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8 W (pat) 21/17

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 21/17 Verkündet am 25. April 2019

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2012 000 413.2 …

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn ECLI:DE:BPatG:2019:250419B8Wpat21.17.0 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2017 aufgehoben und das Patent 11 2012 000 413 erteilt.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2019,

Beschreibung, Seiten 2, 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2019, Seiten 3 bis 6, gemäß DE 11 2012 000 413 T5,

Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 7 gemäß DE 11 2012 000 413 T5.

Gründe I.

Aus der PCT Patentanmeldung PCT/JP2012/058671, die die japanische Priorität 2011 - 076142 vom 30. März 2012 in Anspruch nimmt, ist die deutsche Patentanmeldung 11 2012 000 413.2 mit der Bezeichnung „Dämpfereinrichtung" entstanden. Die internationale Veröffentlichungsnummer lautet WO 2012/133816.

Die Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung in der Anhörung vom 26. April 2017 zurückgewiesen, weil die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie der damaligen Hilfsanträge 1 und 2 aus dem Stand der Technik bekannt oder nahe gelegt seien.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 8. Juni 2017 Beschwerde eingelegt und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Im Laufe des Verfahrens hat die Anmelderin weitere Hilfsanträge und zuletzt in der mündlichen Verhandlung einen neuen Hauptantrag eingereicht.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. April 2017 aufzuheben und das Patent 11 2012 000 413 mit Ansprüchen 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2019, zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung:

Dämpfereinrichtung mit: 1. einem Eingangselement (11), 2. einem Zwischenelement (10, 12),

2.1. an welches durch einen ersten Elastikkörper (SP1) Antriebsleistung von dem Eingangselement (11) übertragen wird, und

3. einem Ausgangselement (15), 3.1. an welches durch einen zweiten Elastikkörper (SP2) Antriebsleistung von dem Zwischenelement (10, 12) übertragen wird, dadurch gekennzeichnet, dass: 4. eines von dem Ausgangselement (15) und dem Zwischenelement (10, 12) einen in einer Axialrichtung vorstehenden Vorstehabschnitt (151) hat, 4.1. der einstückig mit einem von dem Ausgangselement (15) und dem Zwischenelement (10, 12) geformt ist, 5. das andere von dem Ausgangselement (15) und dem Zwischenelement

(10, 12) einen zu dem Vorstehabschnitt (151) korrespondierenden Aussparungsabschnitt (141) hat, und 6. der Vorstehabschnitt (151) 6.1. einen Beschränkungsabschnitt, der mit dem Aussparungsabschnitt

(141) in einer Rotationsrichtung in Eingriff steht, um eine Rotation des Zwischenelements (10, 12) relativ zum Ausgangselement (15) zu beschränken, und 6.2. einen Stützabschnitt hat, der 6.3. eine in Radialrichtung nach außen weisende Gleitfläche ausbildet, 6.4. die mit dem Aussparungsabschnitt (141) derart in Eingriff steht, sodass das Zwischenelement (10, 12) von dem Ausgangselement (15) in einer Radialrichtung gleitend abgestützt ist.

Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Akten Bezug genommen.

Im Prüfungsverfahren wurden die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen:

D1: DE 199 20 542 A1 D2: DE 195 14 411 A1 D3: DE 197 24 973 C1 D4: DE 44 03 354 A1 D5: DE 11 2009 000 733 T5 D6: US 6 050 376 A II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet, denn die Anmeldungsgegenstände nach den nunmehr geltenden Ansprüchen 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, stellen jeweils eine patentfähige Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG dar.

1. Der Anmeldungsgegenstand betrifft nach den Ausführungen in Absatz [0001] der Veröffentlichungsschrift eine Dämpfereinrichtung, die ein Eingangselement, ein Zwischenelement, an welches durch einen ersten Elastikkörper Antriebsleistung von dem Eingangselement übertragen wird, und ein Ausgangselement aufweist, an welches durch einen zweiten Elastikkörper Antriebsleistung von dem Zwischenelement übertragen wird. Bei herkömmlichen Dämpfereinrichtungen dieser Art ist nach den Ausführungen in Absatz [0004] der zylindrische Abschnitt in der Ausgangsplatte ausgebildet, um das Zwischenteil in der Radialrichtung auszurichten, und sind die ersten Vorstehabschnitte in der zweiten Stützplatte und die zweiten Vorstehabschnitte in der Ausgangsplatte ausgebildet, um eine Relativdrehung des Zwischenteils und der Ausgangsplatte zu beschränken. Daher seien dort die Herstellkosten und die notwendige Bearbeitungsgenauigkeit erhöht.

Nach den Ausführungen in Absatz [0005] der Veröffentlichungsschrift besteht die Aufgabe der Erfindung darin, dass in einer Dämpfereinrichtung mit einem Eingangselement, einem Zwischenelement, an welches durch einen ersten Elastikkörper Antriebsleistung von dem Eingangselement übertragen wird, und einem Ausgangselement, an welches durch einen zweiten Elastikkörper Antriebsleistung von dem Zwischenelement übertragen wird, das Zwischenelement einfach und genau ausgerichtet werden kann und eine Rotation des Zwischenelements relativ zum Ausgangselement beschränkt werden kann, wobei eine Kostenerhöhung verhindert wird.

