Paragraphen in VI ZR 55/12
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 55/12 BESCHLUSS vom 4. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:
Der Leitsatz zum Urteil vom 18. Dezember 2012 wird wie folgt berichtigt:
„Eine im Adhäsionsverfahren auf Antrag des Verletzten (Geschädigten) gegen den Beschuldigten (Schädiger) ergehende Entscheidung entfaltet weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet sie das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Gericht.“
Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 23.12.2009 - 23 C 39/09 LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.12.2011 - 19 S 14/10 -
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