigstens eine Anwendungskennung und darauf gespeicherten Inhalt besitzt, wobei der Transponder in der Lage ist die Anwendungskennung (606A) und den Inhalt (608A) in Reaktion auf ein Aktivierungssignal zu senden; wenigstens ein Mobilendgerät, welches aufweist:
(a) ein Funkfrequenzlesemodul (110), welches aufweist eine Sende-/Empfangseinrichtung, um das Aktivierungssignal zu senden und die Anwendungskennung und den Inhalt in Reaktion darauf, dass der Transponder durch das Aktivierungssignal aktiviert wird, zu empfangen;
(b) einen Speicher zum Speichern einer oder mehrere lokaler Anwendungen (306-318) und einer Leseanwendung (304); und
(c) einen Prozessor, der mit dem Speicher und dem Funkfrequenzlesemodul gekoppelt ist, wobei der Prozessor konfiguriert ist, wenigstens eine der lokalen Anwendungen (612), die durch die Anwendungskennung gekennzeichnet ist, aufzurufen und den Inhalt der lokalen Anwendung bereitzustellen, wie durch die Leseanwendung angewiesen.
Wegen des Wortlauts der weiteren angegriffenen, mittelbar oder unmittelbar auf die Ansprüche 1, 26 oder 30 rückbezogenen Ansprüche 2, 3, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 23, 27, 29, 31 und 32 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 193 956 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Form über den Umfang der Ursprungsoffenbarung hinausgehe, sodass das Streitpatent wegen unzulässiger Erweiterung für nichtig zu erklären sei; darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents auch wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht schutzfähig und daher auch für nichtig zu erklären. Letzteres stützt sie auf folgende Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):
BR4: EP 0 986 020 A2,
BR5: WO 01/50224 A2,
BR6:
WANT, Roy; FISHKIN, Kenneth P.; GUJAR, Anuj; HARRISON, Beverly L.: “Bridging Physical and Virtual Worlds with Electronic Tags.” In: Proceedings ACM CHI
'99. Pittsburgh, PA: ACM Press, 1999, S. 370-377,
BR7: Auszug aus Wikipedia zu RFID (19 Seiten),
BR8: BR9:
EP 1 207 459 A2, KINDBERG, Tim et. al.: „People, Places Things; Web Presence for the real World”, Hewlett Packard Company,
Februar 2000 (17 Seiten),
BR10: WO 02/15601 A2, BR11: DEBATY, PhiIippe; CASWELL, Debbie: “Uniform Web Presence Architecture for People, Places and Things”,
Hewlett Packard, June 2000, BR12: FLECK, Margaret et. al.: “Ubiquitous Systems in Interactive Museums”, in: PERVASIVE computing, 2002 IEEE
(S. 13 bis 21)
BR13: RFID Handbuch, Finkenzeller, Klaus; 2002, S. 24-25,
BR14: US 6,400,272 B1, BR15: PRATT, Terrence W.: “PROGRAMMING LANGUAGES - DESIGN AND IMPLEMENTATION”, Prentice-Hall, INC,
1975, ISBN 0-13-730432-3, Seite 265, BR16: WIRTH, Niklaus: „Algorithmen und Datenstrukturen“,
B.G. Teubner Stuttgart,
4. Auflage,
1986,
ISBN 3-519-02260-5, Seite 59, BR17: FINKENZELLER, Klaus: „RFID-Handbuch - Grundlagen und praktische Anwendungen induktiver Funkanlagen, Transponder und kontaktloser Chipkarten“, Carl Hanser Verlag München Wien, 2. Auflage, 2000,
ISBN 3-446-21278-7, Seiten V und 25 sowie 251 bis 257,
BR18: US 6,177,860 B1, BR19: BROCK, David L.: WHITE PAPER, “The Electronic Product Code (EPC), A Naming Scheme for Physical Objects”, 2001, BR19a:BROCK, David L., WHITE PAPER, “The Compact Electronic Product Code, A 64-bit Representation of the Electronic Product Code”, 2001 BR20: VAHA-SIPILA, A.: “URLs for Telephony”, Internet-Draft,
1997, BR21: VAHA-SIPILA, A.: “URLs for GSM Short Message Service”, Internet Draft, 1999, BR22: BETTSTETTER, Christian et. al.: “GSM PHASE 2+, GE- NERAL PACKET RADIO ERVICE GPRS: ARCHITECTURE, PROTOCOLS, AND AIR INTERFACE”, IEEE Communications Surveys, Third Quarter 1999, vol. 2 no. 3 BR23: “Specification of the Bluetooth System”, Volume 1, v1.0B,
1. Dezember 1999, BR24: KINDBERG, Tim et. al.: “People, Places, Things: Web Presence for the Real World”, Hewlett Packard company,
Februar 2000 BR25: WO 01/37004 A1 BR26: SELZER, Harald; KÄMMERER, Thomas: „Moderne Computernetzwerke“, Carl Hanser Verlag München Wien, 1996, ISBN 3-446-18505-4, Seiten 63 und 64.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 1 516 269 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 27, 29, 30, 31 und 32 teilweise für nichtig zu erklären.
Die Beklagte rügt vorab die Klageerweiterung als verspätet und beantragt,
1. die Klage insgesamt abzuweisen.
2. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Hilfsanträgen in der in der Anlage N46 zum Schriftsatz vom 26. September 2014 zusammengestellten Reihenfolge; von diesen hat sie in der mündlichen Verhandlung die Hilfsanträge mit den Ordnungsnummern 7, 9, 10 und 18 laut Anlage N46 (=Hilfsanträge 4c, 4e, 4 f und 2) zurückgenommen, so dass sie nach dieser teilweisen Rücknahme noch die folgenden Hilfsanträge weiterverfolgt:
1. Hilfsantrag 0 (Anlage N17 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
2. Hilfsantrag 0a (Anlage N18 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
3. Hilfsantrag 0b (Anlage N19 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
4. Hilfsantrag 0c (Anlage N20 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
5. Hilfsantrag 0d (Anlage N39 zum Schriftsatz vom 26. September 2014)
6. Hilfsantrag 4 (Anlage N6a zum Schriftsatz vom 27. Juni 2014)
8. Hilfsantrag 4d (Anlage N13 zum Schriftsatz vom 29. Juli 2014)
11. Hilfsantrag 5 (Anlage N7a zum Schriftsatz vom 27. Juni 2014)
12. Hilfsantrag 5d (Anlage N25 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
13. Hilfsantrag 5e (Anlage N43 zum Schriftsatz vom 26. September 2014)
14. Hilfsantrag 1 (Anlage N3a zum Schriftsatz vom 27. Juni 2014)
15. Hilfsantrag 1a (Anlage N21 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
16. Hilfsantrag 1b (Anlage N22 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
17. Hilfsantrag 1c (Anlage N40 zum Schriftsatz vom 26. September 2014)
19. Hilfsantrag 3 (Anlage N5a zum Schriftsatz vom 27. Juni 2014)
20. Hilfsantrag 3b (Anlage N10 zum Schriftsatz vom 29. Juli 2014)
21. Hilfsantrag 3c (Anlage N23 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
22. Hilfsantrag 3d (Anlage N41 zum Schriftsatz vom 26. September 2014)
23. Hilfsantrag 6 (Anlage N8a zum Schriftsatz vom 27. Juni 2014)
24. Hilfsantrag 6b (Anlage N26 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
25. Hilfsantrag 6c (Anlage N27 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
26. Hilfsantrag 6d (Anlage N28 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
27. Hilfsantrag 6e (Anlage N44 zum Schriftsatz vom 26. September 2014)
28. Hilfsantrag 7 (Anlage N29 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
29. Hilfsantrag 7a (Anlage N30 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
30. Hilfsantrag 7b (Anlage N31 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
31. Hilfsantrag 7c (Anlage N32 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
32. Hilfsantrag 7d (Anlage N33 zum Schriftsatz vom 15. September 2014)
33. Hilfsantrag 7e (Anlage N45 zum Schriftsatz vom 26. September 2014).
3. Für den Fall, dass die Klageerweiterung zugelassen wird, verteidigt die Beklagte hilfsweise das Streitpatent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten, neu gestellten 43 Hilfsanträgen gemäß Anlage N47, von denen sie in der mündlichen Verhandlung die in der Anlage N47 mit den Ordnungsnummern 7, 9, 10 und 18 bezeichneten Hilfsanträge wieder zurückgenommen hat. Darüber hinaus verteidigt sie das Streitpatent auch mit dem in der mündlichen Verhandlung neu überreichten Hilfsantrag E7e-5, von dem sie erklärt, dass er als zusätzlicher Hilfsantrag Nr. 44 laut Anlage N47 gestellt werde.
In der Sache tritt die Beklagte der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in wenigstens einer der hilfsweise verteidigten Fassungen für patentfähig. Zur Stützung ihrer Ausführungen beruft sie sich u. a. auf folgende Druckschriften:
N2: WO 2004/003801 A1 N2´: RÜGGE, Ingrid et. al.: Studie „Technologische und anwendungsorientierte Potenziale mobiler, tragbarer Computersysteme“, TZI-Bericht Nr. 24, Universität Bremen, Januar 2002, Kapitel II N9: Auszug aus Wikipedia: „Liste griechischer Wortstämme in deutschen Fremdwörtern“ N35: Auszug aus der Internetplattform “Elektronik Kompendium”: „WAP – Wireless Application Protocol“, vom 25. Juli 2014 N36: Pressemitteilung der Firma N…, “N… 6131 NFC phone taps into mobile payment, ticketing and local sharing”, 8. Januar 2007 N37: SCHERFF, Jürgen: „Grundkurs Computernetzwerke“, 2. Auflage, 2010, ISBN 978-3-834B-0366-5 N38: Auszug aus der Internetplattform etutorials.org: „GPRS Backbone Network Architecture“, vom 19. September 2014.
Zum Wortlaut der hilfsweise verteidigten Anspruchsfassungen sowie bzgl. weiterer Unterlagen, insbesondere weiterer Entgegenhaltungen, sowie der Auseinandersetzung der Beteiligten über deren Relevanz wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügung vom 2. Juni 2014 einen Qualifizierten Hinweis zukommen lassen, mit dem er auf die nach seiner Auffassung relevanten Gesichtspunkte hingewiesen hat und ihnen unter Belehrung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG zur Stellungnahme auf den Hinweis eine Frist bis zum 21. Juli 2014 und ggfls. zum Vorbingen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel eine Frist bis zum 27. Juni 2014 gesetzt hat. Nachdem die Parteien hierauf umfänglich Stellung genommen hatten, hat der Senat mit Verfügung vom 1. August 2014 die Fristen für die Stellungnahme nach Beratung unter erneuter Belehrung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG bis 26. September 2014 verlängert.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. April 2015 angezeigt, dass das Patent auf die Fa. N… übertragen und mit Wirkung vom 12. März 2013 auf diese im Patentregister umgeschrieben wurde. Sie hat aus diesem Grund einen Beklagtenwechsel angeregt, zu dem sich die Klägerin bislang nicht geäußert hat.
Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Soweit das Streitpatent mit Wirkung vom 12. März 2013 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf eine neue Inhaberin umgeschrieben wurde, wirkt sich dies verfahrensrechtlich nicht aus (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da die mündliche Verhandlung geschlossen ist, ist auch dem Antrag auf Beklagtenwechsel, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Maßgabe des § 265 Abs. 2 ZPO zu vollziehen wäre (BGH GRUR 1992, 430 – Tauchcomputer), nicht mehr nachzugehen. Insoweit besteht auch kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 156 ZPO). Einer der in § 156 Abs. 2 ZPO genannten Fälle liegt ersichtlich nicht vor. Auch bleibt es der neuen Patentinhaberin, soweit die Entscheidung sie beschwert, unbenommen, bis zum Eintritt der Rechtskraft den Beklagtenwechsel im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels (erneut) geltend zu machen. Aus demselben Grund ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch nicht deshalb angezeigt, weil sich die Entscheidung (nunmehr)
auch auf die neue Patentinhaberin auswirkt und sie daher, soweit ein Beklagtenwechsel nach Maßgabe des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausscheidet, wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters des Nichtigkeitsverfahrens nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 65 Abs. 2 VwGO analog verfassungsrechtlich zwingend (Art. 14, 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) beizuladen wäre.
Die somit zulässige Klage ist begründet, soweit mit ihr der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ geltend gemacht wird, da sich sowohl die erteilte Fassung des Streitpatents als auch die Fassungen nach den Hilfsanträgen als nicht patentfähig erweisen, so dass das Streitpatent im Umfang der der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32 teilweise für nichtig zu erklären ist.
I. Zur Klageerweiterung
1. Die mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 auf die Patentansprüche 2, 3, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 23, 27, 29, 30, 31 und 32 erweiterte Klage, die erst nach Ablauf der zur Stellungnahme auf den qualifizierten Hinweis des Senats unter Belehrung der gesetzten letzten Frist (26. September 2014) eingereicht worden ist, ist entgegen dem Antrag der Beklagten nicht nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG als verspätet zurückzuweisen.
Für die Zurückweisung spielt es dabei keine Rolle, ob – wie die Klägerin meint – es sich insoweit um eine Klageerweiterung i. S. d. § 264 Nr. 2 ZPO handelt oder ob diese, wovon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Patentnichtigkeitssachen auszugehen ist, eine § 263 ZPO unterfallende Klageänderung darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. März 2012 – X ZR 58/09, Rn. 43 [juris], sowie Urteil vom 19. Juli 2011 – X ZR 25/09, Rn. 9 [juris]; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 82 Rn. 23; Schulte/Voit, PatG, 10. Aufl., § 81 Rn. 70, jeweils m. w. N.).
Allerdings liegen die Voraussetzungen nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 PatG für eine Zurückweisung als verspätet vor, denn insbesondere ist die erst eine Woche vor der letzten mündlichen Verhandlung erklärte Klageerweiterung nicht hinreichend entschuldigt. Soweit die Klägerin sich hierzu auf den zwischenzeitlich beigelegten Verletzungsprozess berufen hat, vermag dies als Entschuldigung nicht zu genügen, da dieser Prozess – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – bereits seit nahezu einem Jahr beendet war, er die Klägerin ohnehin nicht unmittelbar betraf und auch nicht erkennbar ist, weshalb ein abgeschlossener Verletzungsprozess eine Ausweitung des Nichtigkeitsangriffs kurz vor der mündlichen Verhandlung erfordern sollte. Gleichwohl scheidet eine Zurückweisung wegen Verspätung aus, weil die als Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO zu behandelnde Klageerweiterung keine Vertagung der mündlichen Verhandlung i. S. d. § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG erforderte. Die vorliegende Klageerweiterung macht keine Berücksichtigung neuer Tatsachen erforderlich, da die Klägerin zu den in der Erweiterung nunmehr auch angegriffenen Patentansprüchen ausführlich vorgetragen und sich hierbei für die von ihr behauptete Schutzunfähigkeit dieser Patentansprüche ausschließlich auf die Druckschriften berufen hat, die sie bereits zu der von ihr geltend gemachten Schutzunfähigkeit der ursprünglich allein angegriffenen Patentansprüche 1 und 26 herangezogen hatte. Die damit allein erforderlich werdende Erstreckung der Prüfung der Patentfähigkeit, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig Rechtserkenntnis und damit richterliche Aufgabe ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 859 [860 Rdnr. 14] – Informationsübermittlungsverfahren I, m. w. N.), auf weitere Patentansprüche macht keine Vertagung erforderlich; denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 87 b Abs. 3 VwGO, der für die Einfügung des neuen § 83 Abs. 4 PatG Vorbild war (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 314) und sich von dieser Vorschrift nur darin unterscheidet, dass sie statt auf die Notwendigkeit einer Vertagung darüber hinausgehend auch jede andere Verzögerung des Rechtsstreits für eine Zurückweisung genügen lässt, liegt keine Verzögerung – und damit auch keine Erforderlichkeit zur Vertagung des Verhandlungstermins - vor (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, VwGO, 26. EL, § 87 b Rn. 39). Es geht hier lediglich darum, den unverändert blei- benden Sach- und Streitstand auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit weiterer Patentansprüche auszudehnen. Für die Bewältigung der Rechtsfragen ist ausschließlich das Gericht verantwortlich (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, a. a. O. unter Hinweis auf BVerwG UPR 2000, 116). Anders wäre es nur, wenn nicht auszuschließen ist, dass zur Beurteilung der Schutzfähigkeit der weiter einbezogenen erteilten oder nach einer beschränkten Verteidigung geänderten Ansprüche der Beurteilung der Zulässigkeit der geänderten Ansprüche oder der Schutzfähigkeit aller zur Entscheidung gestellten Ansprüche weiteres Tatsachenmaterial zu erörtern oder dieses sogar erst zu ermitteln sein würde. Solange dies aber - wie hier - nicht der Fall ist, kann die Ausweitung der zur Entscheidung gestellten angegriffenen Ansprüche keine Zurückweisung wegen Verspätung begründen, so dass der hierauf gerichtete Antrag der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen war.
2. Die erweiterte Klage ist auch, nachdem die Beklagte der hierin liegenden Klageänderung (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2012 – X ZR 58/09, Rn. 43 [juris], sowie Urteil vom 19. Juli 2011 – X ZR 25/09, Rn. 9 [juris]; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 82 Rn. 23; Schulte/Voit, PatG, 10. Aufl., § 81 Rn. 70, jeweils m. w. N.) nicht zugestimmt hat, nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil hierdurch ein möglicher weiterer Streit hinsichtlich der Patentfähigkeit des Streitpatents vermieden wird (vgl. Schulte/Voit, a. a. O. Rn. 69; vgl. allg. hierzu auch Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 263 Rn. 31 ff.; zum Verwaltungsprozess vgl. auch Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, VwGO, 26. EL, § 91 Rn. 61). Auch wenn der Verletzungsprozess, den die Beklagte gegen ein Drittunternehmen angestrengt hatte, zwischenzeitlich beendet ist, kann eine Sachdienlichkeit der Zulassung der Klageerweiterung nicht verneint werden. Die Klägerin, die an diesem Verletzungsverfahren nicht unmittelbar beteiligt war, hat durch die Klageerweiterung deutlich werden lassen, dass sie sich entschlossen hat, gegen das Streitpatent nicht nur im Umfang des Verletzungsverfahrens vorzugehen. Durch die Zulassung der Klageänderung kann damit aber eine wegen dieses erweiterten Streits der Parteien bei einer Zurückweisung der Klageerweiterung zu erwartende neue, die mit der Klage- erweiterung einbezogenen Ansprüche betreffenden Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen die Beklagte vermieden werden. Für die Zulassung der Klageänderung als sachdienlich spricht auch, dass bei einer neuen Klage im Wesentlichen dieselben tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu klären sein würden, die sich im Rahmen der vorliegenden Nichtigkeitsklage stellen. Es erscheint daher interessengerecht sowie zeit- und kostensparend, wenn die mit der Klageerweiterung aufgeworfenen weiteren Streitpunkte der Parteien im Rahmen der bereits anhängigen Klage einer Entscheidung zugeführt werden.
3. Aufgrund der zulässigen Klageerweiterung sind der Entscheidung über den mit der ursprünglichen Klage angegriffenen Umfang hinaus auch alle weiteren angegriffenen Ansprüche zugrunde zu legen.
II. Zum Gegenstand des Streitpatents
1. Das in der Verfahrenssprache Englisch abgefasste Streitpatent EP 1 516 269 B1 (BR1) betrifft ausweislich der Bezeichnung ein System, eine Vorrichtung und ein Verfahren zum bewirken von Netzwerkverbindungen über drahtlose Einrichtungen unter Verwendung von Hochfrequenzidentifikation.
Die dem Streitpatent zugrunde liegende Erfindung betrifft mobile Kommunikation im Allgemeinen und insbesondere ein System, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Lokalisierung verfügbarer Informationen und/oder das Aufrufen von Diensten/Anwendungen mittels „radio frequency identification“ (RFID-) Technologie (vgl. BR1, Abs. [0001]).
Wie der Beschreibung weiter zu entnehmen ist, sind Mobilendgeräte, wie z. B. Mobiltelefone weit verbreitet und die große Beliebtheit hat zu einer großen Nachfrage an fortschrittlichen drahtlosen Funktionen und somit zu einer technologischen Fortentwicklung drahtloser Geräte geführt. Insbesondere erlaubten diese nicht mehr lediglich die Sprachkommunikation, sondern ermöglichten auch das Senden und Empfangen von Nachrichten, E-Mails, multimediale Kommunikation, sowie Zugang zum Internet und einem großen Angebot an weiteren Anwendungen und Diensten (vgl. BR1, Abs. [0002]).
Nach den Ausführungen in der Beschreibung ist aufgrund dessen über Mobilendgeräte eine große Menge an Informationen zugänglich, wobei in Zukunft eine weitere Vervielfachung der Informationsmenge zu erwarten ist. Dies macht es, wie die Beschreibung weiter ausführt, aber für den Nutzer schwierig, eine gewünschte Information zu lokalisieren oder einen bestimmten Dienst zu nutzen (vgl. BR1, Abs. [0003]).
Dabei geht das Streitpatent zunächst von einem Stand der Technik aus, nach dem das Auffinden mobiler Datendienste etwa durch manuelle Bedienung eines „Wireless Application Protocol“ (WAP) Browsers geschehe oder die für das Senden einer Nachricht (beispielsweise einer SMS) erforderlichen Informationen durch den Nutzer aus verschiedenen Quellen, wie etwa Werbeanzeigen, zusammengesucht werden müssten (vgl. BR1, Abs. [0004]).
Das Streitpatent erläutert weiter, dass bestimmte Anwendungen oder Dienste eines Mobilgeräts für den Nutzer nur in bestimmten Situationen oder an bestimmten Orten wertvoll seien. Dies habe zu einem als „location-based-services“ (LBS, zu Deutsch: ortsbasierte Dienste) bezeichneten Konzept geführt. Solche LBS erforderten nach dem Stand der Technik aber wiederum eine manuelle Bedienung des Mobilendgeräts durch den Nutzer und wiesen daher ebenfalls die oben geschilderten Nachteile auf (vgl. BR1, Abs. [0005]).
Aus dem Stand der Technik nach der US 6,400,272 A (BR14) bzw. der Druckschrift BR6 sei die Verwendung von Funkfrequenzkennungs-(RFID) Tags bekannt, welche auf dem Tag gespeicherte Informationen durch eine drahtlose Verbindung zu einem mit einem Tag-Leser gekoppelten Prozessorgerät bereitstellen könnten.
2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, den Aufwand zu reduzieren, den ein Mobilendgerätenutzer für das Auffinden und Initiieren mobiler Datendienste betreiben muss, insbesondere wenn der Nutzer sich in einer bestimmten Situation oder an einem bestimmten Ort befindet, wo eine bestimmte Information typischerweise von Interesse ist (vgl. BR1, Abs. [0006]).
3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
V1 A method of accessing information from a mobile terminal (100),
V2 wherein the information is stored on at least one transponder (120, 122) having at least an application identifier (606A) and content (608A) associated therewith, the method comprising V3 transmitting a signal from the mobile terminal (100) for activating the transponder (120, 122); V4 receiving at least the application identifier and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is within a transmission range of the transponder; and V5 invoking an application (612) on the mobile terminal using the application identifier (606A).
In deutscher Übersetzung lautet der mit einer Merkmalsgliederung versehene erteilte Patentanspruch 1 wie folgt:
V1 Zugriffsverfahren auf Informationen von einem Mobilendgerät (100),
V2 wobei die Informationen auf wenigstens einem Transponder (120, 122) gespeichert sind, der wenigstens eine Anwendungskennung (606A) und dieser zugeordneten Inhalt (608A) besitzt, wobei das Verfahren aufweist:
V3 Senden eines Signals vom Mobilendgerät (100) zum Aktivieren des Transponders (120, 122); V4 Empfangen wenigstens der Anwendungskennung und des Inhalts vom aktivierten Transponder am Mobilendgerät, sobald das Mobilendgerät sich innerhalb einer Sendereichweite des Transponders befindet; und V5 Aufrufen einer Anwendung (612) auf dem Mobilendgerät unter Verwendung der Anwendungskennung (606A).
