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5 StR 153/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 153/22 BESCHLUSS vom 28. September 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2022:280922B5STR153.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2022 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. September 2022 gegen den Senatsbeschluss vom 30. August 2022 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 2021 mit Beschluss vom 30. August 2022 teilweise aufgehoben und ihn in einem Fall freigesprochen, im geringen Umfang geändert und seine Revision im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er unter Inbezugnahme und auszugsweiser Wiederholung des Vorbringens aus der Revisionsbegründung geltend macht, es sei „davon auszugehen“, dass sich der Senat damit nicht auseinandergesetzt habe, weil er darauf in seiner Beschlussbegründung nicht eingegangen sei.

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07 Rn. 22 mwN). Um bei diesem Verfahrensstand nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können, muss sich das Revisionsgericht nur im Ergebnis, nicht aber auch in allen Teilen der Begründung dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschließen. In diesen Fällen ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Entscheidung des Revisionsgerichts zu begründen (vgl. zu allem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 2002 – 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488 f.; vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 01.10.2021 - (533 KLs) 254 Js 48/18 (13/19)

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