10 W (pat) 15/12
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 15/12 Verkündet am 8. August 2013
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend das Patent DE 10 2006 022 166 wegen Wiedereinsetzung hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Kober-Dehm BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Der Antragstellerin wurde auf ihre am 12. Mai 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte Anmeldung am 7. August 2008 das Patent 10 2006 022 166 mit der Bezeichnung „Ritzkennzeichnungswerkzeug für NC-Maschinen und Roboter“ erteilt.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2009 (überschrieben mit „Wichtige Mitteilung!“) wies das DPMA die Antragstellerin darauf hin, dass die vierte Jahresgebühr für das Patent nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet worden sei. Solle das Patent aufrechterhalten werden, sei die Jahresgebühr in Höhe von 70 € mit einem Verspätungszuschlag von 50 € bis zum 30. November 2009 zu entrichten, anderenfalls erlösche das Patent.
Die Jahresgebühr einschließlich Verspätungszuschlag ging am 3. Dezember 2009 auf dem Konto des DPMA bei der Bundeskasse ein. Das DPMA stellte daraufhin das Erlöschen des Patents wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühren fest und teilte dies der Antragstellerin mit Bescheid vom 23. März 2010 mit, in dem auch die Rückerstattung der zu spät eingegangenen Gebühren angekündigt wurde, falls über den Betrag nicht innerhalb von zwei Monaten anderweitig verfügt werde.
Die Antragstellerin beantragte mit am 1. April 2010 beim DPMA eingegangenem Schreiben vom 30. März 2010 Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der vierten Jahresgebühr. Zur Begründung führte der damalige Geschäftsführer der Antragstellerin aus, dass der für die Zahlung der Jahresgebühr angewiesene Betrag aufgrund eines Zahlendrehers bei der Angabe der Kontonummer der Bundeskasse zunächst wieder an die Antragstellerin rücküberwiesen worden sei. Die Antragstellerin habe die erneute Zahlung mit korrekter Kontonummer erst Anfang Dezember 2009 in Auftrag geben können, da sie das Versehen erst zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Rücküberweisung festgestellt habe.
Mit Bescheid vom 3. September 2010 (Eingang bei der Antragstellerin am 20. September 2010) setzte das DPMA der Antragstellerin eine Frist von einem Monat zur Einreichung von Nachweisen über die fehlerhafte Überweisung und Rückbuchung, nachdem die Antragstellerin diese auf mehrfache telefonische Anforderung nicht vorgelegt hatte. Am 15. Oktober 2010 ging beim DPMA ein auf den 14. Oktober 2010 datiertes Schreiben der Chefsekretärin der Antragstellerin ein. Sie führte darin aus, dass sie seit 15. April 2010 bei der Antragstellerin beschäftigt sei und seither auch die Überwachung von Patenten wahrnehme. Bis zu ihrer Einstellung seien die meisten kaufmännischen Aufgaben bei der Antragstellerin, die ein „Familienunternehmen“ sei, innerhalb der Familie des Geschäftsführers erledigt worden. Aufgrund eines schweren Krankheitsfalls in der Familie Mitte 2009, der Auswirkungen auf den privaten wie den geschäftlichen Bereich gehabt habe, sei es auch zu Unregelmäßigkeiten bei der Patentüberwachung gekommen. Da das in Rede stehende Patent das wichtigste Patent der Firma sei, habe man sich die Ausrede mit dem Zahlendreher ausgedacht, um das Patent trotz der verspäteten Zahlung noch retten zu können.
In einem Zwischenbescheid vom 26. Januar 2011 teilte die Patentabteilung 09 des DPMA mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen, da der zunächst mitgeteilte Grund für die Fristversäumung vorgeschoben gewesen sei und die mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 vorgetragenen Gründe nicht berücksichtigt werden könnten, da sie nicht innerhalb der Antragsfrist vorgetragen worden seien. Daraufhin machte die Antragstellerin geltend, dass ihre Einlassung vom 14. Oktober 2010 zu berücksichtigen sei, weil es sich hierbei lediglich um ergänzendes Vorbringen handle. Schließlich seien die dort genannten Umstände die Ursache dafür gewesen, dass der Geschäftsführer, da er die schwere Erkrankung in der Familie nicht habe publik machen wollen, sich auf eine Fehlüberweisung infolge eines Zahlendrehers bei Angabe der Kontonummer berufen habe. Im Übrigen habe die Antragstellerin seit der Einstellung von Frau W… die Jahresgebühren stets fristgerecht gezahlt.
