Paragraphen in 12 W (pat) 25/04
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 25/04
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 42 31 553 …
BPatG 152 08.05
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Dezember 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, die Richterin Bayer sowie die Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing.Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Uwe Ausfelder beschlossen:
Das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
Gründe I Die Erteilung des Patents 42 31 553 mit der Bezeichnung
"Mastabstützung für einen Kran-/Bohrgerätewagen" ist am 2. Dezember 1993 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent hat die D… GmbH & Co am 1. März 1994 Einspruch eingelegt.
Mit Schreiben vom 24. September 1998 hat der Vertreter der Einsprechenden dem DPMA mitgeteilt, dass über das Vermögen der Einsprechenden das Konkursverfahren eröffnet worden sei.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 hat die Patentabteilung 22 des DPMA das Patent aufrechterhalten, wobei auf Seiten der Einsprechenden die ursprünglich Einsprechende (D… GmbH & Co ) und nicht deren Konkursverwalter aufgeführt wurde.
Am 26. Februar 2004 wurde gegen diesen Beschluss von den Vertretern der ursprünglich Einsprechenden, die auch Vertreter des Konkursverwalters der ursprünglich Einsprechenden waren, Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeschriftsatz steht: "Vertretung von: D… ".
Nachdem die Patentinhaberin mit Eingabe vom 17. April 2007 um Klarstellung gebeten hatte, wer Beteiligter des Verfahrens sei, erklärte der Vertreter der ursprünglich Einsprechenden mit Schriftsatz vom 5. Juli 2007, dass der gesamte Geschäftsbereich der D… GmbH & Co, der Bohrgeräte und Rammgeräte betreffe, vom Konkursverwalter an die U… GmbH & Co KG in O… verkauft worden sei. Nachdem diese ihren Sitz nach N… verlegt habe, habe die U… die Firma in DELMAG GmbH & Co. KG. geändert. Einsprechende sei daher die D… GmbH & Co. KG in N…. Der Übertragungsvertrag stammt vom 20. Januar 2000. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichte beglaubigte Kopie des Übertragungsvertrags vom 20. Januar 2000 Bezug genommen. Die Änderung der Firma erfolgte am 4. Juli 2002.
Die Firma der ursprünglich Einsprechenden wurde in "R… mbH + Co. KG iL" geändert und diese Änderung am 22. August 2000 ins Handelsregister eingetragen. Am 8. Mai 2007 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und am 15. Mai 2008 diese Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Am 26. März 2009 meldeten sich als Vertreter der Einsprechenden die Patentanwälte D…, K… & Kollegen mit Vollmacht der D… GmbH & Co. KG und erklärten auf Nachfrage, dass die Beschwerde von der D… GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der ursprünglich Einsprechenden eingelegt worden sei und die Prozessführung rückwirkend genehmigt werde.
Am 22. September 2012 ist das Schutzrecht durch Zeitablauf erloschen.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 wurde bei den Vertretern der D… GmbH & Co KG angefragt, ob ein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht werde, nachdem das Patent durch Zeitablauf erloschen sei. Eine Antwort ist nicht eingegangen. Auch die Beschwerdegegnerin hat dazu keine Stellungnahme mehr abgegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug benommen.
II Das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt, da das Schutzrecht erloschen ist und die D… GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der ursprünglich Einsprechenden ein rechtliches Interesse hinsichtlich des Bestands des Patents für die Vergangenheit nicht geltend gemacht hat.
Die Beschwerde wurde zunächst von der ursprünglich Einsprechenden, der D… GmbH & Co, eingelegt, die auch beschwerdeberechtigt war, da das Amt den Beschluss ihr gegenüber und nicht gegenüber dem Konkursverwalter erlassen hat, obwohl der Beschluss dem Konkursverwalter gegenüber hätte erlassen werden müssen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde in der Beschwerdefrist von der D… GmbH & Co. KG oder dem Konkursverwalter eingelegt worden ist.
Die D… GmbH & Co. KG konnte jedoch als Rechtsnachfolgerin der ursprünglich Einsprechenden in das Verfahren eintreten. Sie ist zwar nicht deren Gesamtrechtsnachfolgerin, jedoch reicht es aus, dass der Übergang eines Vermögensbestandteils, z. B. Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil, zu dessen untrennbarem Zubehör der Einspruch gehört, auf sie übergegangen ist (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 59 Rdn. 155). Von letzterem geht der Senat aus, da der Teilbetrieb "Ramm- und Bohrgeräte" auf sie übertragen worden ist und der Einspruch sich gegen eine "Mastabstützung für einen Kran- Bohrgerätewagen" richtet und somit der Einspruch gegen dieses Patent zum untrennbaren Zubehör zu diesem Geschäftsbetrieb gehört.
Ob für eine Änderung der Person der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren das Einverständnis der Patentinhaberin grundsätzlich erforderlich wäre, kann offen bleiben, da die Änderung der Person der Beschwerdeführerin jedenfalls im vorliegenden Fall sachdienlich war. Wenn der Verfahrensfehler, dass das Amt den Beschluss nicht gegenüber dem Konkursverwalter erlassen hat, in der Beschwerdeinstanz behoben wird, indem der Rechtsnachfolger der ursprünglich Einsprechenden das Verfahren übernimmt, ist dies sachdienlich, denn sonst hätte eine Entscheidung gegenüber dem tatsächlich Berechtigten noch ausgestanden.
Für die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach Erlöschen des Schutzrechts hinsichtlich des Bestands des Patents für die Vergangenheit hat die D… GmbH & Co. KG jedoch kein rechtliches Interesse geltend gemacht.
Ein Einsprechender kann nach Erlöschen des Patents eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes Rechtschutzinteresse gegeben ist (BGH GRUR 2012, 1071 Rdn. 8 - Sondensystem; BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; BGH PMZ 2008, 154 - Kornfeinung; Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 59, Rdn. 55b; Schulte Patentgesetz 8. Aufl., § 59 Rdn. 250 mit krit. Anm. von Moufang ).
Das Erfordernis des besonderen Rechtschutzinteresses des Einsprechenden an der Fortführung des Einspruchsverfahrens bei einer solchen Fallgestaltung erklärt sich daraus, dass der Angriff auf ein Schutzrecht, das nicht mehr in Kraft ist, nicht mehr mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden kann, so dass das Rechtschutzinteresse für derartige Begehren gesondert dargelegt werden muss (BGH GRUR 1995, 342 - Tafelförmige Elemente).
Um das Verfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage wird die Erledigung in der Hauptsache durch einen förmlichen Beschluss ausgesprochen.
Schneider Bayer Schlenk Ausfelder Me
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