19 W (pat) 97/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 97/17 Verkündet am 19. November 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2014 201 687 …
ECLI:DE:BPatG:2018:191118B19Wpat97.17.0
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hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dr. Haupt beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 30. Januar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist das Patent 10 2014 201 687 mit der Bezeichnung „Teleskopschiebetüranlage“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 22. Januar 2015 erfolgt.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende I) mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015, eingegangen beim DPMA am 14. Oktober 2015, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Weiter hat die d… GmbH, D… Platz in E… (Einsprechende II) mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015, eingegangen beim DPMA am gleichen Tag, gegen das Patent Einspruch erhoben.
Die Einsprechenden haben übereinstimmend geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 PatG).
Zum Stand der Technik hat die beschwerdeführende Einsprechende auf folgende Druckschriften verwiesen:
D1 EP 2 241 709 B1 D2 US 1 245 882 B1 D3 US 1 681 545 B1 D4 US 1 163 578 B1 D5 US 1 534 210 B1 D6 US 6 352 097 B1 D7 CH 601 628 A5 D8 EP 2 060 723 A2 D9 DE 36 25 672 A1 Die Einsprechende II hat ihr sachliches Einspruchsvorbringen auf die Druckschriften gestützt:
D1_2 D2_2 D3_2 D4_2 D5_2 US 2 905 463 A WO 2007/007136 A1 EP 2 241 709 B1 (= D1) DE 20 2009 000 616 U1 EP 1 281 655 A1.
Mit am Ende einer Anhörung am 8. Juni 2017 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten.
Die Beschwerde der Einsprechenden I vom 25. August 2017, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag, richtet sich gegen die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents. Die Einsprechende II hat keine Beschwerde eingelegt.
Die beschwerdeführende Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juni 2017 aufzuheben und das Patent 10 2014 201 687 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Einsprechenden – das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag vom 8. November 2018,
Beschreibung wie in der Anhörung vor der Patentabteilung mit geändertem Absatz 0015 der Patentschrift beantragt,
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nach Hauptantrag vom 17. Mai 2016 lautet:
Teleskopschiebetüranlage (1) mit mindestens einem ersten und einem zweiten Türflügel (3,5), wobei der zweite Türflügel (5) mit dem ersten Türflügel (3) zum Ausführen einer gleichgerichteten Bewegung gekoppelt ist und über den ersten Türflügel (3) antreibbar ist,
mit einer Laufschienenvorrichtung (7) mit jeweils mindestens einer Laufschiene (21,23) für jeden Türflügel (3,5), wobei die Türflügel (3,5) jeweils über mindestens ein Laufwerk (19) in der Laufschiene (21,23) geführt sind, und mit einem Zugmitteltrieb (9) mit einem ersten Trum (9a) und einem zweiten Trum (9b), wobei der Zugmitteltrieb (9) den ersten und den zweiten Türflügel (3,5) verbindet, wobei der erste Trum (9a) oberhalb des zweiten Trums (9b) verläuft und der Zugmitteltrieb (9) über eine an dem zweiten Türflügel (5) angeordnete Umlenkvorrichtung (15) geführt ist und und der erste Trum (9a) ortsfest gegenüber dem ersten und dem zweiten Türflügel (3,5) befestigt ist, wobei der zweite Trum (9b) mit dem ersten Türflügel (3) verbunden ist oder dass der zweite Trum (9b) ortsfest gegenüber dem ersten und dem zweiten Türflügel (3,5) befestigt ist, wobei der erste Trum (9a) mit dem ersten Türflügel (3) verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der zweite Trum (9b) in horizontaler Richtung neben dem zweiten Türflügel (5) angeordnet ist.
Zum Hilfsantrag und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Patentabteilung hat das Patent zu Recht beschränkt aufrechterhalten.