Das DPMA – Patentabteilung 14 – hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluss vom 4. April 2012 unter Bezugnahme auf den Zwischenbescheid vom 26. Januar 2011 zurückgewiesen. Der Beschluss enthält am Ende außer dem Dienstsiegel die Angabe „Patentabteilung 14“, die maschinengeschriebene Wiedergabe des Namens der Bearbeiterin sowie den Hinweis: „Dieses Dokument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“ Die Signaturdatei in der elektronischen Akte des DPMA bezieht sich auf zwei identische Exemplare des Beschlusses vom 4. April 2012.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Sie beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 14 vom 4. April 2012 aufzuheben und der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der vierten Jahresgebühr nebst Verspätungszuschlag für das Patent 10 2006 022 166 zu gewähren.
Die Antragstellerin macht geltend, dass ihre mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 vorgetragenen Gründe zur Wiedereinsetzung in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Zur Begründung ihrer Anträge trägt sie Folgendes vor:
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der streitgegenständlichen Jahresgebühr sei die Überwachung der Jahresgebühren in der Weise durchgeführt worden, dass Frau W1… als Mitarbeiterin der Antragstellerin auf ihrem PC eine Liste aller an hängigen und in Kraft befindlichen Patentanmeldungen und Patente der Antragstellerin geführt habe, in der der jeweilige Anmeldetag vermerkt gewesen sei. Sie habe dem damaligen Geschäftsführer, Herrn B…, jeweils einige Wochen vor Fälligkeit mitgeteilt, welche Schutzrechte zur Verlängerung anstünden. Der Geschäftsführer habe die Gebühren dann per Online-Überweisung entrichtet. Im Frühjahr 2009 habe es Frau W1… aus nicht mehr aufklärbaren Gründen versäumt, den Geschäftsführer auf die bevorstehende Fälligkeit der vierten Jahresgebühr für das Patent 10 2006 022 166 am 31. Mai 2009 hinzuweisen. Ab Mitte des Jahres 2009 sei es in der Familie des Geschäftsführers zu schweren Belastungen gekommen. So sei am 2. September 2009 der ebenfalls bei der Antragstellerin beschäftigte Schwiegervater des Geschäftsführers nach mehrmonatiger schwerer Krankheit verstorben. Kurz darauf sei bei der Ehefrau des Geschäftsführers, die auch für die Antragstellerin tätig gewesen sei, eine schwere Erkrankung diagnostiziert worden, die in der Zeit von September 2009 bis Mai 2010 mehrere operative Eingriffe erfordert habe. Hierdurch sei auch der Geschäftsführer psychisch und körperlich enorm belastet gewesen. In dieser Zeit sei die Mitteilung des DPMA vom 9. Oktober 2009 über die nicht erfolgte Zahlung der vierten Jahresgebühr innerhalb der zuschlagfreien Zeit und die Zahlungsaufforderung bis 30. November 2009 bei der Antragstellerin eingegangen. Die eingehende Post der Antragstellerin habe der Geschäftsführer in folgende Kategorien eingeordnet: (a) zu tätigende Überweisungen, (b) zeitnah zu bearbeitende Angelegenheiten und (c) längerfristig zu bearbeitende Angelegenheiten. Aufgrund seiner privaten und geschäftlichen Überlastung habe der Geschäftsführer die Mitteilung des DPMA fälschlicherweise nicht den zu tätigenden Überweisungen, sondern dem Stapel der längerfristig zu bearbeitenden Angelegenheiten zugeordnet, so dass die Überweisung verspätet erst am 3. Dezember 2009 erfolgt sei.