Gelöst wird diese Aufgabe nach den Ausführungen in Absatz [0006] der geltenden Beschreibung durch eine Dämpfereinrichtung mit den Merkmalen des Anspruches 1.

Zuständiger Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Dämpfereinrichtungen.

2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig.

Die Merkmale 1 bis 4, 5 bis 6.1 und 6.4 des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sind im ursprünglichen Anspruch 1 offenbart. Das Merkmal 4.1 ist in den Absätzen [0010] und [0011] der Veröffentlichungsschrift i. V. mit den Figuren 1 und 7 offenbart.

Die Merkmale 6.2 und 6.3 des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sind im Absatz [0030] der Veröffentlichungsschrift sowie in allen Figuren offenbart.

Die Merkmale der Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6.

3. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften neu.

Die Druckschrift D6 zeigt in Figur 1 eine Dämpfereinrichtung mit einem Eingangselement (3, 9), mit einem Zwischenelement (10, 12), an welches durch einen ersten Elastikkörper (4) Antriebsleistung von dem Eingangselement (9) übertragen wird, und mit einem Ausgangselement (8), an welches durch einen zweiten Elastikkörper (5) Antriebsleistung von dem Zwischenelement (10, 12) übertragen wird (Merkmale 1 bis 3.1). Das Zwischenelement wird – ähnlich dem Anmeldungsgegenstand - durch zwei Scheiben (retainer plates 10 und 12) gebildet. Eines von dem Ausgangselement (8) und dem Zwischenelement (10, 12) – nämlich das Zwischenelement (10, 12) - hat zwei Abkantungen, die als gestrichelte Linie in Figur 5 erkennbar sind. Durch diese Abkantungen des Zwischenelements (10, 12) entsteht gegenüber der ebenen Scheibenform ein in axialer Richtung vorstehender Abschnitt, der durch den schrägen Verlauf bei Bezugszeichen 17a in Figur 5 deutlich erkennbar ist. Dieser in axialer Richtung vorstehende Abschnitt, der in Figur 5 beispielsweise durch den oberen Bereich des Zwischenelements (12) gebildet wird, (in dem auch die Bezugszeichen 12, 17 und 19 eingezeichnet sind,) bildet somit einen Vorstehabschnitt im Sinne des Anmeldungsgegenstandes, der ersichtlich (weil durch Abkantung des Zwischenelements entstanden) einstückig mit dem Zwischenelement (12) geformt ist, so dass die Merkmale 4 und 4.1 verwirklicht sind. Das andere von dem Ausgangselement (8) und dem Zwischenelement (10, 12) – nämlich das Ausgangselement (8) - hat gemäß Fig. 3 und 5 zwischen Zähnen (19) mehrere ausgesparte Bereiche (window portion 17), wobei die die Aussparungen begrenzenden Zähne (19) Aussparungsabschnitte bilden, die mit den Vorstehabschnitten korrespondieren (Merkmal 5).

Der Vorstehabschnitt des Zwischenelements (10, 12) hat auch einen Beschränkungsabschnitt „stepped portion 17a“ nach Merkmal 6.1, der mit den Aussparungen begrenzenden Aussparungsabschnitten (19) in einer Rotationsrichtung in Eingriff gelangt, um eine Rotation des Zwischenelements (10, 12) relativ zum Ausgangselement (8) zu beschränken. Hierzu führt die D6 in Spalte 4, Zeilen 25 bis 28 aus: „As shown in FIG. 5, the projection 19 of the clutch plate 8 abuts against the stepped portion 17a of the window portion 17 provided in the outer retainer plate 12, whereby the movement thereof is regulated“. Die Merkmale 6.2 bis 6.4 hinsichtlich des Stützabschnitts sind wörtlich nicht der Druckschrift D6 entnehmbar, weil die zum Beleg hierfür von der Prüfungsstelle herangezogene Textstelle in Spalte 4, Zeilen 16 bis 22 ganz offensichtlich nicht die radiale Abstützung, sondern die Beschränkung der Rotationsbewegung des Zwischenelements (10, 12) betrifft. Jedoch erschließt sich dem Fachmann aus den Figuren 1 und 3 i. V. mit fachmännischen Überlegungen, dass sich das Zwischenelement (10, 12) in radialer Richtung auf den Zähnen (19) des Aussparungsabschnitts abstützt, weil sonst das Zwischenelement (10, 12) keine radiale Führung hätte. Aus diesen fachmännischen Erkenntnissen folgt, dass das Zwischenelement (10, 12) einen Stützabschnitt aufweisen muss, der zwangsläufig aufgrund der Rotation des Zwischenelements (10, 12) relativ zum Ausgangselement auch eine in Radialrichtung weisende Gleitfläche ausbildet, die mit den Zähnen (19) des Aussparungsabschnitts derart in Eingriff steht, dass das Zwischenelement (10, 12) von dem Ausgangselement (8) in einer Radialrichtung gleitend abgestützt ist.

