Paragraphen in 6 StR 595/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 595/21 BESCHLUSS vom 9. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2022:090222B6STR595.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 19. August 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern sowie den weiteren Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Das Landgericht hat auf UA S. 25 festgestellt, dass der Angeklagte sich nicht zur Sache eingelassen hat.
Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Amberg, 19.08.2021 - 11 Ks 100 Js 6315/20
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