Die Antragstellerin macht weiterhin geltend, dass der frühere Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr B…, aufgrund seiner psychischen und physischen Überlastung, die zu Konzentrationsschwierigkeiten auch im geschäftlichen Bereich geführt habe, gehindert gewesen sei, die Frist für die Zahlung der vierten Jahresgebühr einschließlich Verspätungszuschlag einzuhalten. Aufgrund der fortdauernden psychischen und körperlichen Belastung sei er auch gehindert gewesen, nach Eingang der Mitteilung des DPMA Ende März 2010 über die verspätete Zahlung der Jahresgebühr einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag mit ordnungsgemäßer Angabe des Hindernisses für die Fristeinhaltung sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die bereits am 2. Februar 2010 abgelaufene Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Vom Oktober 2009 bis Juni 2010 habe Herr B… lediglich die Vorgänge bearbeiten können, die mechanisch zu erledi gen gewesen seien. Die mit der verspäteten Zahlung der Jahresgebühr entstandene Situation habe er aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht einordnen und bewältigen können, zumal er dem starken Druck ausgesetzt gewesen sei, die Erkrankung seiner Frau nicht nach außen dringen zu lassen. Das in der psychischen und körperlichen Überlastung von Herrn B… liegende Hindernis sei erst weggefallen, als im Juni 2010 ein neuer Geschäftsführer eingesetzt worden sei und die neue Geschäftsleitung durch den am 20. September 2010 eingegangenen Bescheid des DPMA von der verspäteten Zahlung der vierten Jahresgebühr Kenntnis erlangt habe.
Vor diesem Hintergrund sei das Schreiben vom 14. Oktober 2010 zum einen als konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist und zum anderen als konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG zu werten, auch wenn diese Anträge dort nicht ausdrücklich als solche bezeichnet worden seien. Dies sei für das DPMA auch erkennbar gewesen. Das DPMA habe erkennen müssen, dass das Hindernis für die Zahlung der Jahresgebühr spätestens am 3. Dezember 2009 entfallen und damit die zweimonatige Antragsfrist für eine Wiedereinsetzung am 3. Februar 2010 abgelaufen war. Es sei damit für das DPMA auch erkennbar gewesen, dass das Schreiben vom 14. Oktober 2010 nebst einem konkludent gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der vierten Jahresgebühr auch den für den Erfolg dieses Wiedereinsetzungsantrags zwingend erforderlichen konkludenten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist enthalten habe. Mit diesem Schreiben seien die Antragsfrist eingehalten, die versäumten Handlungen, nämlich die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags und die Zahlung der vierten Jahresgebühr, nachgeholt und die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen rechtzeitig vorgetragen worden.
Zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung ihres früheren Geschäftsführers, Herrn B…, vom 16. August 2012, ein ärztliches Attest über die Erkrankung von Frau B1… sowie ein weiteres Attest des Arztes von Frau B1… vom 25. Juli 2013, mit dem auch Herrn B… eine psychische Belastung in der Zeit von Oktober 2009 bis Juni 2010 bescheinigt wird, eingereicht Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Beschluss vom 4. April 2012 ist nicht deshalb aufzuheben, weil es in der elektronischen Verfahrensakte des DPMA an einer ordnungsgemäßen, vom zuständigen Prüfer unterzeichneten, d. h. elektronisch signierten Urschrift des Beschlusses fehlte (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 20 W (pat) 24/12; Beschluss vom 18. März 2013 – 19 W (pat) 16/12 – Elektrischer Winkelstecker; Beschluss vom 5. März 2013 – 20 W (pat) 28/12). Der im Rahmen der elektronischen Aktenführung erstellte Beschluss vom 4. April 2012 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zwar bezieht sich die Signaturdatei nicht nur auf ein Exemplar des Beschlusses, sondern umfasst ein weiteres, in der elektronischen Akte enthaltenes, identisches Exemplar. So wie es jedoch im Falle einer Papierakte unschädlich ist, wenn neben der Urschrift eines Beschlusses auch dessen Ausfertigung unterschrieben wird, steht bei der elektronischen Akte der Umstand, dass die Signaturdatei sich auf mehrere Exemplare des Beschlusses bezieht, der Wirksamkeit eines Beschlusses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn – wie im Streitfall insbesondere wegen der Kürze des Beschlusses - ohne Zweifel festgestellt werden kann, dass alle signierten Beschlussexemplare übereinstimmen. Zur Vermeidung von Unsicherheiten in weniger übersichtlichen Fällen erschiene es allerdings als angebracht, wenn die elektronische Signatur ausschließlich das maßgebliche Beschlussexemplar – und damit nicht zugleich weitere Texte – erfasst.
