Paragraphen in 5 StR 276/14
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 67 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 67 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 276/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2014 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstaten im Blick zu behalten sein (BVerfGE 70, 297).
Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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1 | 67 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 67 | StGB |
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