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I ZB 2/23

I ZB 2/23 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. März 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:140323BIZB2.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. August 2022 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "Beschwerde" der Schuldnerin vom 29. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. August 2022 ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - I ZB 39/22, juris Rn. 1). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 4. Januar

- I ZB 96/22, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Schuldnerin vom 10. Februar 2023 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Odörfer Löffler Wille Schwonke Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 01.08.2022 - 1 M 1677/22 LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 10.08.2022 - 5 T 118/22 -

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