2. In der Sache hat die Patentabteilung auf den Antrag vom 30. März 2010 im Ergebnis zu Recht die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der vierten Jahresgebühr nicht gewährt, so dass auch insofern eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht kommt.
a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 30. März 2010 ist zwar statthaft, da er auf eine Frist gerichtet ist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG). Die Antragstellerin hat die Frist zur Zahlung der vierten Patentjahresgebühr einschließlich Zuschlag versäumt und dadurch einen gesetzlich festgelegten Rechtsnachteil erlitten. Die Jahresgebühr war - ausgehend vom Anmeldetag 12. Mai 2006 - am 31. Mai 2009 (§ 17 Abs. 1 PatG, § 3 Abs. 2 Satz 1 PatKostG) fällig geworden. Sie hätte bis zum 31. Juli 2009 ohne Zuschlag und mit Verspätungszuschlag noch bis zum 30. November 2009 gezahlt werden können (§ 7 Abs. 1 PatKostG). Die Antragstellerin hat die Gebühr in Höhe von 70,-- € und den Verspätungszuschlag in Höhe von 50,-- € jedoch erst am 3. Dezember 2009 und damit verspätet eingezahlt.
Wegen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Jahresgebühr ist das Patent 10 2006 022 166 kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG).
b) Im Übrigen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung jedoch nicht zulässig. Anders als das DPMA angenommen hat, wurde der Wiedereinsetzungsantrag schon nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG gestellt. Diese Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, d. h. in dem Zeitpunkt, in dem der Säumige bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht mehr gehindert ist, die versäumte Handlung vorzunehmen oder wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 123 Rn. 27).
aa) Im Streitfall hat die zweimonatige Antragsfrist am 2. Dezember 2009 begonnen und war damit bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrags beim DPMA am 1. April 2010 bereits abgelaufen. Der damalige Geschäftsführer der Antragstellerin hat laut des mit seinen Initialen „K. B.“ versehenen Vermerks auf der mit der Beschwerde eingereichten Kopie des Amtsbescheids vom 9. Oktober 2009 am 2. Dezember 2009 die Überweisung für die vierte Jahresgebühr veranlasst, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt das Hindernis für die Einhaltung der Zahlungsfrist für die Jahresgebühr weggefallen war.
bb) Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin mit dem DPMA davon ausginge, dass die Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG erst mit Zugang des Bescheids des DPMA vom 23. März 2010 und damit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am 26. März 2010 zu laufen begann, hätte die Beschwerde keinen Erfolg. In diesem Fall wäre der am 1. April 2010 beim DPMA eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung zwar fristgerecht gestellt worden. Allerdings wäre er – wie es das DPMA von seinem Standpunkt zum Lauf der Wiedereinsetzungsfrist aus auch folgerichtig getan hat - als unbegründet zurückzuweisen gewesen, da der dort geltend gemachte Grund für die Fristversäumung lediglich vorgeschoben war und somit nicht angenommen werden konnte, dass die Antragstellerin ohne Verschulden an der Einhaltung der Zahlungsfrist gehindert war. Die mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 für die Versäumung der Zahlungsfrist vorgetragenen Gründe stellen keine Konkretisierung des ursprünglichen Vortrags, sondern neue Tatsachen dar, die auch nach dem vom DPMA angenommenen Beginn der Wiedereinsetzungsfrist verspätet vorgetragen wurden, so dass sie bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom 30. März 2010 nicht berücksichtigt werden durften (Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 38, 41).