2. Die vorliegende Erfindung betrifft eine Teleskopschiebetüranlage mit mindestens einem ersten und einem zweiten Türflügel, wobei der zweite Türflügel mit dem ersten Türflügel zum Ausführen einer gleichgerichteten Bewegung gekoppelt ist und über den ersten Türflügel antreibbar ist (Absatz 0001 der Streitpatentschrift).
Zum technischen Hintergrund erläutert die Beschreibungseinleitung, dass aus dem Stand der Technik Teleskopschiebetüranlagen bekannt seien, bei denen die Laufschienenanordnung jeweils sehr hoch und sehr breit gebaut sei bzw. zwei gegenüberliegende Laufbahnen für die Laufwerke der Türflügel aufwiesen. Daher sei die Montage der vorbekannten Teleskopschiebetüranlagen relativ kompliziert und es sei sehr aufwändig, zu Wartungszwecken an das Innere der Laufschiene zu gelangen (Absätze 0002 und 0003).
Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, eine Teleskopschiebetüranlage der eingangs genannten Art zu schaffen, die einen kompakten Aufbau aufweist und möglichst einfach zu montieren sein soll (Absatz 0004)
Als Lösung ist gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eine Teleskopschiebetüranlage vorgesehen, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
M1 Teleskopschiebetüranlage (1) mit mindestens einem ersten und einem zweiten Türflügel (3, 5),
M2 wobei der zweite Türflügel (5) mit dem ersten Türflügel (3) zum Ausführen einer gleichgerichteten Bewegung gekoppelt ist M3 M4 M5 M6 M7 M8 M9 M10 M9a M10a M11 und über den ersten Türflügel (3) antreibbar ist, mit einer Laufschienenvorrichtung (7) mit jeweils mindestens einer Laufschiene (21, 23) für jeden Türflügel (3, 5), wobei die Türflügel (3, 5) jeweils über mindestens ein Laufwerk (19) in der Laufschiene (21, 23) geführt sind, und mit einem Zugmitteltrieb (9) mit einem ersten Trum (9a) und einem zweiten Trum (9b), wobei der Zugmitteltrieb (9) den ersten und den zweiten Türflügel (3, 5) verbindet, wobei der erste Trum (9a) oberhalb des zweiten Trums (9b) verläuft und der Zugmitteltrieb (9) über eine an dem zweiten Türflügel (5) angeordnete Umlenkvorrichtung (15) geführt ist und der erste Trum (9a) ortsfest gegenüber dem ersten und dem zweiten Türflügel (3, 5) befestigt ist, wobei der zweite Trum (9b) mit dem ersten Türflügel (3) verbunden ist oder dass der zweite Trum (9b) ortsfest gegenüber dem ersten und dem zweiten Türflügel (3, 5) befestigt ist, wobei der erste Trum (9a) mit dem ersten Türflügel (3) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Trum (9b) in horizontaler Richtung neben dem zweiten Türflügel (5) angeordnet ist.
3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung – wie von der Patentabteilung im Einspruchsverfahren zutreffend definiert – einen Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Kenntnissen im Bereich der Konstruktion und Entwicklung von Schiebetüren, insbesondere auch von Teleskopschiebetüren zugrunde.
4. Einige Angaben im Anspruch 1 bedürfen der Erläuterung:
4.1 Teleskopschiebetüranlage (Merkmal M1) Bei Teleskopschiebetüren handelt es sich um eine spezielle Form von Schiebetürsystemen, die aus ineinander bzw. übereinander verschiebbaren Türteilen, den sogenannten Türflügeln bestehen. Bei einer 2-flügligen Teleskopschiebetür verschieben sich beide Türflügel in dieselbe Richtung, bei einer 4-flügligen Schiebetür fahren jeweils zwei Flügel in zueinander entgegengesetzte Richtung. Üblicherweise gelangen alle Türflügel aufgrund eines entsprechenden Kopplungssystems immer gleichzeitig in ihre Endstellung, sowohl in geöffneter als auch in geschlossener Form.
