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VII ZR 56/11

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 56/11 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 751.162,11 € festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird bis zum 4. April 2012 auf 2.916.911,25 € und ab dem 4. April 2012 auf 2.165.284,14 € festgesetzt.

Gründe: 1 1. Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde von 751.162,11 €

setzt sich aus den Teilstreitwerten für den Karenzanspruch und für den Feststellungsantrag, soweit er vom Beschwerdegericht als unzulässig abgewiesen worden ist, zusammen. Der Antrag wegen der Karenzentschädigung ist mit 736.402,80 € zu bewerten (NZBB 49). Der Feststellungsantrag ist mit 15.224,31 € anzusetzen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Streitwert des ursprünglichen Feststellungsantrags 883.683,48 € betrug. Nach einseitiger Erledigterklärung berechnet sich der Streitwert des nunmehrigen Feststellungsbegehrens nach den bisher entstandenen Kosten; das sind insgesamt 49.825 €. Von den drei Jahren, in denen das Wettbewerbsverbot gelten sollte, hat das Berufungsgericht für rund elf Monate die Revision nicht zugelassen; dem entspricht der angesetzte Bruchteil der Kosten (11/36).

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zum 4. April 2012 errechnet sich nach den Anträgen der Parteien wie folgt:

Klägerin:

+ + =

Beklagte: + =

Summe:

29.895,00 €

736.402,80 € 1.762.482,05 € 2.528.779,85 €

19.930,00 € 368.201,40 € 388.131,40 €

2.916.911,25 €

Berufungsunterliegen Feststellung (60 %, BU 53) Berufungsunterliegen Karenz Berufungsunterliegen Schadensersatz E. Klägerbegehren Berufungsunterliegen Feststellung Berufungsunterliegen Zahlung Beklagtenbegehren Gesamtstreitwert Ab 4. April 2012 beträgt der Streitwert 2.165.284,14 €. Die Reduktion um 751.162,11 € beruht darauf, dass der Senat die Revision wegen der Streitgegenstände, für die das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, verworfen hat.

Kniffka Leupertz Safari Chabestari Kartzke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2008 - 412 O 152/06 OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2011 - 3 U 260/08 - Halfmeier

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