Paragraphen in VI ZR 1103/20
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1 | 78 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 1103/20 BESCHLUSS vom 26. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:260121BVIZR1103.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Die (persönlichen) Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Juni 2020 werden zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beziehungsweise aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist am 9. Dezember 2020 abgelaufen, nachdem der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers wegen "Differenzen bei der Bearbeitung der Sache" das Mandat niedergelegt hat. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger weder innerhalb der Frist ein vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung der erforderlichen Unterlagen eingereicht hat (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18, ZinsO 2019, 1261 Rn. 4 mwN) - sein Vortrag beschränkt sich auf die bloße Behauptung, aufgrund seiner "wirtschaftlichen Lage" keinen Rechtsanwalt beauftragen zu können noch innerhalb der Frist die für eine Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen hat, wozu im Falle der Mandatsniederlegung auch gehört, dass die Beendigung des Mandats nicht von der Partei zu vertreten ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, VersR 2014, 1150 Rn. 2 mwN). Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden ist.
Seiters Allgayer v. Pentz Linder Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 27.11.2019 - 8 O 3101/17 OLG Dresden, Entscheidung vom 18.06.2020 - 14 U 78/20 - Klein
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