Das Streitpatent schlägt zudem im nebengeordneten Patentanspruch 25 ein Programm für ein mobiles Endgerät (mobile Terminal) vor:
P A program for a mobile terminal, the program being operative, when running on the terminal, to perform the method of any one of the preceding claims.
In deutscher Übersetzung lautet Patentanspruch 25 wie folgt:
P Ein Programm für ein Mobilendgerät, wobei das Programm operativ ist, sobald es auf dem Endgerät läuft, um das Verfahren gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche durchzuführen.
Das Streitpatent schlägt des Weiteren dazu im nebengeordneten Patentanspruch 26 ein mobiles Endgerät vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
M A mobile terminal (100) comprising:
M1 A radio frequency reader module (110) comprising a transceiver M1a to send activation signals recognizable by transponders and M1b to receive at least an application identifier (606A) and content (608A) in response to the transponder being activated by the activation signals M2 a memory for storing one or more local applications (306318) and a reader application (304); M3 a processor coupled to the memory and the radio frequency reader module, wherein the processor is configured to invoke at least one of the local applications (612) identified by the application identifier and to provide the content to the local application, as directed by the reader application.
In deutscher Übersetzung lautet der mit einer Merkmalsgliederung versehene erteilte Patentanspruch 26 wie folgt:
M Mobilendgerät (100) aufweisend:
M1 ein Funkfrequenzlesemodul (110) aufweisend eine SendeEmpfangseinrichtung,
M1a um Aktivierungssignale, die durch Transponder erkennbar sind, zu senden und M1b um wenigstens eine Anwendungskennung (606A) und Inhalt (608A) in Reaktion darauf, dass der Transponder durch die Aktivierungssignale aktiviert wird, zu empfangen; M2 einen Speicher zum Speichern einer oder mehrerer lokaler Anwendungen (306-318) und eine Leseanwendung (304); M3 einen Prozessor, der mit dem Speicher und dem Funkfrequenzlesemodul gekoppelt ist, wobei der Prozessor konfiguriert ist, wenigstens eine der lokalen Anwendungen (612) aufzurufen, die durch die Anwendungskennung identifiziert wird, und den Inhalt der lokalen Anwendung bereitzustellen, wie durch die Leseanwendung angewiesen.
Das Streitpatent schlägt im nebengeordneten Patentanspruch 30 ein System vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
S A system for facilitating physical browsing for information by mobile terminals, comprising:
S1 at least one transponder (102, 104, 106, 108) having at least an application identifier and content stored thereon,
S2 wherein the transponder is capable of transmitting the application identifier (606A) and the content (608A) in response to an activation signal; S3 at least one mobile terminal, comprising:
S4 (a) a radio frequency reader module (110) comprising a transceiver S5 to send the activation signal and S6 to receive the application identifier and content in response to the transponder being activated by the activation signal; S7 (b) a memory for storing one or more local applications (306318) and a reader application (304); and S8 (c) a processor coupled to the memory and the radio frequency reader module, wherein the processor is configured to invoke at least one of the local applications (612) identified by the application identifier and to provide the content to the local application, as directed by the reader application.
In deutscher Übersetzung lautet der mit einer Merkmalsgliederung versehene erteilte Patentanspruch 30 wie folgt:
S System zum Erleichtern physikalischen Durchblätterns nach Informationen durch Mobilendgeräte, aufweisend:
S1 wenigstens einen Transponder (102, 104, 106, 108), der wenigstens eine Anwendungserkennung und darauf gespeicherten Inhalt besitzt,
S2 wobei der Transponder in der Lage ist die Anwendungskennung (606A) und den Inhalt (608A) in Reaktion auf ein Aktivierungssignal zu senden; S3 wenigstens ein Mobilendgerät, welches aufweist S4 (a) ein Funkfrequenzlesemodul (110), welches eine Sende-\Empfangseinrichtung aufweist:
S5 um das Aktivierungssignal zu senden und S6 die Anwendungskennung und den Inhalt in Reaktion darauf, dass der Transponder durch das Aktivierungssignal aktiviert wird, zu empfangen; S7 (b) einen Speicher zum Speichern einer oder mehrerer lokaler Anwendungen (306-318) und eine Leseanwendung (304); und S8 (c) einen Prozessor, der mit dem Speicher und dem Funkfrequenzlesemodul gekoppelt ist, wobei der Prozessor konfiguriert ist, wenigstens eine der lokalen Anwendungen (612) aufzurufen, die durch die Anwendungskennung gekennzeichnet ist, und den Inhalt der lokalen Anwendung bereitzustellen, wie durch die Leseanwendung angewiesen.
4. Zuständiger Fachmann auf dem einschlägigen Technikgebiet ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik, der Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Endgeräten für drahtlose Kommunikationsnetze aufweist, und der mit der Entwicklung von Systemen für die Nutzung von Transpondern zur Informationsübermittlung befasst ist. Diesem Fachmann sind Funktionsweise und Technologie der zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents etablierten RFID-Transponder grundsätzlich bekannt.
5. Ausgehend vom Fach- und Erfahrungswissen dieses Fachmanns ist von folgendem Verständnis des Patentgegenstandes auszugehen:
Das Verfahren nach PA1 ist zunächst dahingehend definiert, dass von einem Mobilendgerät auf Informationen zugegriffen wird (Merkmal V1). Unter einem Mobilendgerät („mobile terminal“) versteht das Streitpatent beispielsweise Drahtlostelefone, persönliche digitale Assistenten (PDAs) oder andere kabellose Mobilgeräte („handsets“) sowie tragbare Computer die zur drahtlosen Kommunikation fähig sind (vgl. BR1, Abs. [0087]). Bei Mobilendgeräten im Sinne des Streitpatents handelt es sich daher um tragbare ortsunabhängige elektronische Kommunikationsgeräte, welche ein Nutzer bei sich führen kann.
Ein Transponder („transponder“) ist ein Funk-Kommunikationsgerät, das eingehende Signale aufnimmt und automatisch beantwortet bzw. weiterleitet. Der Begriff Transponder ist ein Kofferwort aus den Begriffen Transmitter und Responder. Bei den verwendeten Transpondern kann es sich sowohl um aktive als auch um passive Transponder handeln (vgl. BR1, Abs. [0029]). Als Beispiel wird in der Streitpatentschrift ein RFID („Radio Frequency Identification“) genannt (vgl. BR1, Abs. [0007]).
Der Lehre des Streitpatents folgend sind auf dem Transponder die Informationen gespeichert, auf die von dem Mobilendgerät aus zugegriffen wird. Bei diesen auf dem Transponder gespeicherten Informationen („information“) handelt es sich um eine Anwendungskennung („application identifier“) und einem dieser Anwendungskennung zugeordneten Inhalt („content“) (Merkmal V2).
Durch Senden eines Aktivierungssignals vom Mobilendgerät wird der Transponder aktiviert (Merkmal V3), woraufhin der Transponder die Anwendungskennung und den Inhalt versendet, welcher von dem Mobilendgerät daraufhin empfangen wird (Merkmal V4). Das Aktivieren des Transponders („activating the transponder“) wird der Fachmann deshalb so verstehen, dass durch das Senden eines Signals der Transponder veranlasst wird, die Anwendungskennung und den zugehörigen Inhalt zu versenden.
Der Austausch der Informationen geschieht drahtlos beispielsweise über elektromagnetische/elektrostatische Kopplungstechnologie wie Funkfrequenzidentifikations-Technologie (vgl. BR1, Abs. [0008] und [0024]).
Unter Verwendung der Anwendungskennung („application identifier“) wird gemäß Patentanspruch 1 eine Anwendung auf dem Mobilendgerät aufgerufen (Merkmal V4). Dadurch soll der Nutzer davon befreit werden, die passende Anwendung manuell über verschiedene Menüstrukturen oder auf ähnlichem Weg suchen zu müssen (vgl. BR1, Abs. [0006]). Das Mobilendgerät muss daher in der Lage sein, an Hand dieser Anwendungskennung die entsprechende Anwendung aufrufen zu können. Die Streitpatentschrift führt hierzu auf Seite 11 in Absatz [0062] in Verbindung mit der Figur 5 ein Beispiel an, bei dem eine Anwendungskennung 502 aus zwei Byte besteht, die dazu verwendet wird, eine Applikation zu identifizieren („…the information block 500 includes the identifier 502 used to identify an application on the mobile terminal that is to be initiated.“). Nähere Angaben, wie diese verarbeitet und die zugehörige Anwendung gefunden wird, macht die Streitpatentschrift nicht. Unter einer Anwendungskennung („application identifier“) versteht der Fachmann daher jede Kennung, an Hand der das Mobilendgerät in die Lage versetzt wird, eine zugehörige lokale Anwendung auf dem Mobilendgerät zu ermitteln und auszuführen.
Soweit das Merkmal M1 fordert, dass das Mobilendgerät („mobile terminal“) ein Funkfrequenz-Lesemodul („radio frequency reader module“) aufweist, so versteht der Fachmann hierunter ein Mobilendgerät, welches mit einem Funkfrequenz-Lesemodul verbunden oder damit ausgestattet ist (vgl. BR1, S. 5, Z. 49 bis 52; „…the RFID reader 110 associated with the mobile terminal will read the information from the respective RFID tag, … Any type of wireless/mobile terminal 100 equipped with an RFID reader 110 … may be used“, Unterstreichungen hinzugefügt).
Das Funkfrequenz-Lesemodul beinhaltet eine Sende-Empfangseinrichtung („transceiver“) (Merkmal M1), welche Aktivierungssignale sendet (Merkmal M1a), die von einem Transponder erkannt werden, und eine Anwendungskennung sowie einen zugehörigen Inhalt als Antwort von einem durch das Signal aktivierten Transponder empfängt (Merkmal M1b).
In einem Speicher („memory“) des Mobilendgeräts sind ein oder mehrere lokale Anwendungen („local applications“), d. h. Anwendungen, die auf dem Mobilendgerät ausgeführt werden können, und eine Leseanwendung („reader application“) gespeichert (Merkmal M2). Programme, die nicht auf dem mobilen Endgerät ausgeführt werden können, sind nicht gespeichert. Mit dem Speicher und dem Funkfrequenzlesemodul ist ein Prozessor gekoppelt. Der Prozessor ist eingerichtet, um eine in dem Speicher abgelegte lokale Anwendung, die durch die Anwendungskennung identifiziert wird, aufzurufen („invoke“) und den Inhalt („content“) an die Anwendung zu übergeben, wie dies von der Leseanwendung angewiesen wird (Merkmal M3). Andere als lokale Anwendungen können von dem Prozessor nicht aufgerufen werden.
III. Zur erteilten Fassung Es kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegeben ist, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist wie auch der Gegenstand der Patentansprüche 25, 26 und 30 nicht neu, so dass diese insoweit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 52, 54 EPÜ nicht patentfähig sind.
1. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 25, 26 und 30 sind nicht neu gegenüber der Druckschrift BR4
1.1. Zum erteilten Patentanspruch 1 Die Druckschrift BR4 bezieht sich auf ein Informationsmanagementsystem, das eine Vielzahl von elektronischen Tags unterstützt (vgl. BR4, Titel). Dabei werden an Objekten anbringbare, elektronische Radiofrequenztags (RFID-Tags) und mit einem Computernetzwerk verbundene Tag-Leser verwendet (vgl. BR4, Sp. 1, Z. 3 bis 6):
„More particularly, the present invention relates to object-attachable radiofrequency electronic tags and tag readers connected to a computer network.”.
Der Tag-Leser ist gemäß der Druckschrift BR4 mit einem „hand-held computer“, mithin mit einem Mobilendgerät im Sinne des Streitpatents, verbunden (vgl. BR4, Sp. 2, Z. 48):
„A tag reader that includes transmitter and receiver components is affixed to a computational device such as a hand-held computer.“
Somit zeigt die Druckschrift BR4 ein Zugriffsverfahren auf Informationen von einem Mobilendgerät (Merkmal V1).
Wie in der Druckschrift BR4 weiter ausgeführt wird, sind die Informationen, auf die zugegriffen wird, auf einem Transponder gespeichert, wobei die Informationen eine Kennung in Form einer eindeutigen Identifikationsnummer beinhalten (vgl. BR4, Sp. 2, Z. 38 bis 41):
“These tags can be small radiofrequency transponders comprised of an integrated circuit, containing a unique user-accessible 39-bit identification number.“
Über diese Identifikationsnummer hinaus können die Transponder (Tags) noch weitere Informationen (modifizierbare Daten) enthalten, die der Kennung zugeordnet sind (vgl. BR4, Sp. 3, Z. 27 bis 30):
„In addition to an identification number, certain embodiments of tags in accordance with the present invention can convey small amounts of modifiable data (maintained, e. g., in flash memory). For example, data provided by sensors embedded or attached to the tag can be used to detect folding, twisting, or bending of the tagged object.“
Nach Empfang der Identifikationsnummer interpretiert eine computerbasierte Anwendung diese, ermittelt den zugehörigen Anwendungskontext und stellt einen digitalen Dienst zur Verfügung. Hierzu verwendet das Mobilendgerät eine Datenbank, in der einer Identifikationsnummer ein bestimmtes Programm zugeordnet ist und startet dieses (vgl. BR4, Sp. 3, Z. 9 bis 17):
„Upon receipt of the identification number, a computer based application program interprets the identification input string, determines the current application context, and provides appropriate digital services. For example, an ASCII database that maps identification numbers to one or more digital services can be used. One common action is a {program, identification number} pair that invokes the identified program on the associated identification number.“
An Hand der Identifikationsnummer wird somit das Mobilendgerät in die Lage versetzt, eine zugehörige lokale Anwendung auf dem Mobilendgerät zu ermitteln und auszuführen. Es handelt sich bei der eindeutigen Identifikationsnummer des Tags daher um eine Anwendungskennung im Sinne des Streitpatents. Mithin sind bei dem bekannten Verfahren gemäß der Druckschrift BR4 die Informationen auf wenigstens einem Transponder gespeichert, der wenigstens eine Anwendungskennung und dieser zugeordneten Inhalt besitzt (Merkmal V2).
Gemäß dem bekannten Verfahren schickt der Tag-Leser, der an dem Mobilendgerät angebracht ist, ein Signal an den Transponder (Tag), wodurch dieser solange mit Energie versorgt wird, bis er genügend Energie aufweist, um die Identifikationsnummer zu senden (vgl. BR4, Sp. 2, Z. 48 bis 51):
„The tag reader transmits a pulse that momentarily energizes the tag through its coil until it has sufficient power for transient transmission of its identification number.“).
Das Mobilendgerät gemäß der Druckschrift BR4 sendet somit ein Signal zum Aktivieren des Transponders (Merkmal V3).
Daraufhin wird die Identifikationsnummer (=Anwendungskennung) und der Inhalt von dem aktivierten Transponder mittels des Tag-Lesers empfangen, wenn sich diese angenähert haben, wobei der Abstand von der Größe der Antenne des Transponders abhängt (vgl. BR4, Sp. 2, Z. 51 bis 56):
„The communication between tag and tag reader only occurs when both are proximate, with an actual distance varying based on size of the antenna attached to the tag and to the transmitter, from a distance of a few centimeters to that of several meters.“
Ein Ausführungsbeispiel in der Druckschrift BR4 beschreibt an Hand der Figur 1 die Schritte Autorisierung, Öffnen eines Dokuments und Drucken des Dokuments auf dem Drucker Nr. 3. Dabei wird mittels eines Tag-Lesers, der mit einem „handheld computer“ verbunden ist (vgl. BR4, Fig. 1, Bezz. 20, 26, 28), zunächst der Tag 46, der mit einer Nutzeridentifikation verknüpft ist, und anschließend der Tag 32, der auf einem Buchumschlag befestigt ist, gelesen, wodurch ein mit diesem Tag verknüpftes Dokument festgelegt wird (vgl. BR4, Sp. 12, Z. 37 bis 45). Als letztes wird der Tag-Leser, nachdem der Drucksensor 45 dreimal gedrückt wurde, an den Tag 42 positioniert. Daraufhin wird das Dokument an dem Drucker mit der Nummer „3“ ausgedruckt (vgl. BR4, Sp. 12, Z. 45 bis 51, Unterstreichung hinzugefügt):
“…and finally presenting electronic tag 42 (positioned next to the small printer symbol) just after squeezing pressure sensor 45 three times (note that sensor 45 is electrically connected to electronic tag 42 to pass small amounts of pressure response data) to initiate printing of the previously specified document at printer number „3”.”
Dies bedeutet, dass die Information „3“ (Nummer des Druckers) zusammen mit der Identifikationsnummer des Tag 42, die mit dem Drucken des Dokuments verknüpft ist, an den Tag-Reader übertragen wird (vgl. BR4, Sp. 12, Z. 47 bis 57). Mithin wird die Anwendungskennung (=Identifikationsnummer) und der zugehörige Inhalt (=Druckernummer) vom aktivierten Transponder am Mobilendgerät empfangen, sobald das Mobilendgerät sich innerhalb einer Sendereichweite des Transponders 42 befindet (Merkmal V4).
Unter Verwendung der Anwendungskennung wird daraufhin eine Anwendung aufgerufen, im vorangehenden Beispiel der Druckertreiber, der das Dokument an den Drucker mit der Nummer 3 sendet (vgl. einmal mehr BR4, Sp. 3, Z. 9 bis 17, „…that invokes the identified program on the associated identification number.“; Merkmal V5).
Damit sind alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 laut der Streitpatentschrift durch die Druckschrift BR4 erfüllt, so dass dieser gegenüber diesem Stand der Technik nicht neu ist.
1.2. Zum erteilten Patentanspruch 25 Mit dem Patentanspruch 25 wird lediglich aufgabenhaft ein Programm für das Mobilendgerät gefordert, das immer dann operativ ist, wenn es gilt, das Verfahren gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche durchzuführen. Die Implementierung eines derartigen Programms, das im Weiteren nicht näher ausgestaltet ist, erachtet der Senat im Hinblick auf die zu steuernden Abläufe als funktionsnotwendig.
Unabhängig davon verweisen aber auch die vorstehend zum Patentanspruch 1 aufgezeigten Verfahrensabläufe unmittelbar auf die Existenz eines Steuerprogramms für deren Durchführung.
Der Patentanspruch 25 erweist sich daher ebenfalls als nicht patentfähig.
1.3. Zum erteilten Patentanspruch 26 Bei dem in der Druckschrift BR4 offenbarten Verfahren (vgl. Ausführungen zum Patentanspruch 1) kommt auch ein Mobilendgerät mit nachfolgenden Merkmalen zur Anwendung M, M1 Mobilendgerät aufweisend: Ein Funkfrequenzlesemodul, aufweisend eine Sende-Empfangseinrichtung vgl. Sp. 2, Z. 46 bis 48, Fig. 3, Sp. 13, Z. 38 bis Sp. 14, Z. 31; „hand-held computer“ mit „tag reader“; vgl. Sp. 2, Z. 46 bis 49, „A tag reader that includes transmitter and receiver components is affixed to a computational device such as a hand-held computer.“
M1a um Aktivierungssignale, die durch Transponder erkennbar sind, zu senden vgl. Sp. 2, Z. 46 bis 51, „The tag reader transmits a pulse that momentarily energizes the tag…“ und M1b um wenigstens eine Anwendungskennung und Inhalt in Reaktion darauf, dass der Transponder durch die Aktivierungssignale aktiviert wird, zu empfangen vgl. obige Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1, vgl. Sp. 3, Z. 48 bis 51; Sp. 3, Z. 27 bis 29; Sp. 12, Z. 30 bis 57 M2 einen Speicher zum Speichern einer oder mehrerer lokaler Anwendungen und eine Leseanwendung; Die Druckschrift BR4 offenbart, dass ein Anwendungsprogramm auf dem Mobilendgerät („hand-held computer“) aufgerufen wird (vgl. Sp. 3, Z. 15 bis 17; Sp. 12, Z. 50 bis
51). Mithin erkennt der Fachmann zwanglos - weil funktionsnotwendig -, dass das Mobilendgerät einen Speicher aufweist, in dem ein Anwendungsprogramm sowie die Leseanwendung zum Lesen der Daten von dem Transponder („Tag“) gespeichert sind (vgl. Sp. 13, Z. 38 bis 45 in Verbindung mit Fig. 3)
M3 einen Prozessor, der mit dem Speicher und dem Funkfrequenzlesemodul gekoppelt ist, wobei der Prozessor konfiguriert ist, wenigstens eine der lokalen Anwendungen aufzurufen, die durch die Anwendungskennung identifiziert wird, und den Inhalt der lokalen Anwendung bereitzustellen, wie durch die Leseanwendung angewiesen. Basierend auf der Anwendungskennung, die von dem Tag-Leser gelesen wurde, wird auf dem Mobilendgerät eine Anwendung aufgerufen (vgl. Sp. 3, Z. 15 bis 17). Das Mobilendgerät enthält somit einen Prozessor zum Ausführen der (mindestens einen) Anwendung und ist auch mit einem Speicher, in dem die Anwendung gespeichert ist, verbunden. Da der Prozessor die Anwendung basierend auf der Anwendungskennung aufruft und diese von dem Tag-Leser empfangen wird, ist der Prozessor auch mit dem Tag-Leser verbunden. Wie dem Ausführungsbeispiel in Sp. 12, Z. 30 bis 57 zu entnehmen ist, stellt der Prozessor den Inhalt der Anwendung (in diesem Fall ist der Inhalt der Drucker 3) bereit, wie dies durch die Leseanwendung angewiesen wird.
1.4. Zum erteilten Patentanspruch 30 Wie zum erteilten Patentanspruch 1 ausgeführt, beschreibt die Druckschrift BR4 ein System bestehend aus einem (RFID-)Transponder und einem Mobilendgerät. Auf dem Transponder ist wenigstens eine Anwendungskennung und Inhalt gespeichert und er ist in der Lage, die Anwendungskennung und den Inhalt in Reaktion auf ein Aktivierungssignal zu senden (vgl. obige Ausführungen, Merkmale S, S1 und S2).
Zudem zeigt das in der Druckschrift BR4 beschriebene System ein Mobilendgerät mit den Merkmalen des nebengeordneten Patentanspruchs 26. Somit sind auch die Merkmale S2 bis S8, die den Merkmalen M bis M3 des Patentanspruchs 26 entsprechen, aus der BR4 bekannt.
Soweit dieser Anspruch die Zweckangabe “zum Erleichtern des physikalischen Durchblätterns nach Informationen durch Mobilendgeräte” enthält, so hat dies keine schutzbeschränkende Wirkung, da dies keinerlei Auswirkung auf die körperliche Ausgestaltung des Mobilendgeräts entfaltet; mit derartigen Zweckangaben soll nur ein besseres Verständnis der Erfindung vermittelt werden (BGH GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; 1979, 149 – Schießbolzen).
2. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 25, 26 und 30 sind nicht neu gegenüber der Druckschrift BR5
2.1. Zum erteilten Patentanspruch 1 Die Druckschrift BR5 betrifft ein System für den automatisierten Zugriff auf Informationen und Dienste in einem Computernetzwerk (Abstract). Dieses System erlaubt einem Nutzer insbesondere den Zugriff auf Webseiten, das Herunterladen von Inhalt, das Durchführen von kommerziellen Transaktionen und das Durchführen von Internetaktivitäten durch Platzierung eines RFID Tags in der Nähe eines RFID Lesegeräts (vgl. S. 5, erster Absatz). Das RFID Lesegerät ist mit einem netzwerkfähigen Gerät verbunden, wobei die Funktion des RF-Lesegeräts in periphere Geräte eingebaut sein kann, wie z. B. tragbare Computer oder digitale Mobiltelefone (vgl. S. 14, 2. Absatz):
„…the functionality of the RF reader (read/write capability with respect to the RF tag) can be incorporated into various peripheral devices commonly associated with network-enabled devices. For example, this functionality can be embedded into a mouse controller, a mouse pad, a speaker, a screen monitor, a personal computer, a portable lap top computer, a portable electronic organizer, a digital mobile telephone, a portable audio device, a portable video device, a set-top box, an audio device, a TV-set, or a CD/DVD reader/writer.”
Bei dem netzwerkfähigen Gerät handelt es sich beispielsweise um einen Personal Computer oder andere Computerkonfigurationen mit Internetanwendungen, wie „hand-held devices“, „mini-computers“, mithin um Mobilendgeräte (vgl. S. 7, 3. Absatz):
“Those skilled in the art will appreciate that the access system can be practiced with other computer system configurations, including Internet appliances, hand-held devices, multiprocessor systems, microprocessor-based or programmable consumer electronics, network PCs, mini-computers, mainframe computers, and the like.”
Die Druckschrift BR5 offenbart somit ein Zugriffsverfahren auf Informationen von einem Mobilendgerät (Merkmal V1).
Zwischen dem Computer und einem „RF tag“ findet eine Kommunikation statt, sobald das Lesegerät in die Nähe eines computerlesbaren Mediums („RFID tag“,), mithin eines Transponders gebracht wird (vgl. BR5, S. 5, Abs. 1):
“…by placing a computer-readable medium, such as a radio-frequency identification tag (“RF tag”), in the proximity of a computerreadable medium reader, such as a radio-frequency read/write device (“RF reader”), that communicates with the user's networkenabled device such as a computer.”
Auf dem computerlesbaren Medium („RF tag”) ist ein eindeutiger Code („unique code“) gespeichert, der auch in einer „look-up“ Datenbanktabelle auf einem Server-Computer gespeichert ist, der diesen eindeutigen Code einer spezifischen Anwendung zuordnet (vgl. BR5, S. 5, Abs. 2):
„In one embodiment, an RF tag and RF reader are each encoded with unique codes that are also stored in a system server computer and entered into a look-up database table that links each unique code with a specific application, server, or web site URL.“
Diese „look-up” Datenbanktabelle kann statt auf einem Server auch direkt auf dem netzwerkfähigen Gerät, das direkt mit dem Lesegerät verbunden ist, gespeichert sein (vgl. BR5, S. 9, letzter Absatz):
„Concepts of the access system may also be used in a single computer environment rather than a user/server environment.”
Unter Verwendung des eindeutigen Codes wird eine URL ermittelt und auf dem netzwerkfähigen Gerät ein Browser-Programm gestartet, um die mit der URL verknüpfte Information abzurufen (vgl. BR5, S. 6, Abs. 2):
„The application software receives this URL and directs a browser program on the network-enabled device to retrieve the information {e. g., web page) or application associated with the URL. Once retrieved, the user is able to use the information or run the application to view the information, perform a desired commercial transaction, or any other activity.”
An Hand des eindeutigen Codes („unique code“) wird somit das Mobilendgerät in die Lage versetzt, eine zugehörige lokale Anwendung auf dem Mobilendgerät zu ermitteln und auszuführen, womit es sich um eine Anwendungskennung im Sinne des Streitpatents handelt.
Neben dieser Anwendungskennung ist auf dem Tag auch ein dieser zugeordneter Inhalt gespeichert (vgl. S. 6, letzter Absatz, Unterstreichung hinzugefügt):
„The security routine directs the system server computer to request that the application software send it a password encoded on the RF tag.”
Somit ist auch das Merkmal V2 ist in der BR5 offenbart.
Wie durch den Doppelpfeil in der Figur auf Seite 32 der BR5 zu entnehmen ist, findet eine Kommunikation zwischen dem RFID-Lesegerät („Chippo-Reader“) und dem RFID (Chippo) statt. Wird ein RFID (Chippo) in die Nähe des Lesegeräts gebracht (BR5, Figur, linker Teil, Doppelblitzpfeil), so liest dieses den Code von dem RFID (vgl. BR5, S. 40, „CHAPP Funktionality“, Punkt 1).
Der Fachmann entnimmt der BR5 weiter, dass eine auf dem Computer laufende Anwendung 132 vorgesehen ist. Im Block 202 überprüft dabei die Routine 202, ob sich ein RF Tag in der Nähe des Lesegeräts befindet (vgl. BR5, Fig. 2, S. 10, Abs. 2):
„Figure 2 is a flow diagram of a routine 200 performed by the application software 132 for retrieving information and/or services from a server computer using the access system 100 in one embodiment. In block 202, the routine 200 checks for the presence of the RF tag 110 in the proximity of the RF reader 120.“
Dem einschlägigen Fachmann ist es bekannt, dass derartige RFIDs mittels eines Signals aktiviert werden, um Daten zu senden, und er wird deshalb mitlesen, dass hierzu das Mobilendgerät ein Signal zum Aktivieren des Transponders (120, 122) sendet (Merkmal V3).
Das Lesen von dem RFID Tag findet immer dann statt, wenn sich der Leser in der Nähe und damit im Übertragungsbereich des RFID befindet (vgl. BR5, S. 10, Abs. 2).
„If the RF tag 110 is in the proximity, then the routine 200 obtains the RF tag's unique code from the RF reader 120, as shown in block 206.”
Bei dem Verfahren nach der BR5 wird daher wenigstens die Anwendungskennung und der Inhalt vom aktivierten Transponder am Mobilendgerät empfangen, sobald das Mobilendgerät sich innerhalb einer Sendereichweite des Transponders befindet (Merkmal V4).
Nach dem Empfang der Informationen wird unter Verwendung der Anwendungskennung („unique code“) eine Anwendung auf dem Mobilendgerät gestartet (vgl. BR5, S. 6, Abs. 2; Merkmal V5):
„The application software receives this URL and directs a browser program on the network-enabled device to retrieve the information {e. g., web page) or application associated with the URL. Once retrieved, the user is able to use the information or run the application to view the information, perform a desired commercial transaction, or any other activity.”
Damit enthält auch die Druckschrift BR5 alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 der Streitpatentschrift.
2.2. Zum erteilten Patentanspruch 25 Nachdem die vorstehend zum Patentanspruch 1 aufgezeigten Verfahrensabläufe unmittelbar die Existenz eines Steuerprogramms für deren Durchführung aufzeigen, erweist sich auch der Patentanspruch 25 als nicht patentfähig.
2.3. Zum erteilten Patentanspruch 26 Bei dem in der Druckschrift BR5 offenbarten Verfahren (vgl. Ausführungen zum Patentanspruch 1) kommt auch ein Mobilendgerät mit nachfolgenden Merkmalen zur Anwendung:
M, M1 Mobilendgerät aufweisend: ein Funkfrequenzlesemodul, aufweisend eine Sende-Empfangseinrichtung vgl. Figur auf S. 32, „PC“ und „Chippo-Reader“; bei dem PC kann es sich um „hand held devices“, „mini computers“ etc. handeln (S. 7, zweiter Absatz)
M1a um Aktivierungssignale, die durch Transponder erkennbar sind, zu senden vgl. Fig. auf S. 32, Doppelpfeile, vgl. Fig. 2, Block 202, 204, S. 10, Abs. 2, „In block 202, the routine 200 checks for the presence of the RF tag 110 in the proximity of the RF reader 120.“
und M1b um wenigstens eine Anwendungskennung) und Inhalt in Reaktion darauf, dass der Transponder durch die Aktivierungssignale aktiviert wird, zu empfangen vgl. S. 6, letzter Absatz, „unique code“, „password encoded on the RF tag“; vgl. S. 13, Abs. 2: Der RF Tag kann auch dazu verwendet werden, um Inhalt, wie die Daten einer Visitenkarte, anzuzeigen: „The type 3 RF tag can be read and written to and can be used for performing local applications on the user's network-enabled device without using the computer network 140. For example, the type 3 RF tag can be used to display content such as a business card.”
M2 einen Speicher zum Speichern einer oder mehrerer lokaler Anwendungen und eine Leseanwendung; vgl. Figur auf S. 32: Der dargestellte PC enthält wie für den Fachmann erkennbar einen Prozessor sowie Speicher, in dem der auf dem PC laufende Web Browser (vgl. Figur) als „lokale Anwendung“ gespeichert ist. Auch der Leser („Reader“) enthält, wie in der Figur dargestellt, einen Prozessor und damit, wie für den Fachmann erkennbar, einen Speicher, auf dem eine „Leseanwendung“ gespei- chert ist. Zusammen mit dem Leser („Reader“) bildet der PC ein „Mobilendgerät“ im Sinne des Streitpatents M3 einen Prozessor, der mit dem Speicher und dem Funkfrequenzlesemodul gekoppelt ist, wobei der Prozessor konfiguriert ist, wenigstens eine der lokalen Anwendungen aufzurufen, die durch die Anwendungskennung identifiziert wird, und den Inhalt der lokalen Anwendung bereitzustellen, wie durch die Leseanwendung angewiesen.
Wie in der Figur auf Seite 32 von BR5 erkennbar, ist der Prozessor des PC auch mit dem Speicher und dem Funkfrequenzlesemodul („Reader“) gekoppelt. Er ist ferner so konfiguriert, dass er eine lokale Anwendung aufruft, die durch die Anwendungskennung identifiziert wird (vgl. BR5, S. 6, dritter Absatz, Zeilen 2 bis 4). Handelt es sich bei der Anwendung um eine Sicherheitsroutine, so wird dieser ferner ein Passwort bereitgestellt (vgl. Seite 6, letzter Absatz). Das Passwort ist dabei auf dem Tag gespeichert („encoded“), es wird somit vom Tag auf den PC übertragen und damit der lokalen Anwendung „wie angewiesen durch die Leseanwendung“ bereitgestellt.
Vgl. S. 13, Abs. 2: Als lokale Anwendung kann auch ein Anzeigeprogramm initiiert werden, um den Inhalt einer Visitenkarte anzuzeigen. „The type 3 RF tag can be read and written to and can be used for performing local applications on the user's network-enabled device without using the Computer network 140. For example, the type 3 RF tag can be used to display content such as a business card.”.
2.4. Zum erteilten Patentanspruch 30 Wie bereits zum erteilten Patentanspruch 1 ausgeführt, beschreibt die Druckschrift BR5 ein System, bestehend aus (RFID-)Transpondern und einem Mobilendgerät. Auf einem Transponder ist wenigstens eine Anwendungskennung und Inhalt gespeichert, und er ist in der Lage, die Anwendungskennung und den Inhalt in Reaktion auf ein Aktivierungssignal zu senden (vgl. obige Ausführungen, Merkmale S, S1 und S2).
Zudem zeigt das in der Druckschrift BR5 beschriebene System ein Mobilendgerät mit den Merkmalen des nebengeordneten Patentanspruchs 26. Somit sind auch die Merkmale S3 bis S8, die den Merkmalen M bis M3 des Patentanspruchs 26 entsprechen, aus der BR5 bekannt.
Zweifellos ist das in der BR5 beschriebene System auch dazu ausgebildet, dass es für den angegebenen Zweck verwendbar ist. Diese Zweckangabe kann somit eine Patentfähigkeit nicht stützen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt II./1.4).
3. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 25, 26 und 30 sind nicht neu gegenüber der Druckschrift BR8
3.1. Zum erteilten Patentanspruch 1 Die Druckschrift BR8 (EP 1 207 459 A2) betrifft eine Technik, um Informationen aus Quellen wie dem Internet herunter zu laden und diese anzuzeigen (vgl. BR8, Abs. [0001]). Dabei wird über ein Lesegerät der Inhalt eines Transponders (Tag 28) gelesen. Als Antwort auf die von dem Tag gelesenen Daten wird ein an Hand einer oder mehrerer auf dem Tag gespeicherten Informations-Quelladressen identifiziertes Dokument aus den entsprechenden Quellen heruntergeladen (vgl. BR8, Abstract).
Gemäß einem Ausführungsbeispiel nach der Figur 1 ist der Gegenstand auf ein System gerichtet, bei dem ein Tisch 10 mit einem Tag-Lesegerät versehen ist, welches eine Erregungsspule für einen Tag (Transponder) aufweist. Der Tag-Leser ist mit einem PC 20, z. B. über eine serielle Schnittstelle verbunden. Die Spule ermöglicht das Lesen und Schreiben („…the tag reader 18 could be a reader/writer…“) des Inhalts von an Gegenständen angebrachten Tags. Wird ein Tag in die Nähe des Tag-Lesers gebracht, so wird dieser durch das magnetische Feld der Spule angeregt und aktiviert (vgl. BR8, Abs. [0040] bis [0044]). Die Antenne an dem Tag-Leser empfängt eine von dem Tag gesendete magnetische Welle und konvertiert diese in ein elektrisches Signal. Die so empfangenen Daten werden an den PC weiter gegeben (vgl. BR8, Abs. [0045]). Die Daten beinhalten eine WebAdresse 38 und eine Anwendungs-Adresse 40. Mit diesen Daten startet der PC entsprechend der Anwendungs-Adresse 40 eine Browser-Anwendung 42 und weist diese an, die WEB-Adresse 38 mit den zugehörigen Daten zu öffnen. Die Daten der Web-Seite wird von dem PC über einen Projektor auf der Glasoberfläche des Tisches angezeigt (vgl. BR8, Abs. [0046]).
Statt der Anzeige- und der Schnittstelleneigenschaften des Tisches 10 können auch die Anzeige- und Schnittstelleneigenschaften des PC benutzt werden, wobei es sich bei dem PC um jede Art von internetfähigem Endgerät, beispielsweise auch um ein WAP-fähiges Telefon („WAP-enabled phone“) handeln kann (vgl. BR8, Abs. [0049]). Gemäß der Figur 3 ist dieses netzwerkfähige Gerät 20 mit einem Tag-Lesegerät über eine Schnittstelle verbunden, wobei in diesem Fall das Lesegerät nicht in einem Tisch befestigt ist.
Somit geht aus der Druckschrift BR8 hervor:
V1 Zugriffsverfahren auf Informationen von einem Mobilendgerät, vgl. Figur 3, Bezz. 20, 50; Abs. [0049] und [0050], „WAPenabled mobile telephone“
V2 wobei die Information(en) auf wenigstens einem Transponder gespeichert (sind) ist, der wenigstens eine Anwendungskennung und dieser zugeordneten Inhalt besitzt, vgl. Abs. [0046] („Tag 30“ „application address 40“, „web address 38“)
wobei das Verfahren aufweist:
V3 Senden eines Signals vom Mobilendgerät zum Aktivieren des Transponders; vgl. Abs. [0044], „A BiStatix tag 28 that is placed upon that part of the table 10 with its associated item comes within that excitation field and so its chip is powered up and activated to identify itself to the reader 18 via the printed electrodes that constitute tag antennae.“
V4 Empfangen wenigstens der Anwendungskennung und des Inhalts vom aktivierten Transponder am Mobilendgerät, sobald das Mobilendgerät sich innerhalb einer Sendereichweite des Transponders befindet; vgl. Abs. [0044], „A BiStatix tag 28 … comes within that excitation field“; Abs. [0045], „the reader 18 firstly checks to verify at 32 that the signal received is valid and if it is valid, the data in the received signal is decoded at 34 and restructured at 36 into a format suitable for input to the PC 20“ und Abs. [0046], „identification data stored in tag 30 includes a web address 38 and an application address 40“
und V5 Aufrufen einer Anwendung auf dem Mobilendgerät unter Verwendung der Anwendungskennung. vgl. Abs. [0046], „upon receiving the restructured data from the reader 18, the PC 20 launches a browser application 42 appropriate to the application address 40 and instructs that browser 42 to locate and load from the Internet 44 via a modem 46 a web page appropriate to the specified web address 38.“
3.2. Zum erteilten Patentanspruch 25 Nachdem die vorstehend zum Patentanspruch 1 aufgezeigten Verfahrensabläufe unmittelbar auch die Existenz eines Steuerprogramms für deren Durchführung aufzeigen, erweist sich auch der Patentanspruch 25 als nicht patentfähig.
3.3. Zum erteilten Patentanspruch 26 Bei dem in der Druckschrift BR8 offenbarten Verfahren (vgl. Ausführungen zum Patentanspruch 1) kommt auch Mobilendgerät mit nachfolgenden Merkmalen zur Anwendung:
M, M1 Mobilendgerät aufweisend: Ein Funkfrequenzlesemodul, aufweisend eine Sende-Empfangseinrichtung vgl. Fig. 2, Bezz. 18, 20. Der PC 20 (Mobilendgerät; z. B. ein Mobiltelefon) ist über eine serielle Schnittstelle mit einem Tag-Leser verbunden und muss nicht Teil des Tisches sein (vgl. Abs. [0049], Z. 44 bis 48; PA8); vgl. Abs. [0041]; „As aforementioned, the tag reader 18 could be a reader/writer, in which case the reader 18 will also take inputs from the PC20“; Patentanspruch 11 M1a um Aktivierungssignale, die durch Transponder erkennbar sind, zu senden vgl. Abs. [0044]: „A BiStatix tag 28 that is placed upon that part of the table 10 with its associated item comes within that excitation field and so its chip is powered up and activated to identify itself to the reader 18 via the printed electrodes that constitute tag antennae.” und M1b um wenigstens eine Anwendungskennung und Inhalt in Reaktion darauf, dass der Transponder durch die Aktivierungssignale aktiviert wird, zu empfangen vgl. Abs. [0047], „In this preferred embodiment, the identification data stored in tag 30 includes a web address 38 and an application address 40“
M2 einen Speicher zum Speichern einer oder mehrerer lokaler Anwendungen und eine Leseanwendung; vgl. Fig. 2, Bezz. 20; Abs. [0043], „The PC 20 is described as such for simplicity because it includes the essential PC elements such as a CPU, memory and I/O means (not shown), even though the external layout of a typical PC would not, in general, be adopted in a production apparatus.”
M3 einen Prozessor, der mit dem Speicher und dem Funkfrequenzlesemodul gekoppelt ist, wobei der Prozessor konfiguriert ist, wenigstens eine der lokalen Anwendungen aufzurufen, die durch die Anwendungskennung identifiziert wird, und den Inhalt der lokalen Anwendung bereitzustellen, wie durch die Leseanwendung angewiesen.
vgl. Abs. [0046], „… so that, upon receiving the restructured data from the reader 18, the PC 20 launches a browser application 42 appropriate to the application address 40 and instructs that browser 42 to locate and load from the Internet 44 via a modern 46 a web page appropriate to the specified web address 38.“
3.4. Zum erteilten Patentanspruch 30 Wie zum erteilten Patentanspruch 1 ausgeführt, beschreibt die Druckschrift BR8 ein System bestehend aus einem (RFID-)Transponder und einem Mobilendgerät. Auf dem Transponder ist wenigstens eine Anwendungskennung und Inhalt gespeichert und er ist in der Lage, die Anwendungskennung und den Inhalt in Reaktion auf ein Aktivierungssignal zu senden (vgl. obige Ausführungen, Merkmale S, S1, S2).
Zudem zeigt das in der Druckschrift BR8 beschriebene System ein Mobilendgerät mit den Merkmalen des nebengeordneten Patentanspruchs 26. Somit sind auch die Merkmale S3 bis S8, die den Merkmalen M bis M3 des Patentanspruchs 26 entsprechen, aus der BR8 bekannt.
Zweifellos ist das in der BR8 beschriebene System auch dazu ausgebildet, dass es für den angegebenen Zweck verwendbar ist. Diese Zweckangabe kann somit eine Patentfähigkeit nicht stützen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt II./1.4).
4. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 25, 26 und 30 sind nicht neu gegenüber der Druckschrift BR14
4.1. Zum erteilten Patentanspruch 1 Die Druckschrift BR14 betrifft ein System und ein Verfahren mit einem drahtlosen Transceiver für eine Kommunikation mit „Tags“. Dabei werden Informationen von einem RFID-Tag mittels eines Lesegeräts an einen Computer übermittelt (vgl. Abstract, „RFID-Tag“). Bei dem Computer kann es sich neben einem üblichen PC („personal computer“) beispielsweise auch um Internet-Tuner, mobile zellulare Telefone („mobile (e. g. cellular) telephones“) oder PDAs („personal digital assistant“) handeln (vgl. BR14, Sp. 14, Z. 38 bis 51).
Der Computer ist dabei mit einem RFID-Leser ausgestattet (vgl. BR14, Sp. 2, Z. 66 bis 67, Fig. 1). Die Informationen, die mittels des RFID-Lesers gelesen werden, sind auf einem RFID-Tag (=Transponder) gespeichert. Diese RFID-Tags bestehen aus einem integrierten Schaltkreis und einer Spule, die als Stromquelle, als Empfangselement und als Sendeantenne wirkt. Der integrierte Schaltkreis beinhaltet Komponenten für eine drahtlose Kommunikation und einen Speicher (vgl. BR14, Sp. 1, Z. 18 bis 23).
Die Informationen, die von einem Transponder empfangen werden, beinhalten einen „Token-Identifier“ und nutzerspezifische Information wie Nutzername, Passwort, PIN (vgl. BR14, Sp. 9, Z. 49 bis 52). Mittels des Token-Identifiers wird über eine Datenbank oder eine Liste ein zugehöriges Zugriffskriterium bestimmt (vgl. BR14, Sp. 9, Z. 59 bis Sp. 10, Z. 3), mittels dem beispielsweise eine WebbrowserAnwendung angesteuert und eine Web-Seite von einem Webserver geladen und angezeigt wird (vgl. BR14, Sp. 5, Z. 21 bis 26; Sp. 10, Z. 23 bis 26). Es kann sich um jede Art von Anwendung handeln, die Daten irgendwo im Netzwerk nutzen kann (vgl. BR14, Sp. 11, Z. 20 bis 21). Als Beispiele werden genannt, Web-Browser (BR14, Sp. 11, Z. 21 bis 40), Mail-Programm („electronic mail application“,
BR14, Sp. 11, Z. 41 bis 55) und Anwendungen, die einen Inhalt wiedergeben können („Content player application“, BR14, Sp. 11, Z. 56 bis Sp. 12, Z. 3).
An Hand des „Token-Identifiers“ wird der Computer bzw. das Mobilendgerät somit in die Lage versetzt, eine zugehörige lokale Anwendung auf dem Mobilendgerät zu ermitteln und auszuführen, es handelt sich deshalb um eine Anwendungskennung im Sinne des Streitpatents.