Anders als beim Anmeldungsgegenstand nach Merkmal 6.3 weist diese aufgrund des Fachwissens abgeleitete Gleitfläche des Stützabschnitts jedoch nicht in Radialrichtung nach außen, sondern nach innen.

Da somit zumindest das Merkmal 6.3 mit der in Radialrichtung nach außen weisenden Gleitfläche bei der Dämpfereinrichtung nach der Druckschrift D6 nicht verwirklicht ist, ist der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag neu gegenüber der Dämpfereinrichtung nach der Druckschrift D6.

Die Druckschrift D1 geht nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift D6 bekannt geworden ist. Insbesondere hat keines der unterschiedlichen Ausführungsbeispiele einen Vorstehabschnitt am Ausgangselement oder am Zwischenelement, der neben einem Beschränkungs- auch einen Stützabschnitt mit einer in Radialrichtung nach außen weisenden Gleitfläche aufweist.

Die Druckschriften D2 und D3 zeigen Dämpfereinrichtungen mit jeweils nur einer Energiespeichereinrichtung, die deshalb kein Zwischenelement aufweisen.

Auch die Dämpfereinrichtung nach Druckschrift D4 hat kein Zwischenelement.

Bei der Dämpfereinrichtung nach der Druckschrift D5 stützt sich das Zwischenelement (75, 76) mittels des zylindrischen Abschnitts (74b) in radialer Richtung gegenüber dem Ausgangselement (74) ab. Der am Zwischenelement (75, 76) angeordnete Vorstehabschnitt (76c) der bekannten Dämpfereinrichtung weist daher, entgegen dem Merkmal 6.1, keinen Stützabschnitt auf, so dass in Folge auch die Merkmale 6.2 bis 6.4 nicht verwirklicht sind.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Die aus der Druckschrift D6 bekannte Dämpfereinrichtung bildet den nächstkommenden Stand der Technik und den geeigneten Ausgangspunkt, weil sie - wie vorstehend zur Neuheit begründet - bereits eine Dämpfereinrichtung mit einem Eingangselement, einem Zwischenelement und einem Ausgangselement zeigt, die zudem auch die Merkmale 1 bis 6.1 aufweist.

Weiterhin erschließt sich dem Fachmann – wie vorstehend zur Neuheit begründet - aufgrund fachmännischer Überlegungen auch ein Stützabschnitt am Zwischenelement, der eine in Radialrichtung weisende Gleitfläche ausbildet, die mit den Zähnen des Aussparungsabschnitt (19) derart in Eingriff steht, dass das Zwischenelement (10, 12) von dem Ausgangselement (8) in einer Radialrichtung gleitend abgestützt ist.

Anders als beim Anmeldungsgegenstand nach Merkmal 6.3 weist diese Gleitfläche des Stützabschnitts bei der bekannten Dämpfereinrichtung nach der Druckschrift D6 jedoch nicht in Radialrichtung nach außen, sondern nach innen. Für dieses abweichende Merkmal gibt es aus der Druckschrift D6 keine Hinweise. Es ist bereits nicht erkennbar, was den Fachmann veranlassen sollte, die in Radialrichtung nach innen weisende Gleitfläche des Stützabschnitts zu verändern. Es handelt sich auch nicht um eine einfache kinematische Umkehr. Vielmehr bedarf es erheblicher konstruktiver Umgestaltungen am Zwischenelement und am Ausgangselement, um dieses Merkmal zu verwirklichen. Hierfür gibt es weder aus der D6 noch aus den anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 Anregungen oder Hinweise. Die bekannten Dämpfereinrichtungen nach den Druckschriften D2, D3 und D4 haben bereits kein Zwischenelement und können deshalb auch keine gegenseitige Abstützung bezüglich Ausgangselement und Zwischenelement nahelegen.

Auch die Ausführungsbeispiele der Druckschrift D1 weisen weder einen Vorstehabschnitt am Ausgangselement noch am Zwischenelement auf, der neben einem Beschränkungs- auch einen Stützabschnitt hat. Deshalb kann diese Druckschrift den Fachmann nicht dazu anregen, mit einer in Radialrichtung nach außen weisenden Gleitfläche das Zwischenelement von dem Ausgangselement in einer Radialrichtung gleitend abzustützen.

Die Dämpfereinrichtung nach der Druckschrift D5 zeigt einen anderen Lösungsweg, weil sich nach Figur 2 dort das Zwischenelement unmittelbar auf einem zylindrischen Abschnitt 74b des Ausgangselements abstützt. Schon deshalb kann die D5 den Fachmann nicht dazu anregen, am Vorstehabschnitt der bekannten Dämpfereinrichtung einen Stützabschnitt vorzusehen.

Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedan- ken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag ist daher patentfähig und dieser Anspruch somit gewährbar.

5. Mit diesem zusammen sind die auf vorteilhafte Ausgestaltungen und Weiterbildungen der anmeldungsgemäßen Dämpfereinrichtung gerichteten Ansprüche 2 bis 6 gewährbar.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn prö

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