Ein Vorteil von Teleskopschiebetüren gegenüber beispielsweise Standard-Schiebetüren (Linearschiebetüren) besteht darin, dass bei gleicher Einbaubreite größere Öffnungsweiten erreicht werden können. Durch die einzelnen Flügelsegmente, die sich beim Öffnen hintereinander verschieben, wird in seitlicher Richtung nur wenig Raum benötigt, weswegen Teleskopschiebetüren insbesondere bei Aufzugstüren zum Einsatz kommen, da deren Schacht üblicherweise engen seitlichen Begrenzungen unterliegt. Der Nachteil von Teleskopschiebetüren ist jedoch die größere Einbautiefe gegenüber „normalen“ Schiebetüren.
4.2 Türflügel (Merkmal M1) Mit Türflügel oder auch Türblatt wird üblicherweise der flächenhaft ausgedehnte Teil einer Tür bezeichnet, der die Türöffnung verschließt bzw. der bewegliche Teil einer Tür, in Abgrenzung zur ortsfesten Türzarge oder dem ortsfesten Türrahmen. Schiebetüren sind in der Regel durch eine Aufhängung mit Rollen (vgl. Laufwerk im Merkmal M5) in einer Laufschiene mit dem Rahmen verbunden. Der Fachmann versteht, anders als die Einsprechende meint, im Kontext des Streitpatents weder die Laufwerke noch die zugehörige Haltevorrichtung für den Türflügel oder die Umlenkvorrichtung als Bestandteile der Türflügel. Die Streitpatentschrift gibt keinen Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, da in sämtlichen Figurenbeschreibungen explizit getrennte Bezeichnungen von Türflügeln einerseits (Bezugszeichen 3 und 5) und Laufwerk und Haltevorrichtung andererseits (Bezugszeichen 19 und 29) verwendet werden.
4.3 Laufwerk (Merkmal M5) Die Laufwerke führen die Türflügel in ihren jeweiligen Laufschienen und bestehen meist jeweils aus einer oder mehreren Rollen mit entsprechenden Aufhängungen (sogenannte Rollenwagen) und teilweise zusätzlichen Komponenten, beispielsweise können gemäß Absatz 0050 auch Umlenkeinrichtungen für den Zugmitteltrieb an den Laufwerken angeordnet sein.
4.4 Zugmitteltrieb (Merkmal M6) Zugmitteltriebe sind Getriebe, bei denen ein Drehmoment zwischen zwei Wellen mit Hilfe eines beide Wellenenden umschlingenden Zugmittels übertragen wird. Im Gegensatz zu Zahnradgetrieben, bei denen sich die beiden Wellen an den Zahnrädern berühren, sind die Wellen bei Zugmitteltrieben in der Regel weiter voneinander entfernt. Die Leistung wird dabei nur in einem der beiden Trume übertragen. Grundsätzlich wird zwischen kraft- und formschlüssigen Zugmitteltrieben unterschieden. Bei der Türanlage der Streitpatentschrift kann der Zugmitteltrieb im Gegenstand des Anspruchs 1 in nicht einschränkender Weise beispielsweise als Seilzug und das Zugmittel als Seil ausgebildet sein (Absatz 0047) und die Befestigungsvorrichtung eine Zugmittelspannvorrichtung aufweisen, worüber die gewünschte Spannung des Zugmittels des Zugmitteltriebs eingestellt werden kann (Absatz 0021).
4.5 Trum (Merkmal M6) Als Trum (das Trum; Plural: die Trume oder die Trümer) wird im Maschinenbau ein Teil oder Zweig eines laufenden Zugmitteltriebs bezeichnet. Demnach ist ein Trum ein freier, nicht aufliegender Abschnitt eines Riemens, einer Kette, eines Seiles oder eines Bandes, beispielsweise in einem Riemengetriebe oder einem Förderband. In einem Zugmitteltrieb wird die Leistung nur in einem der beiden Trume übertragen, dieses wird als Lasttrum bezeichnet. Das rücklaufende, lastfreie Trum wird Leertrum genannt.