Aus der Druckschrift BR14 geht mithin hervor:
V1 Zugriffsverfahren auf Informationen von einem Mobilendgerät, vgl. Abstract, Sp. 14, Z. 38 bis 51 V2 wobei die Information(en) auf wenigstens einem Transponder gespeichert (sind) ist, der wenigstens eine Anwendungskennung und dieser zugeordneten Inhalt besitzt, vgl. Sp. 9, Z. 49 bis 52, „The signal received from the token includes a token identifier, and also can include other information, for example user-specific information such as a username, password, PIN, and so on.“
wobei das Verfahren die Schritte aufweist:
V3 Senden eines Signals vom Mobilendgerät zum Aktivieren des Transponders; vgl. Sp. 9, Z. 56 bis 59, „In one embodiment, this includes waiting for a token to react to the signal provided by the reader, and for a return signal to be received by the reader from the token.“. Da der Reader Teil des Mobilendgeräts (z. B. eines mobilen Telefons) ist (vgl. Fig. 1) wird der Transponder durch ein Signal des Mobilendgeräts aktiviert V4 Empfangen wenigstens der Anwendungskennung und des Inhalts vom aktivierten Transponder am Mobilendgerät, sobald das Mobilendgerät sich innerhalb einer Sendereichweite des Transponders befindet; vgl. Sp. 9, Z. 59 bis 63, „The signal received from the token includes a token identifier, and also can include other information, for example user-specific information such as a username, password, PIN, and so on.“; Sp. 9, Z. 656 bis 659, „In one embodiment, this includes waiting for a token to react to the signal provided by the reader, and for a return signal to be received by the reader from the token“ und V5 Aufrufen einer Anwendung auf dem Mobilendgerät unter Verwendung der Anwendungskennung. Vgl. Sp. 11, Z. 17 bis 20, „In one embodiment, this includes running or launching a software or hardware application on the first node that uses some part or all of the access criterion to connect to the second node.“; Sp. 11, Z. 23, „web browser“; Sp. 11, Z. 42 bis 44, „… the access criterion to an electronic mail application running on the first node that initiates a connection to the second node.“; Sp. 5, Z. 26 bis 28, „… module 82 can also be configured to launch a web browser 80 upon receipt of an identifier if the web browser is not currently active.“
4.2. Zum erteilten Patentanspruch 25 Nachdem die vorstehend zum Patentanspruch 1 aufgezeigten Verfahrensabläufe unmittelbar auch die Existenz eines Steuerprogramms für deren Durchführung aufzeigen, erweist sich auch der Patentanspruch 25 als nicht patentfähig.
4.3. Zum erteilten Patentanspruch 26 Bei dem in der Druckschrift BR14 offenbarten Verfahren (vgl. Ausführungen zum Patentanspruch 1) kommt auch Mobilendgerät mit nachfolgenden Merkmalen zur Anwendung:
M, M1 Mobilendgerät (100) aufweisend: ein Funkfrequenzlesemodul, aufweisend eine Sende-Empfangseinrichtung vgl. Sp. 2, Z. 66 bis 67, Fig. 1 und Fig. 2, Reader 15, der Reader ist direkt an den System Bus angeschlossen, genauso wie CPU, Massenspeicher etc., ist also Bestandteil des PC; vgl. Sp. 1, Z. 30 bis 31, Sp. 9, Z. 55 bis 59, Patentanspruch 8 vgl. Sp. 14, Z. 38 bis 51 M1a um Aktivierungssignale, die durch Transponder erkennbar sind, zu senden vgl. Patentanspruch 8, Sp. 1, Z. 23 bis 28: “The reader directs an electromagnetic (i. e. radio) signal to the tag, referred to as “illuminating” the tag.”; Sp. 9, Z. 56 bis 58, „…waiting for a token to react to the signal provided by the reader…“
und M1b um wenigstens eine Anwendungskennung und Inhalt in Reaktion darauf, dass der Transponder durch die Aktivierungssignale aktiviert wird, zu empfangen vgl. Sp. 9, Z. 56 bis 62, „The signal received from the token includes a token identifier, and also can include other information, for example user-specific information such as a username, password, PIN, and so on“.
M2 einen Speicher zum Speichern einer oder mehrerer lokaler Anwendungen und eine Leseanwendung; vgl. Sp. 4, Z. 33 bis 35, „main memory 54“; Fig. 2, “Web Browser”, “Reader Interface”
M3 einen Prozessor, der mit dem Speicher und dem Funkfrequenzlesemodul gekoppelt ist, wobei der Prozessor konfiguriert ist, wenigstens eine der lokalen Anwendungen aufzurufen, die durch die Anwendungskennung identifiziert wird, und den Inhalt der lokalen Anwendung bereitzustellen, wie durch die Leseanwendung angewiesen. Vgl. Fig. 2, „CPU“, Sp. 11, Z. 17 bis 20, “… this includes running or launching a software or hardware application on the first node that uses some part or all of the access criterion to connect to the second node. The application can be any sort of application that can make use of data stored elsewhere on the network.”
4.4. Zum erteilten Patentanspruch 30 Wie zum erteilten Patentanspruch 1 ausgeführt, beschreibt die Druckschrift BR14 ein System bestehend aus einem (RFID-)Transponder und einem Mobilendgerät. Auf dem Transponder ist wenigstens eine Anwendungskennung und Inhalt gespeichert und er ist in der Lage, die Anwendungskennung und den Inhalt in Reaktion auf ein Aktivierungssignal zu senden (vgl. obige Ausführungen, Merkmale S, S1 und S2).
Zudem zeigt das in der Druckschrift BR14 beschriebene System ein Mobilendgerät mit den Merkmalen des nebengeordneten Patentanspruchs 26. Somit sind auch die Merkmale S3 bis S8, die den Merkmalen M bis M3 des Patentanspruchs 26 entsprechen, aus der Druckschrift BR14 bekannt.
Zweifellos ist das in der Druckschrift BR14 beschriebene System auch dazu ausgebildet, dass es für den angegebenen Zweck verwendbar ist. Diese Zweckangabe kann somit eine Patentfähigkeit nicht stützen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt II./1.4)
5. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 25, 26 und 30 sind nicht neu gegenüber der Druckschrift BR25
5.1. Zum erteilten Patentanspruch 1 Die Druckschrift BR25 offenbart ein System zum Detektieren bzw. Identifizieren eines Objekts, beispielsweise eines Gepäckstücks, an dem ein Tag befestigt ist (vgl. BR25, S. 1, Z. 5 bis 8). Das System besteht dabei aus zwei Bestandteilen, einer Sendeeinheit (dem Tag) und einer Empfangseinheit (vgl. BR25, S. 2, Z. 15 bis 26). Bei dem Tag handelt es sich um einen aktiven Transponder, der mittels des Bluetooth- oder eines anderen Protokolls mit der Empfangseinheit kommuniziert (vgl. BR25, S. 7, Z. 23 bis 29).
Das vom Tag (Transponder) ausgehende Signal kann auf der Empfängerseite verschiedene Anwendungen initialisieren, insbesondere zur Identifizierung von Objekten oder Menschen (vgl. BR25, S. 3 Z. 26 bis 34). Aber auch andere Anwendungen können gestartet werden, beispielsweise ein Telefonanruf oder der Aufbau einer Internetverbindung (vgl. BR25, S. 18, Z. 32 bis S. 19, Z. 4). Das Initialisierungssignal beinhaltet eine „message“, aufgrund derer das Empfangsgerät eine entsprechende Anwendung startet und z. B. eine Internetverbindung aufbaut (vgl. BR25, S. 8, Z. 29 bis S. 9, Z. 11; Anspruch 20). Das beschriebene System kann auch mit bestehenden Systemen, wie Barcode Gepäcksystemen oder RFID-Systemen zusammenarbeiten (vgl. BR25, S. 4, Z. 13 bis 17). Mithin zeigt die Druckschrift BR25:
V1 Zugriffsverfahren auf Informationen von einem Mobilendgerät, vgl. S. 3, Z. 23, „The receiving unit may be integrated in phone devices, computers, cars etc.”; vgl. S. 18, Z. 32 bis S. 19, Z. 4, „cellular phone”
V2 wobei die Information(en) auf wenigstens einem Transponder gespeichert (sind) ist, der wenigstens eine Anwendungskennung und dieser zugeordneten Inhalt besitzt, vgl. S. 6, Z. 7 bis 14, es handelt sich gemäß der BR25 um einen aktiven Transponder, der mittels eines Aktivierungssignals zwischen einem inaktiven und einem aktiven Modus umgeschaltet wird; S. 4, Z. 30 bis 32, „As an example the storage maybe used for storing the name and address of the owner, a link to a home page of the owner, the blood type of the owner, the travel plan or schedule related to the luggage etc.“; S. 8, Z. 29 ff., Das Signal kann eine “message” beinhalten, welche bestimmten Ereignissen, die für das Gepäckstück vorgesehen sind, zugeordnet sind. Es kann eine Internetverbindung zu einer Adres- se, die in der Message enthalten ist, aufgebaut werden, eine E-Mail oder ein Telefonanruf initiiert werden. Neben dem Inhalt liest der Fachmann damit auch eine Anwendungskennung mit, da diese funktionsnotwendig ist, um die richtige Anwendung an Hand des Tags oder der Nachricht zu starten (vgl. S. 18, Z. 32 bis S. 19, Z. 4, „The luggage detector could as an example be adapted to use the cellular phone for establishing either a phone call or an Internet connection (WAP connection) based on the detection of a certain luggage tag or based on a message included in a detected luggage tag.“ (Unterstreichungen hinzugefügt)
wobei das Verfahren aufweist:
V3 Senden eines Signals vom Mobilendgerät zum Aktivieren des Transponders; vgl. S. 6, Z. 7 bis 9, „Preferably the first unit is adapted to receive an activation signal. When the activation signal is received the electronic data processing unit is adapted to activate transmission of said first signal in response to recognition of the activation signal.”
V4 Empfangen wenigstens der Anwendungskennung und des Inhalts vom aktivierten Transponder am Mobilendgerät, sobald das Mobilendgerät sich innerhalb einer Sendereichweite des Transponders befindet; vgl. Ausführungen zu Merkmal V2, vgl. S. 4, Zeile 1, „When the owner wants to check if the luggage is within close range, the receiver is turned on” und V5 Aufrufen einer Anwendung auf dem Mobilendgerät unter Verwendung der Anwendungskennung. vgl. S. 8, Z. 29 bis S. 9, Z. 11, S. 19, Z. 1 bis 4, “The luggage detector could as an example be adapted to use the cellular phone for establishing either a phone call or an Internet connection (WAP connection) based on the detection of a certain luggage tag or based on a message included in a detected luggage tag.“ (Unterstreichungen hinzugefügt)
5.2. Zum erteilten Patentanspruch 25 Nachdem die vorstehend zum Patentanspruch 1 aufgezeigten Verfahrensabläufe unmittelbar auch die Existenz eines Steuerprogramms für deren Durchführung aufzeigen, erweist sich auch der Patentanspruch 25 als nicht patentfähig.
5.3. Zum erteilten Patentanspruch 26 Bei dem in der Druckschrift BR25 offenbarten Verfahren (vgl. Ausführungen zum Patentanspruch 1) kommt auch ein Mobilendgerät mit nachfolgenden Merkmalen zur Anwendung:
M, M1 Mobilendgerät aufweisend: ein Funkfrequenzlesemodul, aufweisend eine Sende-Empfangseinrichtung vgl. Fig. 6, S. 17, Z. 32 ff.; Fig. 11, S. 18, Z. 32 bis S. 19, Z. 4 M1a um Aktivierungssignale, die durch Transponder erkennbar sind, zu senden vgl. S. 6, Z. 7 bis 9, „Preferably the first unit is adapted to receive an activation signal. When the activation signal is received the electronic data processing M1b unit is adapted to activate transmission of said first signal in response to recognition of the activation signal.“
und um wenigstens eine Anwendungskennung und Inhalt in Reaktion darauf, dass der Transponder durch die Aktivierungssignale aktiviert wird, zu empfangen vgl. S. 6, Z. 7 bis 14, Es handelt sich gemäß der BR25 um einen aktiven Transponder, der mittels eines Aktivierungssignals zwischen einem inaktiven und einem aktiven Modus umgeschaltet wird; S. 4, Z. 30 bis 32, „As an example the storage may be used for storing the name and address of the owner, a link to a home page of the owner, the blood type of the owner, the travel plan or schedule related to the luggage etc.“; S. 8, Z. 29 ff., das Signal kann eine „message” beinhalten, welche bestimmten Ereignissen, die für das Gepäckstück vorgesehen sind, zugeordnet sind. Es kann eine Internetverbindung zu einer Adresse, die in der Message enthalten ist, aufgebaut werden, eine E-Mail oder ein Telefonanruf initiiert werden. Neben dem Inhalt liest der Fachmann damit auch eine Anwendungskennung mit, da diese funktionsnotwendig ist, um die richtige Anwendung, die an Hand des Tags oder der Nachricht ermittelt wird, zu starten (vgl. S. 18, Z. 32 bis S. 19, Z. 4, „The luggage detector could as an example be adapted to use the cellular phone for establishing either a phone call or an Internet connection (WAP connection) based on the detection of a certain luggage tag or based on a message included in a detected luggage tag.“; Unterstreichungen hinzugefügt)
M2 einen Speicher zum Speichern einer oder mehrerer lokaler Anwendungen und eine Leseanwendung; vgl. Fig. 1, „RAM“, „EEPROM“, S. 13, Z. 26 bis 30, „… RAM circuit for storing data …“
M3 einen Prozessor, der mit dem Speicher und dem Funkfrequenzlesemodul gekoppelt ist, wobei der Prozessor konfiguriert ist, wenigstens eine der lokalen Anwendungen aufzurufen, die durch die Anwendungskennung identifiziert wird, und den Inhalt der lokalen Anwendung bereitzustellen, wie durch die Leseanwendung angewiesen. Vgl. Fig. 1, „Processor“, „RAM“ und „Bluetooth Radio Modul“ über Systembus gekoppelt. S. 8, Z. 29 ff., das vom Transponder empfangene Signal kann eine „message” beinhalten, welche bestimmten Ereignissen, die für das Gepäckstück vorgesehen sind, zugeordnet ist. Es kann eine Internetverbindung zu einer Adresse, die in der Message enthalten ist, aufgebaut werden, eine E-Mail oder ein Telefonanruf initiiert werden. Neben dem Inhalt liest der Fachmann damit auch eine Anwendungskennung mit, da diese funktionsnotwendig ist, um die richtige Anwendung zu starten, vgl. S. 18, Z. 32 bis S. 19, Z. 4, „The luggage detector could as an example be adapted to use the cellular phone for establishing either a phone call or an Internet connection (WAP connection) based on the detection of a certain luggage tag or based on a message included in a detected luggage tag.“ (Unterstreichungen hinzugefügt).
5.4. Zum erteilten Patentanspruch 30 Wie zum erteilten Patentanspruch 1 ausgeführt, beschreibt die Druckschrift BR25 ein System bestehend aus Transpondern und einem Mobilendgerät. Auf einem Transponder ist wenigstens eine Anwendungskennung und Inhalt gespeichert und er ist in der Lage, die Anwendungskennung und den Inhalt in Reaktion auf ein Aktivierungssignal zu senden (vgl. obige Ausführungen zu Patentanspruch 1, Merkmale S, S1 und S2).
Zudem zeigt das in der Druckschrift BR25 beschriebene System ein Mobilendgerät mit den Merkmalen des nebengeordneten Patentanspruchs 26. Somit sind auch die Merkmale S3 bis S8, die den Merkmalen M bis M3 des Patentanspruchs 26 entsprechen, aus der BR25 bekannt.
Zweifellos ist das in der BR25 beschriebene System auch dazu ausgebildet, dass es für den angegebenen Zweck verwendbar ist. Diese Zweckangabe kann somit eine Patentfähigkeit nicht stützen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt II./1.4).
6. Mit keinem der Patentansprüche 1, 25, 26 bzw. 30 in der erteilten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen, die mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind, eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, ist für den Senat nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.
IV. Zu den Hilfsanträgen Die Beklagte verteidigt das Patent im Rahmen von Hilfsanträgen, die in der Verfahrenssprache Englisch abgefasst sind, entsprechend der Nummerierung gemäß Anlage N47 sowie N48 (Hilfsantrag E7e-5), überreicht in der mündlichen Verhandlung. Da die Hilfsanträge zur Klageerweiterung (vgl. Anlage N47), soweit es die nebengeordneten Ansprüche 1 und 26 betrifft, mit denjenigen zur ursprünglichen Klage (vgl. Anlage N46) übereinstimmen, bedarf es keiner gesonderten Beurteilung der letztgenannten Hilfsanträge.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Hilfsanträge mit der Nummer 7, 9, 10 und 18 (=Hilfsanträge 4c, 4e, 4f und 2 gemäß der Anlage N46) und auch die entsprechenden in Bezug auf die Klageerweiterung aufgenommenen Hilfsanträge mit der Nummer 7, 8, 10 und 18 (Hilfsanträge E4c, E4e, E4f und E2 gemäß Anlage N47) zurückgenommen. Die Reihenfolge der Hilfsanträge ergibt sich aus der Nummerierung gemäß Anlage N47.
1. Hilfsantrag E0 Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 15, 16 und 19 in der Fassung nach Hilfsantrag E0 unterscheiden sich von der erteilten Fassung in den Merkmalen (Änderungen durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen bzw. Durchstreichen hervorgehoben):
Patentanspruch 1 (Basis ist der erteilte Patentanspruch 1):
V4E0 receiving at least the application identifier, which is the same for a plurality of transponders including the activated transponder, and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is within a transmission range of the transponder; Patentanspruch 16 (Basis ist der erteilte Patentanspruch 26):
M1bE0 to receive at least an application identifier (606A) and content (608A) in response to the transponder being activated by the activation signals, the received application identifier being the same for a plurality of said transponders including said activated transponder:
Patentanspruch 19 (Basis ist der erteilte Patentanspruch 30):
S1E0 at least one a plurality of transponders (102, 104, 106, 108) each having at least an application identifier and content stored thereon,
S2E0 wherein each of the transponders is capable of transmitting its the application identifier (606A) and its the content (608A) in response to an activation signal; S6E0 to receive in response to a transponder of the plurality of transponders being activated by the activation signal, the transponder's application identifier and content, the received application identifier being the same for a plurality of said transponders including said activated transponder; S8E0 a processor coupled to the memory and the radio frequency reader module, wherein the processor is configured to invoke at least one of the local applications (612) identified by the received application identifier and to provide the content to the local application, as directed by the reader application.
a) Mit den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 15, 16 und 19 nach Hilfsantrag E0 kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit, das Patent nicht erfolgreich verteidigt werden, da die mit ihnen beanspruchten Gegenstände nicht neu sind.
b) Das Merkmal, dass die Anwendungskennung jeweils dieselbe auf einer Vielzahl von Transpondern einschließlich des aktivierten Transponders ist, geht aus den ursprünglichen Unterlagen hervor.
Wie der Streitpatentschrift in Figur 6 zu entnehmen ist, wird die von einem RFID Tag empfangene Anwendungskennung dazu verwendet, eine Anwendung zu starten und eine korrespondierende Aktion auszuführen, wobei in der Figur 6 beispielhaft ein RFID-Tag 604 mit einer Anwendungskennung 606A und einem zugeordneten Inhalt 608A dargestellt ist (vgl. BR1, Fig. 6; Bezz. 604; S. 11, Abs. [0066], Z. 42 bis 50).
Entspricht diese auf dem Tag gespeicherte Anwendungskennung 606A der Kennung 606B, so wird eine zugeordnete Anwendung 612, z. B. eine SMS-Anwendung 612A gestartet, und der Inhalt an diese Anwendung weitergereicht. Jede Anwendung ist eindeutig („uniquely“) identifizierbar, so dass unter Verwendung der Anwendungskennung 606B immer die korrekte Anwendung aufgerufen wird, hier die Anwendung 612A (vgl. BR1, S. 11, Z. 50 bis 53, Fig. 6, Bezz. 612A):
Figur 6 aus der Streitpatentschrift mit senatsseitigen Hervorhebungen. Entspricht die Anwendungskennung 606A in einer anderen Ausgestaltung, d. h. ein anderer Tag 604 wird verwendet, einer Kennung 606C, so wird unter Verwendung dieser Kennung 606C die zugehörige (Konfigurations-)Anwendung 612B gestartet. Die Kennung 606C identifiziert dabei wiederum eindeutig („uniquely“) die zugehörige Anwendung, in diesem Fall die Anwendung 612B (vgl. BR1, S. 11, Z. 55 bis 58). Der einschlägige Fachmann entnimmt der Streitpatentschrift mithin unmittelbar und eindeutig, dass mittels einer bestimmten Kennung (z. B. 606B) eine dieser Kennung eindeutig zugeordnete Anwendung (z. B. 612A) gestartet wird.
Die Streitpatentschrift offenbart des Weiteren in der Figur 9 ein Ausführungsbeispiel, bei dem mit an verschiedenen Gegenständen 902, 906, 910 angebrachten, unterschiedlichen Tags 904, 908, 912 jeweils ein Telefonanruf initiiert werden soll, wobei sich jedoch die Telefonnummern (der zugehörige Inhalt) unterscheiden (vgl. BR1, Fig. 9; S. 13, Abs. [0073]):
Figur 9 aus der Streitpatentschrift.
Nachdem gemäß der Offenbarung in der Streitpatentschrift eine Anwendung durch eine bestimmte, eindeutige Kennung identifiziert wird (vgl. obige Ausführungen), wird der zuständige Fachmann deshalb bei diesem Ausführungsbeispiel auch unmittelbar darauf schließen und mitlesen, dass auf den unterschiedlichen Tags 904, 908 und 912 in diesem Fall immer dieselbe Anwendungskennung vorhanden ist, mittels der im Beispiel immer eine Telefonverbindung hergestellt wird, und sich nur der zugehörige Inhalt (Telefonnummer) unterscheidet (vgl. BR1, S. 13, Z. 24 bis 27, „An RFID tag 908 is again associated with such an item 906. In this example, the application ID may again direct a mobile phone or other mobile device to establish a cellular telephony connection, but in this case the content provided by the tag 908 may include one or more contact numbers for the daughter (e. g., home phone number, cellular phone number, etc.).“
Soweit die Klägerin ausführt, dass in den Absätzen [0073] bis [0075] der Streitpatentschrift immer nur allgemein von Anwendungskennung („application ID“) gesprochen wird und es sich bei den unterschiedlichen Tags zwar um die gleiche Anwendungskennung handeln könne, aber genauso gut um eine eindeutige Kennung des RFID Tags, stimmt der Senat der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung zu, dass es für einen Fachmann unter Kenntnis der Offenbarung in der Streitpatentschrift geradezu abwegig wäre, eine eindeutige Kennung für einen Tag (Tag-Kennung) als Anwendungskennung zu verwenden, um diese dann über eine „look-up“-Tabelle, die möglicherweise Millionen von Einträgen hätte (Zuordnungen von Tag-Kennung zu Anwendung), auf die entsprechende Anwendung abzubilden.
Die von der Klägerin genannte BGH-Entscheidung „Fahrzeugleitsystem“ (GRUR 2004, 407) ist aus Sicht des Senats in dem vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sich der Fachmann – wie oben dargelegt – keine näheren und weiterführenden Gedanken über die Ausführbarkeit machen und dabei auf durch die Beschreibung nicht vermittelte Informationen aus seinem Fachwissen ergänzen muss.
Dass sich die oben genannten Textstellen in der Streitpatentschrift vom Inhalt der ursprünglichen Unterlagen unterscheiden würden, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.
c) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 laut Hilfsantrag E0 ist aber nicht neu gegenüber den Druckschriften BR4, BR5 und BR8.
