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27 W (pat) 45/15

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 45/15

_______________________

(Aktenzeichen)

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Marke 30 2011 036 471 (hier: Löschungsverfahren– S250/14 Lösch)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Dezember 2017 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, den Richter Paetzold sowie den Richter Dr. Himmelmann beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

2. Kosten werden nicht auferlegt.

ECLI:DE:BPatG:2017:141217B27Wpat45.15.0 Gründe I. Das am 5. Juli 2011 angemeldete Zeichen ist am 26. Oktober 2011 unter der Registernummer 30 2011 036 471 für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 32 und 41 als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden: Klasse 25: Bekleidungsstücke; T-Shirts; Kopfbedeckungen; Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Getränke und andere alkoholfreie Getränke; Klasse 41: Unterhaltung; Party-Planung (Unterhaltung). Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke gem. § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 10 MarkenG beantragt. Hierauf hat das DPMA, Markenabteilung 3.4, mit Beschluss vom 23. Juni 2015 die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2011 036 471 teilweise gelöscht, und zwar für die Waren der Klasse 32 „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Getränke und andere alkoholfreie Getränke“, und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen.

Gegen die teilweise Zurückweisung des Löschungsantrags hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Löschungsantragstellerin zugleich beim DPMA Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke wegen Verfalls gestellt. Mit Beschluss des DPMA, Markenabteilung 3.4, vom 27. September 2017 wurde die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2011 036 471 wegen Verfalls vollständig gelöscht. Die Löschung wurde zwischenzeitlich im Markenregister erfasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Löschungsantragsgegnerin hat sich durch die zwischenzeitlich mit Beschluss des DPMA vom 27. September 2017 angeordnete Verfallslöschung der angegriffenen Marke in der Hauptsache erledigt.

Zwar entfaltet die Verfallslöschung nach § 49 MarkenG lediglich eine Wirkung ex nunc, während die vorliegend angestrebte Löschung wegen Nichtigkeit gem. § 50 Abs. 1 MarkenG darauf gerichtet ist, dass eine ex tunc bestehende Löschungsreife festgestellt wird und die Wirkungen der Eintragung gem. § 52 Abs. 2 MarkenG als von Anfang an nicht eingetreten gelten (vgl. BGH, GRUR 2001, 337, Leitsatz; Kopacek in: BeckOK Markenrecht, 11. Edition, § 50 Rn. 1). Im Falle der Verfallslöschung der angegriffenen Marke im Laufe des Löschungsverfahrens ist daher zu prüfen, ob der Löschungsantragsteller ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit ex tunc hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 337 zum Markenverzicht während eines laufenden Löschungsverfahrens); andernfalls ist das Löschungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache insgesamt als erledigt zu betrachten (vgl. BPatG 24 W (pat) 46/10; BPatG 28 W (pat) 76/09; BPatG 28 W (pat) 175/02).

Ein derartiges Interesse hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, auch auf Nachfrage des Senats, nicht geltend gemacht; sie hat vielmehr lediglich die Feststellung der Erledigung des Beschwerdeverfahrens begehrt. Weiterer Feststellungen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten gem. § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung, so dass es bei der Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG verbleibt, nach der jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selber trägt. Nach dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren erteilten Hinweis des Senats vom 18. September 2017 waren dem Löschungsantrag lediglich insoweit Erfolgsaussichten zuzumessen, als er auf den Löschungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG gestützt worden war, nicht jedoch soweit eine bösgläubige Markenanmeldung geltend gemacht worden war. Daher waren die Kosten insbesondere auch nicht den Beschwerdegegnern unter dem Gesichtspunkt der Bösgläubigkeit der Anmeldung aufzuerlegen.

Lachenmayr-Nikolaou Paetzold Dr. Himmelmann Ko

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