4.6 Umlenkvorrichtung (Merkmal M8) Unter „Umlenkvorrichtung“ ist in der Mechanik bzw. Dynamik allgemein jede Vorrichtung zu verstehen, die es ermöglicht, dass eine Kraft in einer geänderten Richtung auf einen Körper wirkt, beispielsweise im einfachsten Fall ein um bzw. über eine Stange laufendes Seil. Bei der Teleskopschiebetüranlage gemäß Streitpatent wird die Umlenkvorrichtung beispielsweise mit jeweils zwei Umlenkrollen aufweisenden Umlenkeinrichtungen realisiert (Absatz 0049).
4.7 … Trum … ortsfest gegenüber dem ersten und dem zweiten Türflügel (Merkmale M9 und M9a) Der Fachmann versteht die Angabe, wonach jeweils einer der beiden Trume ortsfest gegenüber dem ersten und dem zweiten Türflügel befestigt ist bei Einbeziehung der Beschreibung als eine Befestigung des jeweiligen Trums als ortsfest im Gegensatz zu den beweglichen Türflügeln. Zum einen ist eine starre Befestigung eines Trums an zwei relativ zueinander beweglichen Türflügeln offensichtlich prinzipiell nicht möglich und zum anderen wird im Absatz 0048 der Streitpatentschrift erläutert, dass der obere Trum 9a „über eine Befestigungsvorrichtung 11 an der Laufschienenvorrichtung 7 und somit ortsfest gegenüber dem ersten und dem zweiten Türflügel befestigt“ ist. Dies lässt nur die Lesart zu, dass der jeweilige Trum ortsfest bezüglich des ruhenden Bezugssystems der gesamten Türanlage und damit anders als die beweglichen Türflügel ortsfest angeordnet ist.
4.8 … in horizontaler Richtung neben (Merkmale M11) Die Angabe im Merkmal M11, wonach der zweite Trum in horizontaler Richtung neben dem zweiten Türflügel angeordnet ist, versteht der Fachmann so, dass der Trum in horizontaler Richtung zum zweiten Türflügel beabstandet ist. Ob der zweite Trum zusätzlich auch in vertikaler Richtung vom zweiten Türflügel beabstandet ist, lässt der Wortlaut des Patentanspruchs 1 offen. Mangels anderweitiger Angaben geht der Fachmann nach Überzeugung des Senats jedoch davon aus, dass „neben“ impliziert, dass sich zwischen den nebeneinander angeordneten Teilen kein weiteres Bauteil befindet. Veranschaulicht wird diese geometrische Anordnung insbesondere durch das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 der Streitpatentschrift gezeigte Ausführungsbeispiel, in dem der untere Trum (unterer Teil des Zugmittels 9c, roter Punkt) in horizontaler Richtung neben dem zweiten Türflügel 5 (blau) angeordnet ist.
Figur 4 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat 5. Die Ansprüche 1 bis 10 nach Hauptantrag gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG): Die Merkmale M1 bis M10a des Patentgegenstandes gemäß dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag sind im ursprünglichen Anspruch 1 und das Merkmal M11 im ursprünglichen Anspruch 3 ursprungsoffenbart.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 gehen auf die ursprünglichen Ansprüchen 2 und 4 bis 11 zurück.
6. In der geltenden Fassung nach Hauptantrag wird der Schutzbereich des Patents nicht erweitert (§ 22 Abs. 1 2. Alternative PatG). Das in den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgenommene kennzeichnende Merkmal des erteilten Anspruchs 3 beschränkt den Gegenstand des Patents.