Wie unter Abschnitt III./2. ausgeführt, wird bei dem bekannten Stand der Technik nach der Druckschrift WO 01/50224 A2 (BR5) eine eindeutige auf den RF-Tags gespeicherte Kennung („unique code“) dazu verwendet, um über eine „look-up“Datenbanktabelle eine Zuordnung zu einer spezifischen Applikation herzustellen (vgl. BR5, S. 5, mittlerer Absatz, „In one embodiment, an RF tag and RF reader are each encoded with unique codes that are also stored in a system server computer and entered into a look-up database table that links each unique code with a specific application.“). Der RF-Tag kann in Tokens, Finanzinstrumente, Werbeprodukte usw. integriert sein, um diese über das erstandene Produkt an Verbraucher oder Nutzer zu verteilen (vgl. S. 5, Abs. 2, Satz 2, „The RF tag can be embedded in a token, financial instrument consumer product, promotional item, and so on for distributing to a consumer/user via a purchased product, advertising, or promotional activity.“). Mittels der Kennung soll für ein Produkt mithin immer auf denselben Inhalt verwiesen werden. Die hierfür verwendeten eindeutigen Kennungen wird der Fachmann deshalb so verstehen, dass diese – wie im Streitpatent – für ein bestimmtes Produkt eindeutig sind und es sich nicht um Kennungen handelt, die für einen Tag eindeutig sind (Tag-Kennung), denn wie bei der Interpretation der Patentschrift wäre es für den einschlägigen Fachmann bei Lektüre der Druckschrift BR5 geradezu abwegig, eindeutige Tag-Kennungen über die „look-up“-Tabelle auf eine Anwendung abzubilden, die dann eine Vielzahl von Einträgen hätte, die alle auf denselben Inhalt abgebildet würden.
Gemäß der Druckschrift BR5 kann auf einem Tag auch eine eindeutige Kennung, die eine spezielle URL beinhaltet, gespeichert sein. Wird dieser Tag in die Nähe eines Lesegeräts gebracht, wird die URL von dem Tag gelesen und an eine Anwendungssoftware auf dem Mobilendgerät übermittelt. Die Anwendungssoftware startet dann mit der URL eine Browseranwendung und erhält so den zugehörigen Inhalt bzw. zugehörige Anwendung, um diesen anzuzeigen oder herunterzuladen, BR5, vgl. S. 6, Abs. 3:
“Alternatively, a “simple RF tag” can be encoded with a unique code that contains a specific URL. In this embodiment, the simple RF tag is placed in the proximity of the RF reader, and the reader reads the URL off of the RF tag and transmits this URL to the application software on the user's network-enabled device. The application software then launches a browser program with the URL and retrieves the associated content or application for the user to view, download, or otherwise interact with.”
Dies bedeutet, dass die Anwendungssoftware an Hand der URL erkennt, dass ein Browser gestartet werden soll, um eine bestimmte Seite, auf die die URL verweist, anzuzeigen. Damit ergibt sich jedoch zwangsläufig, dass diese eindeutige Kennung auf einer Vielzahl von Transpondern immer dieselbe ist, wenn auf dieselbe URL verwiesen werden soll.
Gleiches ergibt sich aus dem Beispiel in der Druckschrift BR5, bei dem das beschriebene Verfahren für die Verteilung von Visitenkarten verwendet wird (vgl. BR5, S. 25, Abs. 2). Auch die hierfür verwendete eindeutige Kennung wird der Fachmann so verstehen, dass diese eindeutig für eine Anwendung (Anzeige der Visitenkarteninformationen) ist und es sich nicht um Tag-Kennungen handelt. Wie bei der Interpretation der Patentschrift wäre es für ihn bei Lektüre der Druckschrift BR5 auch in diesem Zusammenhang abwegig, Tag-Kennungen über die „look-up“-Tabelle auf eine Anwendung abzubilden, die dann möglicherweise eine sehr große Zahl von Einträgen hätte, die alle auf dieselbe Anwendung abgebildet würden (Zuordnungen von Tag-Kennung zur Anwendung für das Beispiel Visitenkarte). Er wird deshalb – wie auch bei Lektüre des Streitpatents – auch hier mitlesen, dass es eine eindeutige Kennung („unique code“) gibt, die auf einer Vielzahl von Transpondern (Visitenkarten) dieselbe ist, mit der der Inhalt (Visitenkarteninformation) angezeigt wird.
Soweit in der Druckschrift EP 0 986 020 A2 (BR4) von einer eindeutigen („unique 39-bit identification number“) Kennung gesprochen wird (vgl. z. B. BR4, Sp. 2, Z. 38 bis 41), handelt es sich aus Sicht des Fachmannes dabei ebenfalls um Kennungen, die für eine Anwendung eindeutig sind, zumal diese gemäß der Druckschrift BR4 vom Nutzer auch selbst vergeben werden können (vgl. BR4, Sp. 9, Z. 15 bis 16, „The identification number can be user-assigned at electronic tag activation, user-modifiable by software command, or fixed by an electronic tag manufacturer, depending on the particular memory system employed.“). Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag E0 aber nicht mehr neu gegenüber der Druckschrift BR4.
Wie unter Abschnitt II./3.1 zur Druckschrift EP 1 207 459 A2 (BR8) ausgeführt, beinhalten die Daten auf dem Transponder eine Web-Adresse 38 und eine Anwendungs-Adresse 40. Mit diesen Daten startet der PC entsprechend der Anwendungs-Adresse 40 eine Browser-Anwendung 42 und weist diese an, die WEBAdresse 38 mit den zugehörigen Daten zu öffnen. Derartige Transponder sollen insbesondere für Werbezwecke wie beispielsweise Broschüren oder Informationsblätter verwendet werden. Der Fachmann wird deshalb unmittelbar darauf schließen, entsprechend dem Vorgehen in der Streitpatentschrift, falls es sich beispielsweise um unterschiedliche Broschüren die mit einer Browseranwendung angezeigt werden sollen, immer dieselbe Anwendungs-Adresse auf den unterschiedlichen Transpondern zu verwenden und nur einen anderen Inhalt (Web-Adresse) vorzusehen. Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag E0 aber nicht mehr neu gegenüber der Druckschrift BR8.
d) Auch die nebengeordneten Patentansprüche 15, 16 und 19 in der Fassung des Hilfsantrags E0 sind nicht neu gegenüber den Druckschriften BR4, BR5 und BR8.
Zu Patentanspruch 15, der sachlich identisch mit dem erteilten Patentanspruch 25 ist, wird auf die jeweiligen Ausführungen zu Patentanspruch 25 der erteilten Fassung verwiesen. Er ist aus den dort aufgezeigten Gründen nicht patentfähig.
Das entsprechend dem Patentanspruch 1 geänderte Merkmal in den Patentansprüchen 16 und 19 nach Hilfsantrag E0, wonach die empfangene Anwendungskennung dieselbe für eine Vielzahl von Transpondern einschließlich des aktivierten Transponders ist („the received application identifier being the same for a plurality of said transponders including said activated transponder“) hat keine schutzbeschränkende Wirkung. Für den Senat sind keinerlei Anhaltspunkte – weder im formulierten Anspruch noch in der Streitpatentschrift – dafür ersichtlich, dass das geänderte Merkmal Einfluss auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Vorrichtung hätte (BGH, GRUR 2010, 1081, insb. Tz. 11 bis 13 m. w. N. - Bildunterstützung bei Katheternavigation). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Patent- anspruch 1 nach Hilfsantrag E0 verwiesen, wonach dieses Merkmal aus den Druckschriften BR4, BR5 und BR8 neuheitsschädlich hervorgeht.
Ein System mit einer Vielzahl von Transpondern (Merkmale S1E0, S2E0, S6E0) ist aus der Druckschrift BR4 (vgl. Sp. 2, Abs. [0006], „… a system for identifying multiple electronic tags that includes a plurality of electronic tags“), der Druckschrift BR5 (vgl. S. 6, letzter Absatz, „RF tags can also be encoded with unique codes“, und der Druckschrift BR8 (vgl. Abs. [0030]) bekannt.
Auch der Gegenstand nach Patentanspruch 16 bzw. 19 in der Fassung des Hilfsantrags E0 ist damit nicht mehr neu gegenüber den Druckschriften BR4, BR5 und BR8.
e) Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche 1, 15, 16 und 19 in der mit dem Hilfsantrag E0 verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Patentansprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht noch sind sie für den Senat ersichtlich.
2. Hilfsantrag E0a Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 15, 16 und 19 in der Fassung des Hilfsantrags E0a unterscheiden sich von der Fassung nach Hilfsantrag E0 wie folgt (Änderungen durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen bzw. Durchstreichen hervorgehoben):
Patentanspruch 1:
V2E0a wherein the information is stored on at least one transponder (120, 122) having at least an application identifier (606A) and content (608A) associated therewith, and wherein a plurality of applications are stored on the mobile terminal, the method comprising V5E0a invoking an application (612) of the plurality of applications on the mobile terminal using the application identifier (606A).
Patentanspruch 16:
M2E0a a memory which for storesing one or more a plurality of local applications (306-318) and a reader application (304); Patentanspruch 19:
S7E0a a memory for storing a plurality of one or more local applications (306-318) and a reader application (304); and a) Die im Rahmen des Hilfsantrags E0a verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist unzulässig, da damit der Schutzbereich des erteilten Patentgegenstands erweitert wird (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. d) EPÜ).
Das Mobilendgerät nach dem erteilten Patentanspruch 26, in dem der Schutzumfang des Mobilendgeräts festlegt wird, ist darauf beschränkt, dass in dem Speicher lokale Anwendungen („local applications“) gespeichert sind (Merkmal M2), diese lokalen Anwendungen gestartet werden und der Inhalt an diese lokalen Anwendungen übergeben wird. (Merkmal M3). Gleiches geht auch für das in dem Systemanspruch 30 beanspruchte Mobilendgerät hervor (vgl. Merkmal S7 und S8).
Der geänderte Patentanspruch 1 beansprucht in Merkmal V2E0a nun zusätzlich zur erteilten Fassung, dass auf dem mobilen Endgerät eine Vielzahl von Applikationen gespeichert sind („a plurality of applications are stored on the mobile terminal“) und in Merkmal 1-5 zusätzlich zur erteilten Fassung, dass auf dem Mobilendgerät eine Vielzahl von Anwendungen aufgerufen wird („invoking an application (612) of the plurality of applications on the mobile terminal using the application identifier (606A).“, Unterstreichung hinzugefügt). Demnach sind nun auch andere als lokale Anwendungen, also auch Anwendungen, die ggfls. auf einem anderen Gerät gestartet werden können, mit umfasst. Der Schutzbereich ist damit folglich erweitert.
Dies betrifft in gleicher Weise auch jeweils den Patentanspruch 1 in der Fassung nach den Hilfsanträgen E0a bis E0d, E1a bis E1c, E0d-1, E01d-2, E0d-3, E7, E7a und E7b.
b) Unabhängig davon kann das Patent in der Fassung nach Hilfsantrag E0a auch deshalb nicht erfolgreich verteidigt werden, da der hiermit verteidigte Gegenstand nicht neu ist.
Aus der Druckschrift BR4 ist es bekannt, mittels der Tag-Kennung verschiedene lokale Anwendungen zu starten, vgl. Spalte 1, Zeilen 57 bis 58 (Unterstreichung hinzugefügt):
„Advantageously, the present system can be used to track multiple tagged documents in close proximity, or to allow performance of various selected services (e. g. printing, e-mailing, discarding electronic copies, opening electronic applications).“
und Spalte 3, Zeilen 9 bis 13 (Unterstreichung hinzugefügt):
„Upon receipt of the identification number, a computer based application program interprets the identification input string, determines the current application context, and provides appropriate digital services. For example, an ASCII database that maps identification numbers to one or more digital services can be used.“
Das Speichern einer Vielzahl lokaler Anwendungen auf dem Mobilendgerät ist auch aus der Druckschrift BR5 bekannt. Beispielsweise kann eine Web-Seite geöffnet oder Inhalt heruntergeladen werden (vgl. S. 5, Z. 2 bis 3, „The access system allows a user to view a web page, download content … or perform virtually any other Internet related activity“), dazu benutzt werden, um eine Visitenkarte zu verteilen und die entsprechenden Daten anzuzeigen (vgl. S. 13, mittlerer Absatz, „…the type 3 RF tag can be used to display content such as a business card.“) oder eine E-Mail-Anwendung zu starten und mit entsprechendem Inhalt zu füllen (vgl. S. 25, zweiter Absatz, „A pre-addressed email screen could also be displayed that would allow the client to contact the business person by simply typing a message“).
Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag E0 unveränderten Merkmale gilt das zu Hilfsantrag E0 Gesagte entsprechend.
Der Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1, 15, 16 und 19 in der Fassung des Hilfsantrags E0a ist somit nicht mehr neu gegenüber der Druckschrift BR4 oder BR5.
c) Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche 1, 15, 16 und 19 in der mit dem Hilfsantrag E0a verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Patentansprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht noch sind sie für den Senat ersichtlich.
3. Hilfsantrag E0b Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 15, 16 und 19 in der Fassung des Hilfsantrags E0b unterscheiden sich von der Fassung nach Hilfsantrag E0a jeweils in den nachfolgenden Merkmalen (Änderungen durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen hervorgehoben):
Patentanspruch 1:
V1E0b A method of accessing information from a portable mobile terminal (100)
Patentanspruch 16:
ME0b A portable mobile terminal (100) comprising:
Patentanspruch 19:
S3E0b at least one portable mobile terminal, comprising:
a) Auch die neu in die nebengeordneten Patentansprüche 1, 15, 16 und 19 nach Hilfsantrag E0a aufgenommenen Merkmale führen, ungeachtet ihrer Zulässigkeit, zu keiner Anspruchsfassung, mit der das Patent erfolgreich verteidigt werden kann, da auch die daraus resultierenden Gegenstände nicht neu sind gegenüber den Druckschriften BR4 oder BR5.
Denn sowohl aus der Druckschrift BR4 (vgl. Abs. [0008], „…by tag readers integral or closely attached to portable or hand holdable computers.“) als auch der Druckschrift BR5 (vgl. S. 7, letzter Absatz „hand-held devices, multiprocessor systems, microprocessor-based or programmable consumer electronics, network PCs, minicomputers, mainframe computers, and the like.“; S. 14, Abs. 2, „portable lap top computer“, „digital mobile phone“) ist es bekannt, tragbare („portable“) Mobilendgeräte zu verwenden.
Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag E0a unveränderten Merkmale gilt das zu Hilfsantrag E0 und E0a Gesagte entsprechend.
b) Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche in der mit dem Hilfsantrag E0b verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Patentansprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht noch sind sie für den Senat ersichtlich.
4. Hilfsantrag E0c Die Fassung der nebengeordneten Patentansprüche 1, 15, 16 und 19 gemäß Hilfsantrags E0c unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag E0b nur im Patentanspruch 16, der nun statt auf ein Mobilendgerät auf ein System, bestehend aus einer Vielzahl von Transpondern und einem Mobilendgerät, gerichtet ist (Änderungen durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen hervorgehoben):
M0 A system comprising: a plurality of transponders, wherein each transponder comprises an application identifier and content associated therewith; and ME0b a portable mobile terminal (100) comprising:
M1 a radio frequency reader module (100) comprising a transceiver M1aE0d to send activation signals recognizable by said transponders, and a) Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin, dass mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 16 in der Fassung nach Hilfsantrag E0c durch diese Änderung des Vorrichtungsanspruchs („mobile terminal“) in einen Systemanspruch, der neben dem Mobilendgerät nun eine Vielzahl von Transpondern umfasst, der Schutzbereich erweitert ist. Ein Gegenstand (hier die Transponder), der durch das erteilte Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht geschützt ist, kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht nachträglich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt werden (vgl. BGH, GRUR 2005, 145, – elektronisches Modul). Der Patentgegenstand ist dadurch unzulässig erweitert.
b) Selbst wenn dieser Anspruch zulässig wäre, so ist der Gegenstand nicht mehr neu gegenüber den Druckschriften BR4 oder BR5. Es wird hierzu auf die Ausführungen zu Patentanspruch 19 nach Hilfsantrag E0b verwiesen.
c) Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche in der mit dem Hilfsantrag E0c verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Patentansprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht noch sind sie für den Senat ersichtlich.
5. Hilfsantrag E0d Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 15, 16 und 19 in der Fassung des Hilfsantrag E0d unterscheiden sich von der Fassung nach Hilfsantrags E0c jeweils in den nachfolgenden Merkmalen (Änderungen durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen hervorgehoben):
Patentanspruch 1:
V2E0d wherein the information is stored on at least one transponder (120, 122) having at least an application identifier (606A) and content (608A) associated therewith, wherein a plurality of applications are stored on the mobile terminal, and wherein the application identifier is one of a plurality of application identifiers each identifying a respective application of the plurality of applications,
V3E0d transmitting a signal from the mobile terminal (100) for activating the transponder (120, 122), wherein activating the transponder requires a proximity between the mobile terminal and the transponder characterized by the mobile terminal touching or near touching the transponder; Patentanspruch 16:
M1bE0d to receive at least an application identifier (606A) and content (608A) in response to the transponder being activated by the activation signals, wherein activating the transponder requires a proximity between the mobile terminal and the transponder characterized by the mobile terminal touching or near touching the transponder, the received appli- cation identifier being the same for a pluralitv of said transponders including said activated transponder; M3E0d a processor coupled to the memory and the radio frequency reader module, wherein the processor is configured to invoke at least one of the local applications (612) identified by the application identifier and to provide the content to the local application, as directed by the reader application, wherein the application identifier is one of a plurality of application identifiers each identifying a respective local application of the plurality of local applications Patentanspruch 19:
S6E0d to receive in response to a transponder of the plurality of transponders being activated by the activation signal, the transponder's application identifier and content, wherein the received application identifier is being the same for a plurality of said transponders including said activated transponder, and wherein activating the transponder requires a proximity between the mobile terminal and the transponder characterized by the mobile terminal touching or near touching the transponder; S8E0d a processor coupled to the memory and the radio frequency reader module, wherein the processor is configured to invoke at least one of the local applications (612) identified by the received application identifier and to provide the content to the local application, as directed by the reader application, and wherein the received application identifier is one of a plurality of application identifiers each identi- fying a respective local application of the plurality of local applications.
a) Der Patentanspruch 1 (vgl. Ausführungen zu Hilfsantrag E0a) und Patentanspruch 16 (vgl. Ausführungen zu Hilfsantrag E0c) in der Fassung nach Hilfsantrag E0d sind unzulässig. Selbst wenn sie zulässig wären, ist der Gegenstand nicht mehr neu gegenüber den Druckschriften BR4 oder BR5. Wie zu Hilfsantrag E0a ausgeführt, ist es sowohl aus der Druckschrift BR4 als auch der Druckschrift BR5 bekannt, verschiedene Anwendungen auf dem Mobilendgerät zu speichern und mittels einer vom Transponder empfangenen Anwendungskennung zu starten. Daraus folgt unmittelbar und eindeutig, dass es bei dem bekannten Verfahren nach der BR4 oder BR5 mehrere Anwendungskennungen gibt, die jeweils eine Anwendung starten (Merkmal V2E0d). In den Druckschriften BR4 und BR5 werden RFID-Transponder verwendet. Bei diesen Transpondern handelt es sich für den Fachmann um eine Selbstverständlichkeit, und er wird bei Lektüre dieser Druckschriften mitlesen, dass eine bestimmte Nähe zwischen dem Transponder und dem Lesegerät erforderlich ist, um den Transponder zu aktivieren, wobei sich Lesegerät und Transponder fast berühren (vgl. BR4, Sp. 15, Z. 9-10, „The reader and the RF-tags communicate by inductive coupling between two coils“, BR5, S. 5, Abs. 1, „...a radio-frequency identification tag („RF tag“), in the proximity of a computer-readable medium reader...“; Merkmal V3E0d). Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag E0b unveränderten Merkmale gilt das zu Hilfsantrag E0, E0a und E0b Gesagte entsprechend.
b) Der nebengeordnete Anspruch 15 ist aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
c) Die nebengeordneten Patentansprüche 16 und 18 weisen im Prinzip dieselben Änderungen gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag E1 auf, nur dass diese sinngemäß identisch für eine Vorrichtung umsetzt werden. Diese Patentansprüche sind daher aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
d) Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche in der mit dem Hilfsantrag E0d verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Patentansprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht noch sind sie für den Senat ersichtlich.
6. Hilfsantrag E4 Der nebengeordnete Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag E4 lautet (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen bzw. Durchstreichen hervorgehoben):
V1 A method of accessing information from a mobile terminal (100),
V2E4 wherein the information is stored on at least one transponder (120, 122) having at least an application identifier (606A), and content (608A) associated therewith and a content length indicator, the method comprising:
V3 transmitting a signal from the mobile terminal (100) for activating the transponder (120, 122); V4E4 receiving at least the application identifier, the content length indicator and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is within a transmission range of the transponder; and V5E4 invoking an local application (612) of one or more local applications on the mobile terminal using the application identifier (606A) and providing the content to the local application, as directed by a reader application on the mobile terminal, and V6E4 wherein the mobile terminal is a cellular telephone.
a) Die Änderungen im Patentanspruch 1 sind zulässig.
a1) Entgegen der Meinung der Klägerin fehlt es nicht an einer Offenbarung, dass der „content length indicator“ vom aktivierten Transponder am Mobilendgerät empfangen wird (Merkmal V4E4).
Die Figur 5 des Streitpatents (Anlage BR1) zeigt den generellen Aufbau des auf dem Tag gespeicherten Informationsblockes 500. Dieser Informationsblock dient dazu, die erforderlichen Informationen des RFID-Tags dem mobilen Leseendgerät bereitzustellen (vgl. BR1, S. 11, Z. 11 bis 13, „… which may be implemented as shown or as a basis in connection with other known formats or protocols in order to provide the requisite information from the RFID tag to the mobile terminal reader.“, (Unterstreichung hinzugefügt)), wobei dieser Informationsblock ein Feld mit der Angabe der Inhaltslänge enthält (vgl. S. 11, Z. 33 bis 34, „The tag information block 500 may also include a content length field 508, which indicates the length of the content 510 portion of the tag information.“). Daraus ergibt sich für den Senat unmittelbar und eindeutig, dass auch dieses Feld, wie alle anderen Felder, die auf jeden Fall übertragen werden (ID Number, Content Type, Tarif Information, Content, Certificate, CRC), ebenfalls übertragen wird.
a2) Soweit die Klägerin meint, der Anspruch sei unzulässig, da aus dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 5 lediglich das Feld des „content length indicator“ herausgegriffen und in den Anspruch mit aufgenommen wurde, ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu verweisen.
Demnach ist der Anmelder nicht gehalten, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – X ZR 226/02 – Sammelhefter II und BGH, Urteil vom 15. November 2005 – X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, 319 – Koksofentür). Vielmehr hat es, der weiteren BGH-Rechtsprechung folgend, der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGH, GRUR 2008, 60 – Sammelhefter II; m. V. a. BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; BGH, GRUR 2005, 316 [Beschluss vom 14. September 2004 – X ZB 25/02] - Fußbodenbelag). Da der Informationsblock nach der Figur 5 – wie vorstehend dargelegt - vom Transponder an das Lesegerät übertragen und dort empfangen wird, ist dieses Merkmal in der Beschreibung als zu der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre gehörig zu erkennen. Dem Patentinhaber bleibt es aus Sicht des Senats somit vorbehalten, ein einzelnes Merkmal – hier das Feld des „content length indicator“ – in den Anspruch aufzunehmen.