3. Auch wenn man bezüglich des Schreibens vom 14. Oktober 2010 zugunsten der Antragstellerin davon ausginge, dass es sich hierbei um einen eigenständigen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr handelt, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
a) Unabhängig davon, ob man annimmt, dass die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG mit der Erteilung des Überweisungsauftrags für die Jahresgebühr am 2. Dezember 2009 oder mit dem Zugang der Mitteilung des DPMA vom 23. März 2010 zu laufen begonnen hat, könnte das Schreiben der Antragstellerin vom 14. Oktober 2010 nur dann als fristgerechter Antrag auf Wiedereinsetzung gewertet werden, wenn darin gleichzeitig ein begründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist zu sehen wäre. Hierfür hätte die Antragstellerin glaubhaft machen müssen, dass der frühere Geschäftsführer aufgrund der psychischen und physischen Belastung nicht in der Lage war, zu erkennen, dass die von ihm am 2. Dezember 2009 in Auftrag gegebene Überweisung der Jahresgebühr verspätet war. Ferner hätte sie glaubhaft machen müssen, dass der Geschäftsführer Ende März 2010, als ihm die Mitteilung des DPMA über die Fristversäumung zuging, aufgrund seiner Belastung gehindert war, einen ordnungsgemäßen Wiedereinsetzungsantrag mit korrekten Angaben zu den Gründen für die Fristversäumung zu stellen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin war trotz der zugegebenermaßen belastenden Situation zum damaligen Zeitpunkt nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist einzuhalten. Zwar wurde in dem von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss des 13. Beschwerdesenats des Reichspatentamts vom 21. Mai 1938 anerkannt, dass eine Wiedereinsetzung gerechtfertigt sein kann, wenn ein Patentinhaber sich infolge Krankheit in einem Zustand seelischer Depression befindet und infolgedessen die Übersicht über seine Schuldrechtsverhältnisse verloren hat. Nach neuerer Rechtsprechung ist eine gesetzliche Frist bei einer seelischen Belastungssituation, wie beispielsweise beim Tod einer nahestehenden Person, allerdings nur dann ohne Verschulden versäumt, wenn ihre Einhaltung den Umständen nach nicht zumutbar war. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (BFH, Urteil vom 13. Juni 2013 – VIII B 99/12 – juris). Diese sprechen im vorliegenden Fall nicht dafür, dass die Antragstellerin die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag schuldlos versäumt hat. Der Geschäftsführer hat die Erledigung der Überweisung handschriftlich und mit seinen Initialen auf der Mitteilung des DPMA vom 9. Oktober 2009 vermerkt, in der die letzte Zahlungsmöglichkeit und das Erlöschen des Patents bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr angekündigt worden waren. Schon dies lässt es nicht sehr glaubwürdig erscheinen, dass ihm nicht bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst geworden ist, dass die Zahlung der Jahresgebühr am 3. Dezember 2009 verspätet war und gegebenenfalls ein Anwalt hätte hinzugezogen werden sollen, zumal es sich bei dem streitgegenständlichen Patent nach dem Vortrag der Antragstellerin um ein für ihr Unternehmen besonders bedeutsames Patent handelte. Spätestens mit Zugang der Mitteilung des DPMA vom 23. März 2010 muss dem Geschäftsführer die Fristversäumung aber klar geworden sein. Denn er hat daraufhin einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Dass er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner seelischen Verfassung nicht in der Lage gewesen sein soll, einen ordnungsgemäßen Wieder- einsetzungsantrag mit korrekten Angaben zu den Hinderungsgründen zu stellen, ist ebenfalls nicht zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht. Immerhin hat er sich für den Wiedereinsetzungsantrag eine Begründung ausgedacht, die, wenn sie der Wahrheit entsprochen hätte, bei unterstellter Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags auch geeignet gewesen wäre, dem Antrag auf Wiedereinsetzung zum Erfolg zu verhelfen. An dieser Stelle wäre angesichts der Bedeutung des streitgegenständlichen Patents zu erwarten gewesen, dass der Geschäftsführer zumindest sachkundigen Rat, etwa bei einem Anwalt, einholt.
b) Kommt danach eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG nicht in Betracht, scheidet eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der vierten Jahresgebühr auf der Grundlage der Angaben in dem Schreiben vom 14. Oktober 2010 aus, weil insoweit der Wiedereinsetzungsantrag wegen Nichteinhaltung der Antragsgebühr bereits unzulässig ist. Da für die Versäumung der Frist zur Zahlung der Jahresgebühr dieselben Gründe wie für die Nichteinhaltung der Antragsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG geltend gemacht wurden, wäre im Übrigen auch der nach Auffassung der Antragstellerin in dem Schreiben vom 14. Oktober 2010 enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der vierten Jahresgebühr unbegründet.
4. Nach alledem konnte der Beschwerde trotz Anerkennung der schwierigen Situation, in der sich der frühere Geschäftsführer der Antragstellerin befunden hat, nicht stattgegeben werden.
Rauch Püschel Kober-Dehm Hu