7. Der von der Einsprechenden geltend gemachte Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit liegt nicht vor, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gilt gegenüber dem im Verfahren entgegengehaltenen Stand der Technik als neu und auch bei Einbeziehung des Wissens und Könnens des Fachmanns als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG sowie § 4 PatG):
7.1 Der Gegenstand des nach Hauptantrag geltenden Patentanspruchs 1, mit dem das Patent beschränkt aufrechterhalten wurde, gilt als neu, da eine Teleskopschiebetüranlage mit allen im Anspruch 1 aufgezählten Merkmalen aus keiner der im Verfahren berücksichtigten Druckschriften bekannt ist (§ 3 PatG).
Die vom Senat und auch bereits von der Patentabteilung als nächstliegender Stand der Technik angesehene Druckschrift US 1 245 882 B1 (D2) bezieht sich auf eine Aufzugstür, bei der sich in der offenen Position die beiden Türflügel hintereinander befinden, ein Türflügel sich doppelt so schnell bewegt wie der andere und der Antriebsmechanismus wenig Platz beansprucht sowie oberhalb der Türflügel angebracht werden kann (Seite 1, linke Spalte, Zeilen 10 bis 28).
Im Einzelnen ist aus der Druckschrift D2 in Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag Folgendes bekannt: Eine M1 Teleskopschiebetüranlage mit einem ersten und einem zweiten Türflügel, (insbesondere Figuren 2 bis 4 und darin die Bezugszeichen 18 und 18a i. V. m. Seite 1, linke Spalte, Zeilen 18 bis 24: „one of said doors to move at twice the speed of the other door whereby, by actuating one or the other of the doors, both of them can be moved from their nested open position into a closed position in which one door, forms an extension of the other“ und Seite 1, rechte Spalte, Zeilen 80 bis 89: „door 18 will hereinafter be referred to as the “slow door," and the door 18a will be hereinafter referred to as the "fast door. In their open position, the doors 18 and 18a are disposed behind each other, as shown in Fig. 3. In the closed position of the doors, the fast door 18a forms an extension of the slow door 18, the two doors closing the opening, as shown in Fig. 2.")
Figur 2 der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat M2 wobei der zweite Türflügel mit dem ersten Türflügel zum Ausführen einer gleichgerichteten Bewegung gekoppelt ist
(Seite 1, linke Spalte, Zeilen 20 bis 24: „by actuating one or the other of the doors, both of them can be moved from their nested open position into a closed position in which one door, forms an extension of the other.“ und Seite 2, linke Spalte, Zeilen 11 bis 21: „Consequently, if the slow door 18, which is connected to the pulleys manually moved from its position in Fig. 2 to its position in Fig. 3, the fast door 18a, being connected to the chain or band, will be moved thereby from the position shown in Fig. 2 to the Position shown in Fig. 3−i. e., twice the distance of the slow door.“) M3 und über den ersten Türflügel antreibbar ist, (Seite 2, linke Spalte, Zeilen 11 bis 21: „Consequently, if the slow door 18, which is connected to the pulley frame, is manually moved from its position in Fig. 2 to its position in Fig. 3, the fast door 18a, being connected to the chain or band, will be moved thereby from the position shown in Fig. 2 to the position shown in Fig. 3−i. e., twice the distance of the slow door.”) Dabei erkennt der Fachmann ohne weiteres, dass sich umgekehrt der langsame Türflügel mitbewegt, wenn der schnelle von Hand angetrieben wird. M4 mit einer Laufschienenvorrichtung mit jeweils mindestens einer Laufschiene für jeden Türflügel, (Figuren 1 bis 4 i. V. m. Seite 1, rechte Spalte, Zeilen 66 bis 69 und darin die Bezugszeichen 10 und 10a: „a pair of parallel tracks 10, 10a having V-shaped grooves 11 therein.