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags E4 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
b1) Bezüglich der gegenüber der erteilten Fassung unveränderten Merkmale gilt das zur erteilten Fassung Gesagte entsprechend.
b2) Zum Inhaltslängenindikator („content length indicator“) in den Merkmalen V2E4 und V4E4 ist Folgendes auszuführen:
Neben dem Hinweis, dass es sich hierbei um die Länge des Feldes für den Inhalt handelt, ist dem Streitpatent bezüglich dieses Merkmals nichts zu entnehmen. Bei der Verwendung eines Inhaltslängenindikators handelt es um eine dem einschlägigen Fachmann bekannte Technik zum effektiven Speichern von Daten auf RFIDTranspondern. So ist es dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt, die Daten auf RFID-Transpondern entweder in Feldern mit vordefinierter Länge oder in Feldern mit variabler Länge zu speichern (zum Fachwissen vgl. BR17, S. 254 bis 255; BR18, Sp. 5, Z. 38 bis 40 und Sp. 7, Z. 55 bis 58). Eine dem Streitpatent nach Figur 5 entsprechende Struktur für zu übertragende Daten ist der Tabelle 4 der Druckschrift BR18 zu entnehmen, bei der ebenfalls ein Feld für die Inhaltslänge („Length“) vorgesehen ist, wobei diese Daten über einen RF-Anschluss mittels eins RF-Links oder einen seriellen Bus an ein Mobilendgerät übertragen werden (vgl. BR18, Sp. 5, Z. 33 bis 40):
Tabelle IV („TABLE IV“) aus der Druckschrift BR18 Soweit die Beklagte auf die BGH-Entscheidung GRUR 2010, 602 - „Gelenkanordnung“ verweist, nach der die Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems Teil der Auslegung des Patentanspruchs ist, wonach das technische Problem aus dem zu entwickeln ist, was die Erfindung tatsächlich leistet (Leitsatz 1) und sich deshalb nach der Lehre des Patentanspruchs 1 das technische Problem ergebe, dass „die Übertragung vom Transponder zum mobilen Endgerät durch den Inhaltslängenindikator effizienter gestaltet und eine reduzierte Störanfälligkeit der Übertragung ermöglicht werde“, so kann der Senat dieser Auslegung nicht folgen. Denn der „content length indicator“ wird auf der Empfängerseite nicht weiter verwendet, sondern er wird vom Lesegerät lediglich empfangen. Es ist nicht ersichtlich, wie die reine Übertragung dieses Datenfeldes dazu beitragen kann, die Störanfälligkeit bei der Übertragung zu verbessern. Zudem ist der von der Beklagten genannte Vorteil auch der Beschreibung der Streitpatentschrift nicht zu entnehmen. Wird einer Lehre auf diese Weise ein über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehender Sinn gegeben, so kann der nachträglich herangezogene Vorteil jedoch nur dann als Anzeichen für die Erfindungshöhe herangezogen werden und damit der an sich nicht erfinderischen Lehre Patentfähigkeit vermitteln, wenn dieser Vorteil in der Patentschrift offenbart ist. Da letzteres nicht der Fall ist, kann er bei der Entscheidung der Frage, ob eine erfinderische Leistung vorliegt, keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, GRUR 1971, 403 – Hubwagen).
Das technische Problem, zu dessen Lösung der „content length indicator“ in Patentanspruch 1 beiträgt, liegt aus Sicht des Senats unter Berücksichtigung dessen, was die Erfindung tatsächlich leistet, deshalb vielmehr darin, die Daten auf dem Transponder möglichst effizient zu speichern (vgl. Merkmal V2E4).
Bei der Verwendung eines Inhaltslängenindikators zur effizienten Datenspeicherung auf einem Transponder handelt es sich für den Fachmann, wie oben dargelegt, jedoch um ein zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehörendes generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, bei dem eine Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann besteht, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt (BGH, GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem). Es sind keine besonderen Umstände feststellbar, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen.
Der Fachmann wird somit auf eine der aus seinem Fachwissen bekannten Möglichkeiten (vgl. oben zu BR18) zurückgreifen; einer erfinderischen Leistung bedarf es hierzu nicht.
b3) Zu dem Merkmal V5E4, wonach eine von mehreren Anwendungen auf dem Mobilendgerät gestartet und der Inhalt an diese Anwendung übergeben wird, wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung und zu Hilfsantrag E0a verwiesen, wonach dieses Merkmal aus der Druckschrift BR4 und BR5 bekannt und somit nicht mehr neu ist.
b4) Zu Merkmal V6E4 Der Druckschrift BR5 entnimmt der Fachmann, dass es sich bei dem Mobilendgerät beispielsweise um ein „hand-held“ device“ handeln kann (vgl. BR5, S. 7, letzter Absatz). Zudem ist es aus der BR5 bekannt, dass die Funktionalität des Lesegeräts in verschiedene Geräte wie z. B. ein digitales mobiles Telefon integriert sein kann (vgl. BR5, S. 14, zweiter Absatz). Auch kann das System nach der Druckschrift BR5 dazu verwendet werden, um Telefongespräche über das Internet zu initiieren, oder um einen kompletten, personalisierten Telefonservice anzubieten (vgl. BR5, S. 26, vorletzter Absatz, „The system can also be used to make Internet phone calls … to offer a complete personalized phone … service“). Bei der Nacharbeit eines derartigen Systems gemäß der Druckschrift BR5 drängt es sich dem Fachmann daher geradezu auf, das zellulare Telefon, in das die Funktionalität des Lesegeräts integriert ist, auch als Mobilendgerät zu verwenden, zumal es ihm zudem aus seinem Fachwissen bekannt ist, als Mobilendgeräte drahtlose mobile Telefone oder ein zellulares drahtloses Telefon mit integriertem RFID-Lesegerät zu verwenden (vgl. BR8, Sp. 9, Z. 52 bis 55; BR14, Sp. 14, Z. 48, „mobile (e. g. cellular) telephones“; BR25, S. 18 letzter Absatz, „Fig. 11 shows a cellular phone such as a WAP phone with an integrated luggage detector.“, Fig. 11).
Die Verwendung des Inhaltslängenindikators („content length indicator“) steht anspruchsgemäß in keiner Wirkbeziehung zu dem verwendeten zellularen Telefon als Mobilendgerät, d. h. die Merkmale 1-2E4 /1-4E4 und das Merkmal 1-6E4 stehen aggregatorisch neben den übrigen das Verfahren kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag E4. Bei diesen Merkmalen handelt es sich daher um eine bloße Aneinanderreihung von Verfahrensschritten, die keinen aus ihrer Kombination folgenden technischen Effekt ergeben. Dies kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen (vgl. dazu Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 4 Rn. 86 m. w. N.).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags E4 beruht daher ausgehend von der Druckschrift BR5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sich für den Fachmann die Merkmale in naheliegender Weise auf Grund seiner Fachkenntnisse und der Hinweise in der Druckschrift BR5 ergeben.
c) Auch die nebengeordneten Patentansprüche 14, 15 und 17 in der Fassung des Hilfsantrags E4 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
c1) Nachdem die vorstehend zum Patentanspruch 1 aufgezeigten Verfahrensabläufe unmittelbar auch die Existenz eines Steuerprogramms für deren Durchführung aufzeigen, erweist sich auch der Patentanspruch 14 als nicht patentfähig c2) Die nebengeordneten Patentansprüche 15 und 17 unterscheiden sich von der erteilten Fassung in den Merkmalen (Änderungen durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen bzw. Durchstreichen hervorgehoben):
Patentanspruch 15 M1bE4 to receive at least an application identifier (606A),and content (608A) and a content length indicator in response to the transponder being activated by the activation signals M4E4 and wherein the mobile terminal is a mobile telephone.
Patentanspruch 17 S1E4 at least one transponder (102, 104, 106, 108) having at least an application identifier and content and a content length indicator stored thereon,
S2E4 wherein the transponder is capable of transmitting the application identifier (606A), and the content (608A) and the content length indicator in response to an activation signal; S6E4 to receive the application identifier, and the content and the content length indicator in response to the transponder being activated by the activation signal; S9E4 and wherein the mobile terminal is a mobile telephone.
Bezüglich der gegenüber der erteilten Fassung unveränderten Merkmale gilt das zur erteilten Fassung Gesagte entsprechend.
Die Änderungen in den Merkmalen M1bE4 bzw. S6E4 und S6E4 haben keine schutzbeschränkende Wirkung. Für den Senat sind keinerlei Anhaltspunkte - weder im formulierten Anspruch noch in den gesamten Anmeldungsunterlagen – dafür ersichtlich, dass die geänderten Merkmale Einfluss auf die räumlichkörperliche Ausgestaltung der Vorrichtung hätten (BGH, GRUR 2010, 1081 [insb. Tz. 11 bis 13 m. w. N.] - Bildunterstützung bei Katheternavigation). Das Mobilendgerät nach Patentanspruch 15 und 17 muss lediglich in der Lage sein, einen Inhaltslängenindikator zu empfangen. Da diese Information im Rahmen des geschützten Gegenstandes nicht weiterverwendet wird, besteht das zu lösende Problem auch nur darin, diese Daten zu empfangen. Aus der BR5 ist es jedoch bekannt, neben einer Anwendungskennung verschiedene Daten von einem Transponder in dem Lesegerät zu empfangen (vgl. z. B. BR5, S. 13, mittlerer Absatz, „For example, the type 3 RF tag can be used to display content such as a busi- ness card.”; S. 25, erster Absatz, „…the access system can also be used as a business card. Instead of distributing paper business cards, a businessperson can create and distribute RF tag “business cards” to clients. When placed in the proximity of a reader, the businessperson's contact details and email address will immediately be displayed to the client.“).
Bezüglich der Merkmale S1E4, S2E4, M6E4 und S9E4 wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E4 verwiesen. Demnach ist es ausgehend von der Druckschrift BR5 naheliegend, auf einem Transponder ein Feld für die Inhaltslänge vorzusehen und dieses Feld als Antwort auf ein Aktivierungssignal von dem Transponder zu senden, sowie ein zellulares Telefon als Mobilendgerät zu verwenden.
d) Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche 1, 14, 15 und 17 in der mit dem Hilfsantrag E4 verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Patentansprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht noch sind sie für den Senat ersichtlich.
7. Hilfsantrag E4d Die nebengeordneten Patentansprüche in der Fassung des Hilfsantrags E4d unterscheiden sich von der Fassung nach Hilfsantrag E4 in den folgenden Merkmalen (Änderungen durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen hervorgehoben):
Patentanspruch 1:
V3E4d transmitting a wireless signal from the mobile terminal (100) for activating the transponder (120, 122); V4E4d receiving at least the application identifier, the content length indicator and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is within a wireless transmission range of the transponder; Patentanspruch 14:
M1aE4d to send wireless activation signals recognizable by transponders and M1bE4d to receive at least an application identifier, content and a content length indicator in response to the transponder being activated by the wireless activation signals Patentanspruch 16:
S2E4d wherein the transponder is capable of transmitting the application identifier (606A), the content (608A) and the content length indicator in response to an wireless activation signal; S5E4d to send the wireless activation signal and S6E4d to receive the application identifier, the content and the content length indicator in response to the transponder being activated by the wireless activation signal; a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags E4d beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a1) Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag E4 unveränderten Merkmale gelten die Ausführungen zu Hilfsantrag E4 entsprechend.
a2) Aus der Druckschrift BR5 ist es bekannt, RFID-Transponder zu verwenden, die in für den Fachmann bekannter Weise über ein drahtloses Signal aktiviert werden und wobei die vom Transponder gesendeten Daten empfangen werden, falls sich das Mobilendgerät innerhalb eines drahtlosen Sendebereichs des Transponders befindet (vgl. BR5, S. 5, erster Absatz). Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E4 verwiesen.
b) Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 14 und 16 nach Hilfsantrag E4d unterscheiden sich von den entsprechenden Patentansprüchen nach Hilfsantrag E4 ebenfalls lediglich darin, dass die Kommunikation zwischen dem Transponder und dem Lesegerät – wie z. B. aus der BR5 ebenfalls bekannt – drahtlos („wireless“) erfolgt.
Auch diese Gegenstände beruhen somit auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
c) Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche in der mit dem Hilfsantrag E4d verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Patentansprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht noch sind sie für den Senat ersichtlich.
8. Hilfsantrag E5 Die nebengeordneten Patentansprüche in der Fassung des Hilfsantrags E5 unterscheiden sich von der Fassung nach Hilfsantrag E4 in folgenden neu hinzugekommenen Merkmalen:
Patentanspruch 1:
V7E5 wherein the mobile terminal is configured to download the one or more local applications via the Internet.
Patentanspruch 15:
M5E5 wherein the mobile terminal is configured to download the one or more local applications via the Internet.
Patentanspruch 17:
S10E5 wherein the mobile terminal is configured to download the one or more local applications via the Internet.
a) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
a1) Bezüglich der gegenüber dem Hilfsantrag E4 unveränderten Merkmale wird gilt das zu Hilfsantrag E4 Gesagte entsprechend.
a2) Für das im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beanspruchte Verfahren spielt dieses zusätzliche Merkmal zunächst keine Rolle, denn das hierfür erforderliche Programm muss gemäß dem Verfahrensablauf schon auf dem Mobilendgerät vorhanden sein, da ansonsten das Verfahren nicht ausführbar wäre. Im Übrigen ist es aus der Druckschrift BR5 grundsätzlich bekannt, dass das Mobilendge- rät so konfiguriert ist, Anwendungen über das Internet herunterzuladen (vgl. BR5, S. 21, vorletzter Absatz, „The user purchases an RF tag from the seller of the online software and uses the RF tag on a network-enabled device to automatically retrieve and download the software that the user purchased.“, in Verbindung mit S. 5, erster Absatz). Zwar handelt es sich hierbei nicht um die Anwendung, welche gemäß dem dort offenbarten Verfahren entsprechend einer Anwendungskennung gestartet wird und an die der zugehörige Inhalt übergeben wird. Auch derartige Anwendungen über das Internet herunterzuladen, drängt sich jedoch für den Fachmann als eine Möglichkeit geradezu auf, denn bei dem Download von Anwendungen handelte es sich zum Anmeldezeitpunkt um ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, das seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehörte (zum Fachwissen, vgl. BR25, S. 20, Z. 20 bis 24, “When the receiver has been selected the user may download a software application corresponding o the selected device and/or corresponding to the selected use of the tag. If the receiver is capable of receiving digital information directly from the Internet, the software will be downloaded directly to the receiver.”).
Damit bedurfte es zum Prioritätszeitpunkt für den Fachmann keiner weiteren Veranlassung, das mobile Endgerät dafür einzurichten, die eine oder mehrere lokale Anwendungen über das Internet herunterzuladen (vgl. erneut BGH, GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist daher ausgehend von der Druckschrift BR5 und dem Fachwissen nahe gelegt, zumal auch das Merkmal V7E5 aggregatorisch neben den das Verfahren an sich kennzeichnenden übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag E5 steht.
b) Die nebengeordneten Patentansprüche 14, 15 und 17 in der Fassung des Hilfsantrags 5, die ebenfalls dieses zusätzliche Merkmal aufweisen, beruhen aus den genannten Gründen ebenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
c) Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche in der mit dem Hilfsantrag E5 verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Patentansprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht noch sind sie für den Senat ersichtlich.
9. Hilfsantrag E5d Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags E5d unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag E5 in den folgenden Merkmalen (Änderungen durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen bzw. Durchstreichen hervorgehoben):
V2E5d wherein the information is stored on at least one transponder (120, 122) having at least an application identifier (606A), and content (608A) associated therewith and a content length indicator, , and wherein a plurality of local applications are stored on the mobile terminal, the method comprising V3E4d transmitting a wireless signal from the mobile terminal (100) for activating the transponder (120, 122); V4E5d receiving at least the application identifier, which is the same for a plurality of transponders including the activated transponder, the content length indicator and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is within a wireless transmission range of the transponder; a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag E5d beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
a1) Bezüglich der gegenüber dem Hilfsantrag E5 unveränderten Merkmale gelten die Ausführungen zu Hilfsantrag E5 entsprechend.
a2) Das geänderte Merkmal V2E5d entspricht dem Merkmal V2E0a nach Hilfsantrag E0a mit der Ausnahme, dass nun eine Vielzahl lokaler Anwendungen („local applications“) auf dem Mobilendgerät gespeichert sind. Der Anspruch 1 ist daher zwar zulässig, sein Gegenstand jedoch nicht neu gegenüber der Druckschrift BR5. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag E0a verwiesen.
Das Merkmal V3E4d (vgl. Ausführungen zu Hilfsantrag E4d) und das Merkmal V4E5d (vgl. Ausführungen zu Hilfsantrag E0) sind ebenfalls aus der Druckschrift BR5 vorbekannt.
b) Der nebengeordnete Patentanspruch 13 beruht aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
c) Da die nebengeordneten Patentansprüche 14 und 16 dieselben Änderungen wie Patentanspruch 1 enthalten, die sinngemäß identisch für eine Vorrichtung umsetzt werden, beruhen auch diese aus den für diesen genannten Gründen auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
d) Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche 1, 13, 14 und 16 in der mit dem Hilfsantrag E5d verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Patentansprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht noch sind sie für den Senat ersichtlich.
10. Hilfsantrag E5e Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags E5e unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag E5d in dem bereits in Hilfsantrag E0b geänderten Merkmal (Änderungen durch Kursivschrift und Unterstreichen hervorgehoben):
V1E0b A method of accessing information from a portable mobile terminal (100).
Nachdem dieses Merkmal aus der Druckschrift BR5 bekannt ist (vgl. Ausführungen zu Hilfsantrag E0b), kann dieses Merkmal eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Gleiches gilt für die nebengeordneten Patentansprüche 13, 14 und 16, die dieselbe Änderung enthalten.
11. Hilfsantrag E1 Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags E1 unterscheidet sich von der erteilten Fassung in den folgenden an den bisherigen Merkmalstext anschließenden Merkmalen:
V6E4 wherein the mobile terminal is a cellular telephone.
V8E1 the application is a Short Messaging Service (SMS) application, a Multimedia Messaging Service (MMS) application, a Push-To-Talk (PTT) application or a cellular telephony application.
a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag E1 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
a1) Zu den Merkmalen V1 bis V5 wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen. Diese Merkmale sind bereits aus der Druckschrift BR5 bekannt.
a2) Zu Merkmal V6E4 wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag E4 verwiesen, wonach es für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift BR5 nahegelegt ist, als Mobilendgerät ein zellulares Telefon zu verwenden.
a3) Gemäß der Druckschrift BR5 ist es ist unter Benutzung des RF-Tags als „Calling Card“ möglich, ein personalisiertes Telefon- oder Videokonferenzsystem anzubieten (vgl. BR5, S. 26, 3. Absatz, „The system can also be used to make Internet phone calls…“; „The system can also be used by communication companies to offer a complete personalized phone or videoconference service using the RF tag as a calling card.”). Mithin offenbart die Druckschrift BR5, dass es sich bei der zu startenden Anwendung um eine Telefonieanwendung im Sinne einer Sprachverbindung handeln kann. Wird das Verfahren, auf einem zellularen Telefon, was - wie dargelegt - ausgehend von der Druckschrift BR5 naheliegend ist, ausgeführt, so handelt es sich dabei um eine zellulare Telefonieanwendung in Form einer Telefonieverbindung.
Der Fachmann hat daher ausgehend von der Druckschrift BR5 Veranlassung, nach einer Möglichkeit für eine technische Umsetzung zum Starten einer derartigen Telefonieanwendung zu suchen. Eine Anregung dazu erhält er durch die Ausführungsbeispiele aus der Druckschrift BR5 selbst, in denen eine URL direkt auf dem Tag abgelegt ist. Der Fachmann wird sich daher dem Gebiet der Anwendung von URLs zuwenden und danach suchen, ob nicht mittels einer den URLs ähnlichen oder analogen Technologie, die das Aufrufen von Webseiten initiiert, auch ein Telefonanruf initiiert werden kann. Dabei wird der Fachmann auf die Druckschrift BR20 stoßen, die ihm hierzu eine Lösung bietet, nämlich die „callto“-URL. Diese „callto“-URL leitet einen „user agent“ an, einen Telefonanruf durchzuführen. Insbesondere wird dabei explizit auch ein „mobile phone network“ und damit auch ein Anruf von einem Mobiltelefon aus offenbart (vgl. BR20, S. 2, Abschnitt 2.1, „The callto URL scheme is used to direct the user agent to place a call using the telephone network. The network in question may be a landline or mobile phone network.“, Unterstreichung hinzugefügt). Die syntaxgemäße URL enthält gemäß einem Befehl „callto“ (den „application identifier“ im Sinne des Streitpatents) sowie eine „phone-number“, also eine Telefonnummer (den „content“ im Sinne des Streitpatents), vgl. BR20, S. 3:
Wie die Druckschrift BR20 weiter ausführt, veranlasst diese URL eine „dial out“Komponente des Browsers, einen Wählvorgang zu starten und damit eine zellulare Telefonieverbindung zu initiieren und einen drahtlosen Telefonanruf herzustellen. Bei dieser „dial out“-Komponente des Browsers bzw. dem von ihr vorgenommenen Wählvorgang handelt es sich um eine „lokale Anwendung“ des Mobiltelefons, die durch die URL gestartet wird, vgl. BR20, S4, Abschnitt 2.3:
Für die Realisierung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E1 bedarf es daher keiner erfinderischen Tätigkeit, denn dieses ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift BR5 in Verbindung mit der Druckschrift BR20.
Neben der Telefonieanwendung (vgl. BR5, S. 26), sowie Webserver- und Internetradio-Anwendungen (vgl. BR5, S. 5, erster Absatz) werden in der Druckschrift auch E-Mail-Anwendungen beschrieben, die mit dem bekannten Verfahren aufgerufen werden, z. B. wird in Verbindung mit einer Visitenkarte eine voradressierte E-Mail (E-Mail-Anwendung) angezeigt, die durch einfaches Drücken der Sendetaste abgeschickt werden kann (vgl. BR5, S. 25, 2. Absatz). Bei Verwendung eines zellularen Telefons als Mobilendgerät, ist es auf Grund von Nutzerwünschen deshalb naheliegend, neben diesen Anwendungen auch die speziell für zellulare Telefone vorgesehenen Anwendungen wie SMS-, MMS- oder PTT-Anwendungen mit dem bekannten Verfahren zu nutzen.
b) Die nebengeordneten Patentansprüche 15, 16 und 18 beruhen ebenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Patentanspruch 15 ist aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
Die nebengeordneten Patentansprüche 16 und 18 nach Hilfsantrag E1 unterscheiden von der erteilten Fassung nach Patentanspruch 26 bzw. 30 in denselben hinzugefügten Merkmalen wie der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E1:
M4E4 wherein the mobile terminal is a mobile telephone.
M6E1 the application is a Short Messaging Service (SMS) application, a Multimedia Messaging Service (MMS) application, a Push-To-Talk (PTT) application or a cellular telephony application.
S9E4 wherein the mobile terminal is a mobile telephone.
S11E1 the application is a Short Messaging Service (SMS) application, a Multimedia Messaging Service (MMS) application, a Push-To-Talk (PTT) application or a cellular telephony application.
Zu Merkmal M6E1 bzw. S11E1 in den Patentansprüchen 16 und 18 nach Hilfsantrag E1 wird auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E1 verwiesen. Bezüglich des Merkmals M6E4 bzw. S9E4 gilt das zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E4 Gesagte entsprechend.
Somit beruht auch der Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 16 und 18 gegenüber der Druckschrift BR5 in Verbindung mit der Druckschrift BR20 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
c) Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche in der mit dem Hilfsantrag E1 verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Patentansprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht noch sind sie für den Senat ersichtlich.
12. Hilfsanträge E1a und E1b Die gegenüber Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag E1 geänderten Merkmale in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E1c beinhalten auch die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E1a und E1b geänderten Merkmale. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den Fassungen der Hilfsanträge E1a und E1b umfasst somit jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs nach Hilfsantrag E1c. Nachdem dieser nicht patentfähig ist (siehe nachfolgende Ausführungen), ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag E1a und E1b aus den gleichen Gründen nicht patentfähig.
