Paragraphen in I ZB 51/21
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 51/21 I ZB 52/21 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2021 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2021:261021BIZB51.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2021 und 16. August 2021 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4).
Wert des Beschwerdegegenstands: jeweils 10.000 €
Koch Odörfer Löffler Wille Schwonke Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.07.2021 - 26 Sch 6/21 -
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