“) M5 wobei die Türflügel jeweils über mindestens ein Laufwerk in der Laufschiene geführt sind, (insbesondere Figuren 4 und 5 i. V. m. Seite 1, rechte Spalte, Zeilen 69 bis 77: „Running in the grooves 11, are bearing members, each of which includes a spacing bar 12 having a plurality of holes formed therein for the reception of balls 13,
the latter being held in place by means of lugs, 14 on the spacing bar. The balls 13 also engage in V-shaped grooves 15 of track members 16 and 16a respectively.“) M6 und mit einem Zugmitteltrieb mit einem ersten Trum und einem zweiten Trum, wobei der Zugmitteltrieb den ersten und den zweiten Türflügel verbindet, (Figuren 1 bis 4 i. V. m. Seite 1, rechte Spalte, Zeilen 101 bis 106: „The operating mechanism comprises a pulley frame including side bars 22 which carry, at the ends thereof, spindles for the pulleys 23. One of the side bars 22 of the pulley frame is connected, by means of brackets 24, with the track member 10a of the slow door.“ und Seite 1, rechte Spalte, Zeile 110 bis zur Seite 2, linke Spalte, Zeile 5: „The chain is likewise connected, close to the pulley adjacent the closed side of the door-way, with the bracket 17 of the fast door 18a“) M7 wobei der erste Trum oberhalb des zweiten Trums verläuft (insbesondere die Figuren 2 bis 5 und darin das Bezugszeichen 25 und vor allem die oben zum Merkmal M1 abgebildete Figur 2 mit den Ergänzungen durch den Senat) M8 und der Zugmitteltrieb über eine an dem zweiten Türflügel angeordnete Umlenkvorrichtung geführt ist (Figuren 1 bis 4, vor allem die Figur 4 und darin das Bezugszeichen 23 i. V. m. Seite 1, rechte Spalte, Zeile 107 bis zur Seite 2, linke Spalte, Zeile 5: „Around the pulleys 23 passes an endless band or chain 25, … The operating mechanism comprises a pulley frame including side bars 22 which carry, at the ends thereof, spindles for the pulleys 23.“) M9 und dass der erste Trum − im Sinne des Streitpatents − ortsfest gegenüber dem ersten und dem zweiten Türflügel befestigt ist,
(Figuren 2 bis 4 i. V. m. Seite 1, rechte Spalte, Zeilen 107 bis 110: „… endless band or chain 25, which is connected to the top plate 21 of the casing, by means of a bolt 26, or the like.“; vgl. hierzu die Auslegung unter Punkt 4.7) M10 wobei der zweite Trum mit dem ersten Türflügel verbunden ist. (insbesondere Figur 4 und darin die Bezugszeichen 17, 18a, 25 und 27 i. V. m. Seite 1, rechte Spalte, Zeile 110 bis zur Seite 2, Zeile 6: „…The chain is likewise connected, close to the pulley adjacent the closed side of the door-way, with the bracket 17 of the fast door 18a“, wobei nach Merkmal M7 der untere Teil des Zugmitteltriebs 25 den zweiten Trum darstellt)
Figur 4 der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat Damit sind aus der Druckschrift D2 alle Merkmale der 1. Alternative des Streitpatentgegenstands laut Oberbegriff gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag bekannt (Die 2. Alternative, die einen Gegenstand gemäß den Merkmale M9a und M10a statt nach den Merkmale M9 und M10 ausbildet, ist aus der Druckschrift D2 ohnehin nicht bekannt).
Nicht entnehmbar ist der Druckschrift D2 das kennzeichnende Merkmal M11, wonach der zweite, also der tieferliegende Trum in horizontaler Richtung neben dem zweiten Türflügel angeordnet ist.