13. Hilfsantrag E1c Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag E1c lautet (Änderungen durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen hervorgehoben):
V1E0b A method of accessing information from a portable mobile terminal (100)
V2E0a wherein the information is stored on at least one transponder (120, 122) having at least an application identifier (606A) and content (608A) associated therewith, and wherein a plurality of applications are stored on the mobile terminal,
V2E0d and wherein the application identifier is one of a plurality of application identifiers each identifying a respective application of the plurality of applications, the method comprising V3E0d transmitting a signal from the mobile terminal (100) for activating the transponder (120, 122) wherein activating the transponder requires a proximity between the mobile terminal and the transponder characterized by the mobile terminal touching or near touching the transponder; V4E0 receiving at least the application identifier, which is the same for a plurality of transponders including the activated transponder and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is within a transmission range of the transponder; V5E0a invoking an application (612) of the plurality of applications on the mobile terminal using the application identifier (606A).
V6E4 wherein the mobile terminal is a cellular telephone V8E1 the application is a Short Messaging Service (SMS) application. a Multimedia Messaging Service (MMS) application. a Push-To-Talk (PTT) application or a cellular telephony application.
Bei den Änderungen in den Merkmalen V1 bis V5 handelt es sich um die bereits mit den Hilfsanträgen E0, E0a, E0b und E0d durchgeführten und dort abgehandelten Änderungen.
a) Der Patentanspruch 1 ist aus den zu Hilfsantrag E0a genannten Gründen nicht zulässig; er beruht zudem gegenüber der Druckschrift BR5 in Verbindung mit der Druckschrift BR20 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Bezüglich der Änderungen in den Merkmalen V1 bis V5 wird auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen E0, E0a, E0b und E0d verwiesen. Demnach sind die Merkmale V1E0b, V2E0a, V2E0d, V3E0d, V4E0 und V5E0a nicht neu gegenüber der Druckschrift BR5 und können mithin – selbst bei angenommener Zulässigkeit - eine Patentfähigkeit nicht begründen. Bezüglich der Merkmale V6E4 und V8E1 wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag E1 verwiesen.
b) Soweit der Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag E1b und E1c als Systemanspruch formuliert ist, so ist dieser aus den zu Hilfsantrag E0c genannten Gründen nicht zulässig.
c) Die nebengeordneten Patentansprüche 16 und 18 enthalten ansonsten dieselben Änderungen wie der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E1c, wobei diese sinngemäß identisch für eine Vorrichtung umsetzt werden. Das Patent kann daher aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E1c mit keinem der Ansprüche 16 und 18 erfolgreich verteidigt werden.
d) Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche 16 und 18 in der mit dem Hilfsantrag E1a, E1b oder E1c verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Patentansprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht noch sind sie für den Senat ersichtlich.
14. Hilfsantrag E3 Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag E3 lässt sich folgendermaßen gliedern (Unterschiede zu Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag E1 durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen hervorgehoben):
V1 A method of accessing information from a mobile terminal (100),
V2 wherein the information is stored on at least one transponder (120, 122) having at least an application identifier (606A) and content (608A) associated therewith, the method comprising V3 transmitting a signal from the mobile terminal (100) for activating the transponder (120, 122); V4 receiving at least the application identifier and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is within a transmission range of the transponder; and V5 invoking an application (612) on the mobile terminal using the application identifier (606A).
V6E4 wherein the mobile terminal is a cellular telephone.
V8E3 the application is a Short Messaging Service (SMS) application, the method comprising, in response to the invoked SMS application, initiating an SMS message; or the application is a Multimedia Messaging Service (MMS) application, the method comprising, in response to the invoked MMS application, initiating an MMS message; or the application is a Push to Talk (PTT) application, the method comprising, in response to the invoked PTT application, initiating an PTT message: or the application is a cellular telephony application, the method comprising, in response to the invoked cellular telephony application, initiating a cellular telephony connection.
Gemäß dem geänderten Merkmal V8E3 soll nach dem Start der entsprechenden Anwendung eine SMS-Nachricht, eine MMS-Nachricht, eine PTT-Nachricht oder eine zellulare Telefonieverbindung initiiert werden.
a) Mit dieser Änderung kann eine Patentfähigkeit nicht erreicht werden.
Bezüglich der Merkmale V1 bis V5 wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung und zu Merkmal V6E4 auf die Ausführungen zu Hilfsantrag E4 verwiesen.
Wie oben zu Hilfsantrag E1 ausgeführt, ist es ausgehend von der Druckschrift BR5 in Verbindung mit der Druckschrift BR20 nahe gelegt, einen TelefonieAnruf für eine Sprachverbindung zu starten und eine zellulare Telefonieverbindung zu initiieren.
b) Der nebengeordnete Anspruch 15 ist aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
c) Die nebengeordneten Patentansprüche 16 und 18 weisen im Prinzip dieselben Änderungen gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag E1 auf, nur dass diese sinngemäß identisch für eine Vorrichtung umgesetzt werden. Für den Senat sind keinerlei Anhaltspunkte – weder im formulierten Anspruch noch in der Streitpatentschrift – dafür ersichtlich, dass das geänderte Merkmal Einfluss auf die räumlichkörperliche Ausgestaltung der Vorrichtung hätte. Diese Patentansprüche sind aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
d) Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche 1, 15, 16 und 18 in der mit dem Hilfsantrag E3 verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Patentansprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht noch sind sie für den Senat ersichtlich.
15. Hilfsantrag E3b Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags E3b unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 3 in folgendem Merkmal (Unterscheidung durch Kursivschrift und Unterstreichung hervorgehoben):
V8E3b the application is a Short Messaging Service (SMS) application, the method comprising, in response to the invoked SMS application, initiating an SMS message; or the application is a Multimedia Messaging Service (MMS) application, the method comprising, in response to the invoked MMS application, initiating an MMS message; or the application is a Push to Talk (PTT) application, the method comprising, in response to the invoked PTT application, initiating an PTT message; or the application is a cellular telephony application, the method comprising, in response to the invoked cellular telephony application, initiating a cellular telephony connection for establishing a wireless telephone call.
a) Auch mit dieser Änderung kann eine Patentfähigkeit nicht erreicht werden.
Es wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag E1 verwiesen, wonach es ausgehend von der Druckschrift BR5 nahegelegt ist, unter Verwendung einer „callto“-URL einen drahtlosen Telefonanruf herzustellen.
b) Da die nebengeordneten Patentansprüche 16 und 18 dieselbe Änderung beinhalten, kann das Patent mit keinem dieser Ansprüche erfolgreich verteidigt werden.
16. Hilfsanträge E3c, E3d In den gegenüber Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag E3b geänderten Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3d sind die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3c gegenüber Hilfsantrag E3b geänderten Merkmale ebenfalls enthalten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags E3c umfasst somit den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs nach Hilfsantrag E3d. Nachdem dieser nicht patentfähig ist (siehe nachfolgende Ausführungen), hat auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag E3c aus den gleichen Gründen keinen Bestand.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3d lässt sich folgendermaßen gliedern (Änderungen gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag E3b hervorgehoben):
V1E0b A method of accessing information from a portable mobile terminal (100)
V2E0a wherein the information is stored on at least one transponder (120, 122) having at least an application identifier (606A) and content (608A) associated therewith, and wherein a plurality of applications are stored on the mobile terminal,
V2E0d and wherein the application identifier is one of a plurality of application identifiers each identifying a respective application of the plurality of applications, the method comprising V3E0d transmitting a signal from the mobile terminal (100) for activating the transponder (120, 122) wherein activating the transponder requires a proximity between the mobile ter- minal and the transponder characterized by the mobile terminal touching or near touching the transponder; V4E0 receiving at least the application identifier, which is the same for a plurality of transponders including the activated transponder and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is within a transmission range of the transponder; V5E0a invoking an application (612) of the plurality of applications on the mobile terminal using the application identifier (606A).
V6E4 wherein the mobile terminal is a cellular telephone V8E3b the application is a Short Messaging Service (SMS) application, the method comprising, in response to the invoked SMS application, initiating an SMS message; or the application is a Multimedia Messaging Service (MMS) application, the method comprising, in response to the invoked MMS application, initiating an MMS message; or the application is a Push to Talk (PTT) application, the method comprising, in response to the invoked PTT application, initiating an PTT message; or the application is a cellular telephony application, the method comprising, in response to the invoked cellular telephony application, initiating a cellular telephony connection for establishing a wireless telephone call.
a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3d beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
a1) Bezüglich der Änderungen in den Merkmalen V1 bis V5 wird auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen E0, E0a, E0b und E0d verwiesen, wonach die Merkmale V1E0b, V2E0a, V2E0d, V3E0d, V4E0 und V5E0a nicht neu gegenüber der Druckschrift BR5 sind und mithin eine Patentfähigkeit nicht begründen können.
a2) Bezüglich der Merkmale V6E4 und V8E3b wird auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen E4, E1 und E3b verwiesen. Der Gegenstand beruht demnach gegenüber der Druckschrift BR5 in Verbindung mit der Druckschrift BR20 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
b) Der nebengeordnete Patentanspruch 15 ist aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3d nicht patentfähig.
c) Die nebengeordneten Patentansprüche 16 und 18 enthalten ansonsten dieselben Änderungen wie der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3d, wobei diese sinngemäß identisch für eine Vorrichtung umsetzt werden. Das Patent kann daher aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3d mit keinem der Ansprüche erfolgreich verteidigt werden.
d) Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche 1, 15, 16 und 18 in der mit dem Hilfsantrag E3c oder E3d verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Patentansprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht noch sind sie für den Senat ersichtlich.
17. Hilfsanträge E6, E6b, E6c, E6d, E6e Bei den gegenüber Patentansprüchen 1 in der erteilten Fassung geänderten Merkmalen in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E6e handelt es sich um eine Aggregation der im Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen E6, E6a, E6b, E6c und E6d geänderten Merkmale. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den Fassungen der Hilfsanträge E6 bis E6d umfasst somit jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs nach Hilfsantrag E6e. Nachdem dieser nicht patentfähig ist (siehe nachfolgende Ausführungen), hat auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag E6 bis E6d aus den gleichen Gründen keinen Bestand.
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag E6e lässt sich folgendermaßen gliedern (Unterschiede zur erteilten Fassung durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen bzw. Durchstreichen hervorgehoben):
V1E0b A method of accessing information from a portable mobile terminal (100)
V2E4 wherein the information is stored on at least one transponder (120, 122) having at least an application identifier (606A), and content (608A) associated therewith and a content length indicator,
V2E0a and wherein a plurality of local applications are stored on the mobile terminal,
V2E0d and wherein the application identifier is one of a plurality of application identifiers each identifying a respective application of the plurality of applications,
the method comprising V3E4d transmitting a wireless signal from the mobile terminal (100) for activating the transponder (120, 122); V3E0d wherein activating the transponder requires a proximity between the mobile terminal and the transponder characterized by the mobile terminal touching or near touching the transponder V4 receiving at least the application identifier V4E40 which is the same for a plurality of transponders including the activated transponder,
V4E4 the content length indicator and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is within a V4E4d wireless transmission range of the transponder; V5E4 invoking an local application (612) of one or more local applications on the mobile terminal using the application identifier (606A) and providing the content to the local application, as directed by a reader application on the mobile terminal, and V6E4 wherein the mobile terminal is a cellular telephone.
V8E1 the application is a Short Messaging Service (SMS) application, a Multimedia Messaging Service (MMS) application, a Push-To-Talk (PTT) application or a cellular telephony application.
V7E5 wherein the mobile terminal is configured to download the one or more local applications via the Internet.
a) Das Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags E6e beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
a1) Sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 waren bereits wenigstens in einem der Hilfsanträge Nummer 1 bis 22 (Hilfsanträge E0 bis E3d) gemäß Anlage N47 enthalten. Es wird deshalb auf die Ausführungen zur erteilten Fassung und zu diesen Hilfsanträgen verwiesen. Demgemäß sind bis auf die Merkmale V2E4 bzw. V4E4 (“content length indicator“), V6E4 („cellular telephone“) und V7E5 (“download the one or more local applications”) alle übrigen Merkmale unmittelbar und eindeutig aus der Druckschrift BR5 bekannt.
a2) Wie zu den Hilfsanträgen E4 und E5 ausgeführt, kann keines der Merkmale V2E4 bzw. V4E4 („content length indicator“), V6E4 („cellular telephone“) und V7E5 für sich eine Patentfähigkeit begründen. Aber auch die Summe dieser Merkmale führt nicht zu einer Patentfähigkeit. Hierbei ist zu beachten, dass die Merkmale für die Übertragung des Inhaltslängenindikators („content length indicators“, Merkmal V2E4/V4E4) in keiner Wirkbeziehung zu dem verwendeten zellularen Telefon als Mobilendgerät (Merkmal 1-6E4) stehen. Zudem spielt der Download der lokalen Anwendungen (Merkmal V7E5) für das geschützte Verfahren keine Rolle, denn die hierfür erforderliche Anwendung muss gemäß dem Verfahrensablauf schon auf dem Mobilendgerät vorhanden sein, da ansonsten das Verfahren nicht ausführbar wäre. Bei den genannten Merkmalen handelt es sich um eine bloße Aneinanderreihung von Verfahrensschritten (Aggregation), die keinen aus ihrer Kombination folgenden technischen Effekt ergeben. Diese kann eine erfinderische Tätigkeit da- her nicht begründen (vgl. dazu Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 4 Rn. 86 m. w. N.).
b) Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 13 nach Hilfsantrag E6e beruht aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
c) Auch die Vorrichtungen der nebengeordneten Patentansprüche 14 und 16 nach Hilfsantrag E6e beruhen auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Sämtliche Merkmale dieser Patentansprüche waren bereits wenigstens in einem der Hilfsanträge Nummer 1 bis 22 (Hilfsanträge E0 bis E3d) gemäß Anlage N47 enthalten, zu denen auf die Ausführungen zur erteilten Fassung und zu diesen Hilfsanträgen verwiesen wird.
Wie zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E6e ausgeführt, handelt es sich bei den nicht unmittelbar und eindeutig aus der Druckschrift BR5 hervorgehenden Merkmale, um eine bloße Aneinanderreihung von Elementen (Aggregation), die keinen aus ihrer Kombination folgenden technischen Effekt ergeben. Diese kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen.
d) Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche 1, 13, 14 und 16 in der mit einem der Hilfsanträge E6, E6b, E6c, E6d oder E6e verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Patentansprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht noch sind sie für den Senat ersichtlich.
18. Hilfsantrag E0d-1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E0d-1 lässt sich folgendermaßen gliedern (Unterschiede zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E0d durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen bzw. Durchstreichen hervorgehoben):
V1E0b A method of accessing information from a portable mobile terminal (100)
V2E0d-1 wherein the information is stored on at least one a plurality of transponders (120, 122), each of the transponders having at least an application identifier (606A) and content (608A) associated therewith, wherein a plurality of applications are stored on the mobile terminal, and V2E0d wherein the application identifier is one of a plurality of application identifiers each identifying a respective application of the plurality of applications,
the method comprising V3E0d-1 transmitting a signal from the mobile terminal (100) for activating a the transponder (120, 122) of the plurality of transponders, wherein activating the transponder requires a proximity between the mobile terminal and the transponder characterized by the mobile terminal touching or near touching the transponder V4E0 receiving at least the application identifier, which is the same for a plurality of transponders including the activated transponder, and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is within a transmission range of the transponder; V5E0a invoking an application (612) of the plurality of applications on the portable mobile terminal using the application identifier (606A).
V5E4 providing the content to the application, as directed by a reader application on the mobile terminal,
V9E0d-1 associating a visual representation with each of the plurality of transponders, wherein each visual representation corresponds to at least one communication function to be performed; and performing the communication function corresponding to the visual representation in response to invoking the application.
a) Patentanspruch 1 ist aus den zu Hilfsantrag E0a genannten Gründen unzulässig, beruht aber unabhängig davon auch auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
a1) Wie unter Abschnitt IV./ 5. zu Hilfsantrag E0d ausgeführt, ist das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E0d nicht neu gegenüber der Druckschrift BR5.
Aus der Druckschrift BR5 ist es zudem bekannt, eine Vielzahl von Transpondern, bei denen jeder eine Anwendungskennung aufweist, zu verwenden (vgl. S. 6, letzter Absatz, „RF tags can also be encoded with unique codes“, Merkmal V2E0d-1, V3E0d-1). Auch gemäß der BR5 wird eine Anwendung auf dem Mobilendgerät gestartet und der vom Transponder empfangene Inhalt an diese übergeben (vgl. BR5, S. 25, „…can be used as business card“; „… the contact details will immediately be displayed…“; Merkmal V5E4).
a2) Bei dem Merkmal V9E0d-1, wonach mit jedem Transponder eine visuelle Darstellung, die mit einer auszuführenden Kommunikationsfunktion korrespondiert, und die Kommunikationsfunktion entsprechend der visuellen Darstellung ausgeführt wird, handelt es sich um kein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat – was im vorliegenden Fall gegeben ist -, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben. Schutzfähig ist eine programmbezogene Lehre nur dann, wenn die Lösung des konkreten technischen Problems neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht (BGH, GRUR 2009, 479 – Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten; GRUR 2010, 613 - Dynamische Dokumentengenerierung). Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind dabei nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen).
Von einem zur Lösung eines technischen Problems eingesetzten technischen Mittel kann insbesondere dann gesprochen werden, wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt (vgl. BGH, GRUR 2011, 610 Rdn. 21 und 22 – Webseitenanzeige). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen, insbesondere wenn sie sich darauf beschränken, zu umschreiben, wozu der Computer eingesetzt werden soll, genügen in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht (BGH, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr).
Soweit die Beklagte vorträgt, dass die technische Aufgabe für dieses Merkmal darin liege, das zu signalisieren, was dann später auf dem Mobilendgerät ausgeführt werde, so handelt es sich aus Sicht des Senats dabei um keine technische Aufgabe, denn eine Auswertung der mit dem Transponder in Verbindung stehenden visuellen Darstellung findet gemäß der Lehre des Streitpatents überhaupt nicht statt. Wie dem Patentanspruch 1 und der Streitpatentschrift zu entnehmen ist, wird eine Anwendung auf dem Mobilendgerät in Abhängigkeit von der auf dem Transponder gespeicherten und von dort empfangenen Anwendungskennung gestartet und eine entsprechende Funktion initiiert. Für das Verfahren spielt es daher keine Rolle, welche visuelle Darstellung mit dem Transponder korrespondiert, entscheidend ist allein die darauf gespeicherte und an das Datenverarbeitungsprogramm übertragene Anwendungskennung. Bei dieser visuellen Darstellung handelt es sich daher lediglich um eine visuelle Hilfeleistung und somit eine außerhalb der Technik liegende Anweisung, die sich darauf beschränkt, zu umschreiben, wozu der Computer eingesetzt werden soll. Dieses Merkmal kann daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt bleiben (BGH, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen).
Im Übrigen sind derartige visuelle Darstellungen aus der Druckschrift BR4 bekannt (vgl. BR4, Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 8, Z. 10 bis 13, „Determining what digital service is invoked is aided by various textual, graphical or symbolic indicators 62, 64 and 66 respectively located near each eleotronic tag 42, 44 and 46.“). Zur Patentfähigkeit kann dieses Merkmal auch deshalb nichts beitragen, da der Fachmann stets bestrebt sein wird, je nach Anwendungsfall, dem Nutzer eines derartigen Systems visuelle Hilfestellungen anzubieten.
b) Der nebengeordnete Patentanspruch 13 ist aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
c) Der nebengeordnete Patentanspruch 14 ist aus den zu Hilfsantrag E0c genannten Gründen nicht zulässig.
d) Auch der nebengeordnete Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag E0d-1 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Dieser Anspruch enthält dieselben Änderungen der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E0d-1, wobei diese sinngemäß identisch für eine Vorrichtung umsetzt werden. Es wird deshalb auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 verwiesen, wonach diese Merkmale eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können.
19. Hilfsantrag E0d-2 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E0d-2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E0d in folgenden Merkmalen (Unterschiede durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen hervorgehoben):
V4E0d-2 receiving at least the application identifier, which is the same for a plurality of transponders including the activated transponder, and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is located within a backscatter transmission range of the transponder; V5E0a invoking an application (612) of the plurality of applications on the portable mobile terminal using the application identifier (606A)
V5E4 and providing the content to the application, as directed by a reader application on the mobile terminal,
a) Patentanspruch 1 ist aus den zu Hilfsantrag E0a genannten Gründen unzulässig. Der beanspruchte Gegenstand ist zudem nicht neu.
a1) Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag E0d unveränderten Merkmale wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag E0d verwiesen.
a2) Aus der Druckschrift BR5 ist es bekannt, RFID-Tags zu verwenden, die von einem Lesegerät aktiviert werden (vgl. BR5, S. 5, Abs. 1). Bei diesen Transpondern handelt es sich für den Fachmann um eine Selbstverständlichkeit, dass eine bestimmte Nähe zwischen dem Transponder und dem Lesegerät erforderlich ist, um den Transponder zu aktivieren. Zudem ist es dem Fachmann bekannt, dass derartige Transponder die Energie für das Senden von Informationen aus der empfangenen Sendeleistung erhalten. Sollen von dem RFID-Transponder nun Daten empfangen werden, so ist es zwingend erforderlich, dass das Lesegerät in Reichweite der Sendeleistung des Transponders ist (zum Fachwissen vgl. Druckschrift BR13, „RFID-Handbuch“, S. 24, Abschnitt „2.3.2 Remote Coupling“). Der Fachmann wird mithin auch bei der Lektüre der Druckschrift BR5 mitlesen, dass das Mobilendgerät, welches ein Lesegerät aufweist, sich beim Empfang der Daten in der Rückstreu-Übertragungsreichweite des Transponders befindet (Merkmal V4E0d-2).
Das Merkmal V5E4 ist ebenfalls aus der Druckschrift BR5 bekannt (vgl. Ausführungen zu Hilfsantrag E0d-1).
Insgesamt ist das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E0d-2 somit gegenüber der Druckschrift BR5 nicht mehr neu.
b) Der nebengeordnete Patentanspruch 13 ist aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
c) Der nebengeordnete Patentanspruch 14 ist aus den zu Hilfsantrag E0c genannten Gründen nicht zulässig.
d) Auch der nebengeordnete Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag E0d-2 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag E0d-2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 19 nach Hilfsantrag E0d in den Merkmalen (Unterschiede hervorgehoben):
S6E0d-2 to receive in response to a transponder of the plurality of transponders being activated by the activation signal when the mobile terminal is located within a backscatter transmission range of the transponder the transponder's application identifier and content, wherein the received application identifier is the same for a plurality of said transponders including said activated transponder, and wherein activating the transponder requires a proximity between the mobile terminal and the transponder characterized by the mobile terminal touching or near touching the transponder; Dieser Anspruch enthält somit dieselben Änderungen wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E0d-2, wobei diese auf das System gerichtet sind. Es wird auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 verwiesen, wonach dieses Merkmal eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann, da auch das aus der Druckschrift BR5 bekannte Mobilendgerät sich beim Empfang der Daten in der Rückstreu-Übertragungsreichweite des Transponders befinden muss.
20. Hilfsantrag E0d-3 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E0d-3 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E0d in den Merkmalen (Unterschiede durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen hervorgehoben):
V5E0a invoking an application (612) of the plurality of applications on the mobile terminal using the application identifier (606A)
V5E4 and providing the content to the local application, as directed by a reader application on the mobile terminal,
V10E0d-3 wherein the transponder is furnished with power to transmit the application identifier and the content using a wireless signal transmitted by the mobile terminal, and wherein the wireless transmission range of the transponder is enhanced by providing a separate power source at the transponder.
a) Patentanspruch 1 ist aus den zu Hilfsantrag E0a genannten Gründen unzulässig. Der beanspruchte Gegenstand ist zudem nicht neu.
a1) Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag E0d unveränderten Merkmale gilt das zu Hilfsantrag E0d Gesagte entsprechend.
a2) Aus der Druckschrift BR5 ist es bekannt, RFID-Tags zu verwenden, die von einem Lesegerät über ein drahtloses Signal aktiviert werden (vgl. BR5, S. 5, Abs. 1). Es ist dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt, dass derartige Transponder die Energie für das Senden von Informationen aus der empfangenen Sendeleistung erhalten (zum Fachwissen vgl. Druckschrift BR13, „RFID-Handbuch“, S. 24, Abschnitt „2.3.2 Remote Coupling“; Merkmal S6E0d-3). Dass die Sendereichweite derartiger Transponder mittels einer eigenen, auf dem Transponder vorgehaltenen Energiequelle („power source“) erhöht werden kann, gehört ebenfalls zum Fachwissen des einschlägigen Fachmannes (vgl. einmal mehr Druckschrift BR13, „RFID-Handbuch“, S. 25, Abschnitt „2.3.3 Long Range“; Merkmal S12E0d-3).
b) Der nebengeordnete Patentanspruch 11 ist aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
c) Der nebengeordnete Patentanspruch 12 ist aus den zu Hilfsantrag E0c genannten Gründen nicht zulässig.
d) Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 15 nach Hilfsantrag E0d-3 ist ebenfalls nicht neu.
Patentanspruch 15 nach Hilfsantrag E0d-3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 19 nach Hilfsantrag E0d in den nachfolgenden Merkmalen (Unterschiede hervorgehoben).
S2E0d-3 wherein each of the transponders is capable of transmitting its application identifier (606A) and its content (608A) in response to an wireless activation signal; S5E4d to send the wireless activation signal and S6E0d-3 to receive in response to a transponder of the plurality of transponders being activated by the activation signal the transponder's application identifier and content, wherein the received application identifier is the same for a plurality of said transponders including said activated transponder, and wherein the transponder is furnished with power to transmit the application identifier and the content using the wireless signal transmitted to the transponder by the mobile terminal activating the transponder requires a proximity between the mobile terminal and the transponder characterized by the mobile terminal touching or near touching the transponder; S12E0d-3 and the system comprising a separate power source provided at the transponder for enhancing the wireless transmission range of the transponder.
Aus der Druckschrift BR5 ist es bekannt, RFID-Tags zu verwenden, die von einem Lesegerät über ein drahtloses Signal aktiviert werden (vgl. BR5, S. 5, Abs. 1). Es ist dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt, dass derartige Transponder die Energie für das Senden von Informationen aus der empfangenen Sendeleistung erhalten (zum Fachwissen vgl. Druckschrift BR13, „RFID-Handbuch“, S. 24, Abschnitt „2.3.2 Remote Coupling“; Merkmal S6E0d-3). Dass die Sendereichweite derartiger Transponder mittels einer eigenen, auf dem Transponder vorgehaltenen Energiequelle („power source“) erhöht werden kann, gehört ebenfalls zum Fachwissen des einschlägigen Fachmannes (vgl. einmal mehr Druckschrift BR13, „RFID-Handbuch“, S. 25, Abschnitt „2.3.3 Long Range“; Merkmal S12E0d-3).
Bezüglich der unveränderten Merkmale gilt das zu Hilfsantrag E0d Gesagte entsprechend.
21. Hilfsantrag E3b-1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3b-1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3 in den folgenden Merkmalen (Unterschiede durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen bzw. Durchstreichen hervorgehoben):
V2E0d-1 wherein the information is stored on at least one a plurality of transponders (120, 122), each of the plurality of transponders having at least an application identifier (606A) and content (608A) associated therewith V3E0d-1 transmitting a signal from the mobile terminal (100) for activating a the transponder (120, 122) of the plurality of transponders V5 invoking an application (612) on the mobile terminal using the application identifier (606A).
V5E4 and providing the content to the application, as directed by a reader application on the mobile terminal,
V9E0d-1 associating a visual representation with each of the plurality of transponders, wherein each visual representation corresponds to at least one communication function to be performed; and performing the communication function corresponding to the visual representation in response to invoking the application.
a) Der Gegenstand aus Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3b-1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a1) Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag E3 unveränderten Merkmale gilt das zu Hilfsantrag E3 Gesagte entsprechend.
a2) Zu den Merkmalen V2E0d-1 und V3E0d-1 gelten die Ausführungen zu Hilfsantrag E0d-1 und zu Merkmal V5E4 das zu Hilfsantrag E4 entsprechend.
a3) Bei dem Merkmal V9E0d-1 handelt es sich um kein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems und kann bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt bleiben (vgl. Ausführungen unter Abschnitt IV./18. zu Hilfsantrag E0d-1).
b) Der nebengeordnete Patentanspruch 13 ist aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
c) Der nebengeordnete Patentanspruch 14 ist aus den zu Hilfsantrag E0c genannten Gründen nicht zulässig.
d) Auch der nebengeordnete Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag E3b-1 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Dieser Patentanspruch enthält für den Vorrichtungsanspruch im Prinzip dieselben Änderungen wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3b-1, nur dass diese auf eine Vorrichtung gerichtet sind. Es wird auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 verwiesen, wonach diese Merkmale eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können.
22. Hilfsantrag E3b-2 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3b-2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3b in folgenden Merkmalen (Unterschiede durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen hervorgehoben):
V4E3b-2 receiving at least the application identifier and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is within a backscatter transmission range of the transponder; and V5 V5E4 invoking an application (612) on the mobile terminal using the application identifier (606A). and providing the content to the application, as directed by a reader application on the mobile terminal,
a) Der Gegenstand aus Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3b-2 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
a1) Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag E3b unveränderten Merkmale gilt das zu Hilfsantrag E3b Gesagte und zu Merkmal V5E4 das zu Hilfsantrag E4 Gesagte entsprechend.
a2) Wie zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E0d-2 ausgeführt, gehört es zum Fachwissen, dass RFID-Transponder – wie in der Druckschrift BR5 verwendet – die Energie für das Senden von Informationen aus der empfangenen Sendeleistung erhalten und es zwingend erforderlich ist, dass sich das Lesegerät in Reichweite der Sendeleistung des Transponders befindet (Merkmal V4E3b-2). Der Fachmann wird dies bei der Lektüre der Druckschrift BR5 mitlesen.
b) Der nebengeordnete Patentanspruch 13 ist aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
c) Die Änderungen in den Vorrichtungsansprüchen 14 und 16 gegenüber Hilfsantrag E3b entsprechen den Änderungen nach Patentanspruch 1, wonach sich das Mobilendgerät im Rückstreu-Sendebereich eines Transponders befindet. Da dies eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann (vgl. Ausführungen zu Patentanspruch 1), beruhen auch die Patentansprüche 14 und 16 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
23. Hilfsantrag E3b-3 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3b-3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3b in folgenden Merkmalen (Unterschiede durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen hervorgehoben):
V3E4d transmitting a wireless signal from the mobile terminal (100) for activating the transponder (120, 122); V4E4d receiving at least the application identifier and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is within a wireless transmission range of the transponder; V5E4 and providing the content to the local application, as directed by a reader application on the mobile terminal,
V10E0d-3 wherein the transponder is furnished with power to transmit the application identifier and the content using the wireless signal transmitted by the mobile terminal, wherein the wireless transmission range of the transponder is enhanced by providing a separate power source at the transponder.
a) Der Gegenstand aus Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E3b-3 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Wie zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E0d-3 ausgeführt, gehört es zum Fachwissen, dass RFID-Transponder – wie in der Druckschrift BR5 verwendet – die Energie für das Senden von Informationen aus der empfangenen Sendeleistung erhalten und dass die Sendereichweite derartiger Transponder mittels einer eigenen, auf dem Transponder vorgehaltenen Energiequelle („power source“) erhöht werden kann (Merkmal V10E0d-3). Der Fachmann wird dies bei Lektüre der Druckschrift BR5 mitlesen. Bezüglich der übrigen Änderungen wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag E4 und E3b verwiesen.
b) Der nebengeordnete Patentanspruch 13 ist aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
c) Die Änderungen in den Vorrichtungsansprüchen 14 und 16 gegenüber Hilfsantrag E3b entsprechen den Änderungen nach Patentanspruch 1, nur dass diese auf eine Vorrichtung gerichtet sind. Da diese eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können, beruhen auch die Patentansprüche 14 und 16 nach Hilfsantrag E3b-3 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
24. Hilfsanträge E7 bis E7e Die Patentansprüche nach den Hilfsanträgen E7 bis E7e beinhalten die gegenüber der erteilten Fassung in den Hilfsanträgen E0 bis E6e durchgeführten Änderungen, wobei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch neue bzw. geänderte Merkmale weiter spezifiziert wird. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 wird demnach in den Hilfsanträgen weiter eingeschränkt, indem
- die Transponder stationär befestigt sind (Hilfsanträge E7, E7a, E7c); V4E7 receiving at least the application identifier, which is the same for a plurality of stationarily mounted transponders including the activated transponder, and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is within a transmission range of the transponder;
- oder die Transponder an oder in einer Wand befestigt sind (Hilfsanträge E7b, E7d, E7e); V11E7b wherein each of the plurality of transponders is provided on or embedded in a wall, respectively.
a) Durch die Aufnahme dieser Merkmale kann eine Patentfähigkeit in keiner der Fassungen nach den Hilfsanträgen E7 bis E7e erreicht werden.
a1) Die Merkmale V4E7 und V11E7b können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Gemäß dem Verfahren nach Patentanspruch 1 wird eine Anwendung auf dem Mobilendgerät in Abhängigkeit von der auf dem Transponder gespeicherten und von dort empfangenen Anwendungskennung gestartet und eine entsprechende Funktion initiiert. Für das Verfahren spielt es keine Rolle, ob der Transponder stationär befestigt oder frei beweglich ist. Entscheidend ist allein die darauf gespeicherte und an das Datenverarbeitungsprogramm übertragene Anwendungskennung und eine Annäherung des Lesegeräts an den Transponder. Es handelt sich somit bei dem Merkmal V4E7 („stationarily mounted“) und dem Merkmal V11E7b („… is provided on or embedded in a wall“) um eine außerhalb der Technik liegende Anweisung, die keinerlei Auswirkungen auf das Verfahren hat. Diese Merkmale können daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt bleiben (BGH, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen). Im Übrigen wird der Fachmann je nach vorgesehenem Anwendungsfall, den Transponder entsprechend befestigen. Dass damit besondere Schwierigkeiten verbunden wären, ist nicht ersichtlich.
a2) Die Übrigen Änderungen gegenüber der erteilten Fassung in Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen E7 bis E7e beinhalten die in den Hilfsanträge E0 bis E6e durchgeführten Änderungen. Es wird hierzu auf die Ausführungen nach Hilfsantrag E6e verwiesen, wonach diese eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können.
b) Der nebengeordnete Patentanspruch 15 ist aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
c) Der nebengeordnete Patentanspruch 15 (Hilfsantrag E7e) ist aus den zu Hilfsantrag E0c genannten Gründen nicht zulässig.
d) Die Änderungen in dem Systemanspruch 19 (Hilfsantrag E7e) entsprechen den Änderungen nach Patentanspruch 1, nur dass diese auf eine Vorrichtung gerichtet sind. Da diese eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können, beruht auch der Gegenstand gemäß Patentanspruch 19 in der Fassung der Hilfsanträge E7 bis E7e auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
25. Hilfsantrag E7e-1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E7e-1 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag E7e in dem zusätzlichen Merkmal,
V9E0d-1 associating a visual representation with each of the plurality of transponders, wherein each visual representation corresponds to at least one communication function to be performed; and performing the communication function corresponding to the visual representation in response to invoking the local application.
a) Durch Aufnahme dieses Merkmals kann eine Patentfähigkeit nicht erreicht werden.
a1) Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag E7e unveränderten Merkmale gilt das zu Hilfsantrag E7e Gesagte entsprechend.
a2) Zu Merkmal V9E0d-1 wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag E0d-1 verwiesen. Demnach handelt es sich bei diesem Merkmal um kein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems und bleibt daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt.
b) Der nebengeordnete Patentanspruch 12 ist aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
c) Der nebengeordnete Patentanspruch 13 ist aus den zu Hilfsantrag E0c genannten Gründen nicht zulässig.
d) Die Änderungen in dem Systemanspruch 15 entsprechen den Änderungen nach Patentanspruch 1, nur dass diese auf eine Vorrichtung gerichtet sind. Da diese eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können, beruht auch der Gegenstand gemäß Patentanspruch 15 in der Fassung des Hilfsantrags E7e-1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
26. Hilfsantrag E7e-2 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E7e-2 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag E7e in dem Merkmal (Unterschiede durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen hervorgehoben),
V4E0d-2 receiving at least the application identifier, which is the same for a plurality of transponders including the activated transponder, the content length indicator and the content from the activated transponder at the mobile terminal when the mobile terminal is within a backscatter transmission range of the transponder; a) Durch Aufnahme dieses Merkmals kann eine Patentfähigkeit nicht erreicht werden.
a1) Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag E7e unveränderten Merkmale gilt das zu Hilfsantrag E7e Gesagte entsprechend.
a2) Zu Merkmal V4E0d-2 wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag E0d-2 verwiesen. Der Fachmann wird bei Lektüre der Druckschrift BR5 demnach mitlesen, dass das Mobilendgerät, welches ein Lesegerät aufweist, sich beim Empfang der Daten in der Rückstreu-Übertragungsreichweite des Transponders befindet, da als Transponder RFID-Tags verwendet werden.
b) Der nebengeordnete Patentanspruch 13 ist aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
c) Der nebengeordnete Patentanspruch 14 ist aus den zu Hilfsantrag E0c genannten Gründen nicht zulässig.
d) Die Änderungen in dem Systemanspruch 16 entsprechen den Änderungen nach Patentanspruch 1, nur dass diese auf eine Vorrichtung gerichtet sind. Da diese eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können, beruht auch der Gegenstand gemäß Patentanspruch 16 in der Fassung des Hilfsantrags E7e-2 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
27. Hilfsantrag E7e-3 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E7e-3 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag E7e in den Merkmalen (Unterschiede durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen bzw. Durchstreichen hervorgehoben),
V3E0d transmitting a wireless signal from the mobile terminal (100) for activating the transponder (120, 122), wherein activating the transponder requires a proximity between the mobile terminal and the transponder characterized by the mobile terminal touching or near touching the transponder V10E0d-3 wherein the transponder is furnished with power to transmit the application identifier and the content using the wireless signal transmitted by the mobile terminal, and wherein the wireless transmission range of the transponder is enhanced by providing a separate power source at the transponder.
a) Durch Aufnahme dieses Merkmals kann eine Patentfähigkeit nicht erreicht werden.
a1) Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag E7e unveränderten Merkmale gilt das zu Hilfsantrag E7e Gesagte entsprechend.
a2) Zu Merkmal V10E0d-3 wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag E0d-3 verwiesen. Demnach gehört das Merkmal V10E0d-3 zum Fachwissen des einschlägigen Fachmannes und er liest dieses Merkmal bei Lektüre der Druckschrift BR5 mit.
b) Der nebengeordnete Patentanspruch 11 ist aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
c) Der nebengeordnete Patentanspruch 12 ist aus den zu Hilfsantrag E0c genannten Gründen nicht zulässig.
d) Die Änderungen in dem Systemanspruch 14 entsprechen den Änderungen nach Patentanspruch 1, nur dass diese auf eine Vorrichtung gerichtet sind. Da diese eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können, beruht auch der Gegenstand gemäß Patentanspruch 14 in der Fassung des Hilfsantrags E7e-3 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
28. Hilfsantrag E7e-4 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E7e-4 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag E7e in den Merkmalen (Unterschiede durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen bzw. Durchstreichen hervorgehoben),
V8E3b the application is a Short Messaging Service (SMS) application, the method comprising, in response to the invoked SMS application, initiating an SMS message; or the application is a Multimedia Messaging Service (MMS) application, the method comprising, in response to the invoked MMS application, initiating an MMS message; or the application is a Push to Talk (PTT) application, the method comprising, in response to the invoked PTT application, initiating an PTT message: or the application is a cellular telephony application, the method comprising, in response to the invoked cellular telephony application, initiating a cellular telephony connection for establishing a wireless telefone call.
V12aE7e-4 wherein one or more of the at least one transponder is configured to correspond to user interface elements of the mobile terminal, and V12bE7e-4 wherein the content received at the mobile terminal corresponds to content associated with the mobile terminal user interface element for which the respective transponder is configured.
a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E7e-4 ist unzulässig.
Das neu hinzugefügte Merkmal V12 entspricht dem Merkmal aus dem erteilten, abhängigen Patentanspruch 23. Dieser war auf Patentanspruch 17 rückbezogen. Die Merkmale des Patentanspruchs 17 sind jedoch nicht in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E7e-4 aufgenommen. Dadurch wird der Schutzbereich des Gegenstandes gegenüber der erteilten Fassung unzulässig erweitert.
b) Der nebengeordnete Patentanspruch 12 ist aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 unzulässig.
c) Der nebengeordnete Patentanspruch 13 ist aus den zu Hilfsantrag E0c genannten Gründen nicht zulässig.
d) Der nebengeordnete Patentanspruch 15 nach Hilfsantrag E7e-4 ist zwar zulässig, der Gegenstand beruht aber auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Patentanspruch 15 nach Hilfsantrag E7e-4 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag E7e durch Streichen des Merkmals S11E3b und Hinzufügen des neuen Merkmals S13E7e-4:
S11E3b the invoked local application is a Short Messaging Service (SMS) application, the method comprising, in response to the invoked SMS application, initiating an SMS message; or The invoked local application is a Multimedia Messaging Service (MMS) application, the method comprising, in response to the invoked MMS application, initiating an MMS message; or the invoked local application is a Push to Talk (PTT) application, the method comprising, in response to the invoked PTT application, initiating an PTT message: or the invoked local application is a cellular telephony application, the method comprising, in response to the invoked cellular telephony application, initiating a cellular telephony connection for establishing a wireless telephone call.
S13E7e-4 wherein each transponder of the plurality of transponders emulates at least a portion of a user interface available on the mobile terminal, which may be at least a portion of a graphical user interface (GUI) available on the mobile terminal, such as one or more of a GUI menu, GUI navigation indicia, and GUI links, or each transponder of the plurality of transponders emulates at least a portion of a hardware user interface available on the mobile terminal.
d1) Das neu hinzugefügte Merkmal S13E7e-4 entspricht dem Merkmal aus dem erteilten, abhängigen Patentanspruch 32, welcher auf den nebengeordneten Patentanspruch 30 rückbezogen ist. Der Patentanspruch ist daher zulässig.
d2) Bei Merkmal S13E7e-4 handelt es sich um kein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems und kann daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt bleiben.
Gemäß diesem Merkmal soll auf dem Transponder ein Teil des Nutzerinterfaces oder Hardware-Nutzerinterfaces, welches auf dem Mobilendgerät verfügbar ist, nachgeahmt, mithin als visuelle Hilfeleistung dargestellt werden (vgl. Streitpatent, Fig. 11). Wie zu Hilfsantrag E0d-1 ausgeführt, spielt es für das Verfahren und auch für das beanspruchte System keine Rolle, welche visuelle Darstellung mit dem Transponder korrespondiert, denn entscheidend ist allein die darauf gespeicherte und an das Datenverarbeitungsprogramm übertragene Anwendungsken- nung. Das Merkmal kann daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt bleiben.
d3) Bezüglich der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag E6e verwiesen, wonach diese eine erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Druckschrift BR5 nicht begründen können.
29. Hilfsantrag E7e-5 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E7e-5 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag E7e in den Merkmalen (Unterschiede durch entsprechende Indizierung der bisherigen Merkmalsgliederungspunkte, Kursivschrift und Unterstreichen bzw. Durchstreichen hervorgehoben),
V8E3b the application is a Short Messaging Service (SMS) application, the method comprising, in response to the invoked SMS application, initiating an SMS message; or the application is a Multimedia Messaging Service (MMS) application, the method comprising, in response to the invoked MMS application, initiating an MMS message; or the application is a Push to Talk (PTT) application, the method comprising, in response to the invoked PTT application, initiating an PTT message: or the application is a cellular telephony application, the method comprising, in response to the invoked cellular telephony application, initiating a cellular telephony connection for establishing a wireless telephone call.
V12aE7e-4 wherein one or more of the at least one transponder is configured to correspond to user interface elements of the mobile terminal, and V12bE7e-4 wherein the content received at the mobile terminal corresponds to content associated with the mobile terminal user interface element for which the respective transponder is configured.
V9E0d-1 associating a visual representation with each of the plurality of transponders, wherein each visual representation corresponds to at least one communication function to be performed; and performing the communication function corresponding to the visual representation in response to invoking the application.
a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags E7e-5 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
a1) Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag E7e unveränderten Merkmale gilt das zu Hilfsantrag E7e Gesagte entsprechend.
a2) Bei Merkmal V9E0d-1 handelt es sich um kein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems und dieses kann daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt bleiben (vgl. Ausführungen zu Hilfsantrag E0d-1).
a3) Auch bei der Maßnahme in Merkmal V12aE7e-4, wonach ein Transponder derart gestaltet ist, dass er mit Elementen des Nutzerinterfaces auf dem Mobilendgerät korrespondiert, handelt es sich um kein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems. Wie zu Hilfsantrag E0d-1 ausgeführt, spielt es für das Verfahren keine Rolle, welche visuelle Darstellung mit dem Transponder korrespondiert, denn entscheidend ist allein die darauf gespeicherte und an das Datenverar- beitungsprogramm übertragene Anwendungskennung. Das Merkmal kann daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ebenfalls unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen).
a4) Das Merkmal V12bE7e-4, wonach der vom Mobilendgerät empfangene Inhalt in dem Fall, bei dem ein Transponder derart gestaltet ist, dass er mit Elementen des Nutzerinterfaces auf dem Mobilendgerät korrespondiert, ist für den Fachmann platt selbstverständlich, denn er möchte durch die visuelle Darstellung dem Nutzer ja gerade mitteilen, welche Funktion mit der auf dem Transponder gespeicherten Kennung korrespondiert. Die visuelle Darstellung richtet sich somit nach der auszuführenden Funktion.
Eine visuelle Darstellung, welche einem dem Nutzerinterface auf dem Mobilendgerät zugeordneten Inhalt entspricht, ist beispielsweise auch aus der Druckschrift BR4 bekannt, bei der einem Tag 42 ein Druckersymbol zugeordnet ist und einer auf dem Mobilendgerät angebotenen Druckfunktion entspricht (das Dokument wird durch das Mobilendgerät anschließend am Drucker mit der Nummer 3 ausgedruckt, vgl. BR4, Fig. 1, Bezz. 45, „PRINT“, Sp. 12, Z. 45 bis 51). Auch aus dem bekannten System nach der Druckschrift BR5 geht hervor, Tags mit Symbolen zu bedrucken, die dem mit diesem Tag verlinkten Inhalt entsprechen (vgl. BR5, S. 22, Abs. 1 bis 3).
b) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag E7d-5 verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben.
c) Die nebengeordneten Patentansprüche entsprechen den nebengeordneten Patentansprüchen in der Fassung des Hilfsantrags E7e-4. Es gilt das zu Hilfsantrag E7e-4 Gesagte entsprechend.
d) Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche in der mit dem Hilfsantrag E7d-5 verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen, die mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind, eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist für den Senat nicht ersichtlich.
V.
Das Patent konnte daher in keiner der verteidigten Fassungen Bestand haben.
VI. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Da die Klägerin in vollem Umfang obsiegt, sind der Beklagten vollumfänglich die Kosten aufzuerlegen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungs- schrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Klante Schwarz Gottstein Albertshofer Dr. Wollny Pü