Die Ansicht der Einsprechenden, auch Merkmal M11 sei im Ausführungsbeispiel nach Figur 4 der Druckschrift D2 offenbart, geht fehl. Jedenfalls befindet sich, wie in Figur 4 der Druckschrift D2 zu erkennen ist, der Trum nicht neben dem zweiten Türflügel, da gemäß Merkmal M8 der zweiten Türflügel, derjenige ist, an dem die Umlenkvorrichtung befestigt ist und sich zwischen diesem und dem zweiten Trum die gesamte Aufhängung des ersten Türflügels befindet (insbesondere: „parallel tracks 10a“, „track member 16a“); zur Auslegung des Begriffs „neben“, vgl. die Auslegung unter Punkt 4.8.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist auch gegenüber dem Stand der Technik nach den übrigen im Verfahren genannten Druckschriften neu, da dieses Merkmal M11 keiner der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften zu entnehmen ist. Dies gilt auch für die beiden gattungsfremden Schiebetüranlagen der Druckschriften D7 und D8, welche keine Teleskopschiebetüranlagen zeigen. Zwar ist dort jeweils ein Trum in horizontaler Richtung neben einem Türflügel angeordnet (vgl. jeweils die Figuren 2), jedoch nicht neben einem zweiten Türflügel im Sinne des Streitpatents, da bei Schiebetüranlagen mit gegenläufigen und sich in einer Ebene bewegenden Türflügeln – wie in den Druckschriften D7 und D8 beschrieben –, die im Streitpatent definierte Bezeichnung von ersten und zweiten, sich übereinander schiebenden Türflügeln prinzipiell nicht möglich ist.
7.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gilt gegenüber dem Stand der Technik als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).
Da aus keiner der Druckschriften D1 bis D9 und D1_2 bis D5_2 – wie zur Neuheit dargelegt – das Merkmal M11 entnehmbar ist, konnte der Fachmann auch durch eine Zusammenschau mehrerer dieser Druckschriften nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gelangen.
Der Fachmann erhält auch keinerlei Anregungen die Gegenstände einer dieser Druckschriften in Richtung des Streitgegenstandes weiterzubilden.
Auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Teleskopschiebetür der Druckschrift D2 kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann es in Betracht ziehen sollte, von der Lehre der Druckschrift D2 abzuweichen und den zweiten, tieferliegenden Trum in horizontaler Richtung neben dem zweiten Türflügel anzuordnen, so wie es das Merkmal 11 des Patentgegenstandes des Anspruchs 1 fordert. Dies gilt umso mehr, weil der Fachmann schon in der Beschreibungseinleitung den Hinweis bekommt, dass die dort gezeigte Anbringung des Antriebsmechanismus oberhalb der Türflügel bereits eine platzsparende Lösung liefert (Seite 1, Zeilen 24 bis 28: „to provide a door-operating mechanism of this character which will take up but little space“). Eine Anregung für eine entsprechende Änderung kann er der Druckschrift D2 jedenfalls nicht entnehmen. Es ist zur Überzeugung des Senats auch nicht ersichtlich, dass sich aus dem präsenten Wissen des Fachmanns diesbezüglich Anregungen ergeben würden.
Auch die Auffassung der Einsprechenden, die Druckschriften D7 und D8 würden dem Fachmann die Lehre vermitteln, einen Trum neben einem Türflügel anzuordnen und damit den nötigen Hinweis auf eine Bauweise, deren Übertragung ihn zum Gegenstand des Streitpatents führe, hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann eine der beiden Druckschriften D7 oder D8 überhaupt in seine Überlegungen einbeziehen würde, da es sich bei den dort beschriebenen Schiebetüranlagen nicht um Teleskopschiebetüren handelt, sondern um Schiebetüranlagen mit gegenläufigen Türflügeln (D7, Figur 1 und Spalte 2, Zeilen 6 bis 11: „wobei sich die Türflügel 1, 1' gegeneinander bewegen, da sie, wie erwähnt, gegenläufig mit dem oberen und unteren Trum der Zugschleife verbunden sind.“ und D8, Spalte 3, Zeilen 10 bis 12: „Wenn einer der Flügel in Längsrichtung der Laufschiene 17 verschoben wird, wird der andere Türflügel synchron und gegenläufig hierzu ebenfalls verschoben.“), die sich in einer Ebene bewegen und darüber hinaus auf einem grundsätzlich anderen Funktionsprinzip beruhen. Bei den Antrieben der Schiebetüren nach den Druckschriften D7 und D8 handelt es sich um umlaufende Zugmitteltriebe, an welchen die Türflügel über eine Mitnahmeverbindung befestigt sind (D7, Figuren 1 und 2 und darin die Bezugszeichen 2, 2´ und 10 sowie D8, Figur 1 und darin die Bezugszeichen 20, 20a, 20b, 24 und 25), während beim Erfindungsgegenstand der Zugmitteltrieb nicht umläuft, sondern ortsfest, beispielsweise an der Laufschienenvorrichtung angebracht ist (Absatz 0048). Weiterhin löst die Druckschrift D7 die Aufgabe, die Antriebsvorrichtungen von Schiebetüranlagen technisch besonders einfach und kostenmäßig günstig herzustellen (Spalte 1, Zeilen 19 bis 22), während die Druckschrift D8 eine mehrflügelige Schiebetür schaffen will, bei der der Seilzug eine Spannvorrichtung aufweist, die zum Spannen leicht zugänglich ist, ohne nach außen hin störend in Erscheinung zu treten (Absatz 0004). Das technische Problem, welches sich das Streitpatent zu lösen vorgenommen hat, nämlich einen kompakten Aufbau und vor allem eine einfache Montierbarkeit der Teleskopschiebetüranlage zu ermöglichen, wird dagegen bei den Schiebetüranlagen gemäß den beiden Druckschriften D7 und D8 nicht berücksichtigt.
Doch selbst wenn der Fachmann versuchen würde, die Anordnung eines Trums in horizontaler Richtung neben einem Türflügel, wie in den Druckschriften D7 und D8 gezeigt, auf die Teleskopschiebetür der Druckschrift D2 zu übertragen, würde er nicht zum Streitpatentgegenstand gelangen. Um den Trum dort neben dem zweiten Türflügel (nach Merkmal M8 der Türflügel, an dem die Umlenkvorrichtung angeordnet ist, also „slow door 18“) anzubringen, hätte der Fachmann zwischen zwei Möglichkeiten zu wählen: a) Die Anbringung des Trums an der der ersten Tür abgewandten Außenseite oder b) zwischen den Türflügeln (vgl. die unter Punkt 7.1 zum Merkmal M10 wiedergegebene Figur 4 der Druckschrift D2). Im Falle a) würde dies zu einem im Wesentlichen an der Ebene zwischen den beiden Türflügeln gespiegelten Aufbau führen und im Falle b) zu einem Aufbau, in dem der Platzbedarf oberhalb der Türen etwa gleich bliebe, der Abstand zwischen den beiden Türflügeln aber deutlich vergrößert wäre. Ein Platzeinsparung oder eine einfachere Montierbarkeit gegenüber dem in der Druckschrift D2 ursprünglich vorgeschlagenen Aufbau ist dabei nicht zu erkennen, vielmehr wäre insbesondere bei der Variante b) das Gegenteil der Fall. Der Fachmann hätte somit keinerlei Veranlassung eine der beiden skizzierten Übertragungen vorzunehmen.
Auch ausgehend vom Stand der Technik nach den übrigen im Verfahren genannten Druckschriften kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, denn ihnen ist keine Anregung zu entnehmen, die den Fachmann veranlassen würde, einen Trum in horizontaler Richtung neben einem zweiten Türflügel anzuordnen und so eine Teleskopschiebetür entsprechend der im Anspruch 1 nach Hauptantrag genannten Merkmalskombination zu gestalten.
Da sich mithin der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist er insofern als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu bewerten.
8. Da die untergeordneten Ansprüche 2 bis 10 sowie die übrigen Unterlagen nach dem geltenden Hauptantrag die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, ist das Patent im Umfang der Fassung nach Hauptantrag zu Recht beschränkt aufrechterhalten worden, so dass die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen war.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden
(§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Haupt Ko